Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. III ZR 283/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3163

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 283/15
vom

28. Oktober 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Oktober 2015 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Bei dem Beschluss des Senats vom 10. September 2015 hat es sein Bewenden.

Gründe:

Der Senat hat die Sach-
und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.

Gegen den Beschluss des [X.] vom 18. November 2011, durch den die in dem Berufungsverfahren 26 [X.] gestellten [X.] des Beklagten vom 6. Juli 2011 und 5. September 2011 [X.] worden sind, hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner [X.] vom 7. Dezember 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kammer-gericht hat das Rechtsmittel als "Erinnerung" ausgelegt und am 7. März 2012 beschlossen, dass der Beschluss vom 18. November 2011 unverändert bleibt.

1
2
-

3

-

Gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Oktober 2011, durch den die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, hat dieser mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2011 ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt. Mit [X.] Verfügung vom 19. Dezember 2011 ist der Beklagte unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist darauf hingewiesen worden, dass gegen den Zurückweisungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht stattfindet und
gegebenenfalls die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesge-richtshof gemäß § 522 Abs. 3 ZPO in Betracht kommt. Mit Verfügung vom 16. April 2012 ist der Beklagte an die Erledigung der Anfrage erinnert worden, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist. Erst mit Sachstandsanfragen vom 29. Juni 2015 und 5. August 2015 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten danach erkundigt, ob es "eine Nachricht durch den [X.]" gebe. Auf den telefonischen Hinweis des Richters am [X.]

, die [X.] Beschwerde vom 7. Dezember 2011 sei bislang dem [X.] wegen der Vielzahl der in dem Berufungsverfahren gestellten Anträge verse-hentlich noch nicht vorgelegt worden, hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. August 2015
erklärt, "dass die sofortige Beschwerde weiter-verfolgt werden soll". Das [X.] hat die Akten daraufhin dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den [X.] nach §
522 Abs. 2 ZPO vom 31. Oktober 2011 vorgelegt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht nach alledem -
insbeson-dere auch aufgrund des Umstands, dass der Rechtsbehelf gegen die Versa-gung der Prozesskostenhilfe bereits seit dem 7. März 2012 erledigt war -
außer Zweifel, dass sich die dem [X.] zur Entscheidung vorgelegte "[X.] Beschwerde" ausschließlich gegen den vorbezeichneten Zurückwei-sungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gerichtet hat. Dementsprechend hat 3
4
-

4

-

der erkennende Senat das Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO ausgelegt, die mangels Zulässigkeit (§ 544 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) zu verwerfen war.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
10 O 144/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2011 -
26 [X.] -

Meta

III ZR 283/15

28.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. III ZR 283/15 (REWIS RS 2015, 3163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3163

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.