Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 97/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10512

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/09 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der Zivilkammer 5 des [X.] vom 18. März 2009 und der [X.]uss des [X.] vom 13. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe: Der weitere Beteiligte ist mit [X.]uss vom 8. Dezember 2000 zum vor-läufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.

GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 8. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 20. [X.] 2007 hat der weitere Beteiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzver-walter beantragt. Mit [X.]uss vom 13. Dezember 2007 hat die Insolvenzrich-terin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner 1 - 3 - Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das [X.] erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-lässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der [X.] zwischenzeitlich ent-schieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzver-walters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenz-verfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum [X.] des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anleh-nung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. [X.], [X.]. v. 22. September 2010 - [X.] ZB 195/09, [X.], 2160 Rn. 27, 28, 30 ff). 2 Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem [X.] eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zu-rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der [X.] selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der [X.] es für sach-gerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhe-bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück- 3 - 4 - zuverweisen (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185 f). [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 584 IN 354/00 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 5 T 1/08 -

Meta

IX ZB 97/09

13.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 97/09 (REWIS RS 2011, 10512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10512

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 195/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.