Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der Zivilkammer 5 des [X.] vom 18. März 2009 und der [X.]uss des [X.] vom 13. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe: Der weitere Beteiligte ist mit [X.]uss vom 8. Dezember 2000 zum vor-läufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.
GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 8. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 20. [X.] 2007 hat der weitere Beteiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzver-walter beantragt. Mit [X.]uss vom 13. Dezember 2007 hat die Insolvenzrich-terin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner 1 - 3 - Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das [X.] erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-lässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der [X.] zwischenzeitlich ent-schieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzver-walters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenz-verfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum [X.] des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anleh-nung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. [X.], [X.]. v. 22. September 2010 - [X.] ZB 195/09, [X.], 2160 Rn. 27, 28, 30 ff). 2 Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem [X.] eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zu-rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der [X.] selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der [X.] es für sach-gerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhe-bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück- 3 - 4 - zuverweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185 f). [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 584 IN 354/00 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 5 T 1/08 -
Meta
13.01.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 97/09 (REWIS RS 2011, 10512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10512
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.