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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 18. November 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juni 2009 und der [X.]uss des [X.] vom 24. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 28.727,90 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit [X.]uss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem [X.] über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit [X.]uss 1 - 3 - vom 1. Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2008 beantragte er im noch laufenden Insolvenzverfahren, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 28.727,90 • festzusetzen. Mit [X.]uss vom 24. März 2009 hat das Amtsgericht den Antrag we-gen Verjährung des Vergütungsanspruchs zurückgewiesen. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 2 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das [X.]. 3 Wie der Senat mit [X.]uss vom 22. September 2010 in der Parallelsa-che [X.] ZB 195/09 ([X.], 2160) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. 4 1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Fest-setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB ([X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.] ZB 153/06, [X.], 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30-jährigen [X.] des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 5 - 4 - Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der [X.] entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], [X.]. v. 22. September 2010 aaO Rn. 27 ff). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufige Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 1. Februar 2004 ent-standen und fällig geworden. 2. Wie der Senat im [X.]uss vom 22. September 2010 (aaO Rn. 30 ff) im Einzelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen, auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige aus-führliche Begründung wird Bezug genommen. 6 - 5 - 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht [X.]. 7 [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2009 - 12 IN 295/03 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2009 - 6 T 308/09 -
Meta
18.11.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. IX ZB 137/09 (REWIS RS 2010, 1224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1224
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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