Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. IX ZR 345/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 234

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[X.] ZR 345/98vom7. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 7. Dezember 2000beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das [X.]eil des 31. Zivilsenats [X.] vom 27. Juli 1998 wird nicht ange-nommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-legt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 124.409,85 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussichtauf Erfolg (§ 554 b ZPO).Die Kläger haben ihre ohne Beweisantritt vorgebrachte Behauptung, siehätten nach vertragsgerechter Belehrung auch über eine mögliche [X.] nach § 10 e EStG (vgl. [X.], 386, 396) nicht das empfohlene- 3 -Zweikontenmodell, sondern bis zu ihrem Einzug einen [X.] ge-mäß der genannten Vorschrift gewählt und danach über eine Finanzierung [X.] oder mit Kredit unter Verwendung des [X.], nicht bewiesen (vgl. [X.], 311, 313 ff; 126, 217, 221 ff; 129,386, 399). Für einen solchen hypothetischen Geschehensablauf besteht keinetatsächliche Vermutung nach den Regeln des Anscheinsbeweises ([X.],311, 317, 319; [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1998 - [X.], [X.], 645,646). Für die Kläger hat im Beratungszeitraum nicht nur eine einzige verständi-ge Entschlußmöglichkeit bestanden, die mit einem eindeutig größten Vorteilverbunden war; vielmehr sind verschiedene Entscheidungen unter wirtschaftli-chen Gesichtspunkten ernsthaft in Betracht gekommen. Die Kläger [X.] mit Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, denin Aussicht genommenen Geldbedarf für ihr Vorhaben in Höhe von mehr als1 Mio. DM und den ungewissen Zeitpunkt ihres Einzuges wählen zwischen ei-nem - damals noch nicht höchstrichterlich anerkannten, aber von der Finanz-behörde gebilligten - Zweikontenmodell mit Zinsnachteilen, aber verhältnismä-ßig hohen, unbefristeten Steuerersparnissen, einer befristeten, der Höhe nach- 4 -begrenzten Steuervergünstigung nach § 10 e EStG und einer Finanzierung [X.] ohne nennenswerte Steuerersparnis. Wie diese Wahl unter dreiMöglichkeiten, die alle ihre wirtschaftlichen Vor- und Nachteile hatten, [X.] wäre, ist offen.[X.] [X.] Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 345/98

07.12.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. IX ZR 345/98 (REWIS RS 2000, 234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 234

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