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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:150217BIVZR236.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 236/14
vom
15. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und den Richter Dr. Götz
am 15. Februar 2017
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 6.
Mai 2014
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 125.000
Gründe:
[X.] Der Kläger verlangt Leistungen aus einer
bei der Beklagten ge-haltenen [X.] seit Mai 2009. Das [X.] hat ihm diese Leistungen erst ab August 2011 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses dem Klägervertre-ter am 25.
Oktober 2013 und dem Beklagtenvertreter am 28.
Oktober 2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien fristgemäß Berufung einge-legt.
Mit bei Gericht am Montag, dem 30.
Dezember 2013 per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagtenvertreter beantragt, die Be-1
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rufungsbegründungsfrist bis zum 30.
Januar 2014 zu verlängern. Dem hat der Vorsitzende des [X.] mit Verfügung vom 2.
Januar 2014 entsprochen und dem Klägervertreter diese Verlängerung [X.] mitteilen lassen. Per Telefax beim Berufungsgericht am 7.
Ja-nuar 2014 eingehend hat der Klägervertreter seine Berufung begründet. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist
nach erneuter Fristverlän-gerung bis zum 13.
Februar 2014
an diesem Tage beim Berufungsge-richt eingegangen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] im [X.] nach §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen und über die Beru-fung der Beklagten durch Urteil entschieden. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Zurückweisungsbeschluss vom 6.
Mai 2014
wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sein Klagebe-gehren weiterverfolgen möchte, soweit ihm die Vorinstanzen nicht ent-sprochen haben. Die Beschwerde
hat keinen Erfolg.
I[X.] Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist
wie im Revisionsverfahren
von Amts wegen unter anderem die Zulässigkeit [X.] vorangegangenen Berufung zu prüfen
([X.], Beschluss vom 6.
Juni 2013
VII
ZR 254/12, juris
Rn. 2; vgl. auch Urteil vom 14.
November
2007
VIII
ZR 340/06, [X.], 218 Rn.
8
m.w.N.).
1. Wie die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Nichtzulassungs-beschwerde vom 22.
Oktober 2014 zutreffend dargelegt hat, ergibt die Prüfung hier, dass der Kläger die Berufungsbegründungsfrist des §
520 Abs.
2 Satz
1 ZPO versäumt hat. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Klägervertreter am 25.
Oktober 2013 lief diese Frist we-gen der [X.] am Freitag, dem 27.
Dezember 2013 3
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5
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4
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ab. Der Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht am 7.
Januar 2014 war mithin verspätet.
2. Die mit Verfügung des Vorsitzenden des [X.] vom 2.
Januar 2014 gewährte Fristverlängerung bezog sich allein auf die für die Beklagte laufende Berufungsbegründungsfrist. Anderes könnte [X.] dann gelten, wenn sich eine
Erstreckung auf die für den Kläger lau-fende Frist aus dieser Verfügung ergäbe (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13.
Juli 1972 -
VII
ZB 9/72, [X.], 1128 unter 1 a). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] konnte
zumal die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach §
520 Abs.
2 Satz
2
ZPO einen Antrag voraussetzt und er selbst einen solchen Frist-verlängerungsantrag nicht gestellt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Ju-ni 2013
VII
ZR 254/12, juris
Rn. 2)
dem
ihm nur nachrichtlich über-sandten, unmittelbar aber an den Beklagtenvertreter gerichteten Fristver-längerungsschreiben nicht entnehmen, dass damit auch die für den Klä-ger laufende Berufungsbegründungsfrist hätte verlängert werden sollen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2009
III
ZB 61/08, [X.], 364 Rn.
14).
3. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht im angefochte-nen Beschluss eine materielle Entscheidung über die Berufung des [X.] getroffen hat, kann keine stillschweigende Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist abgeleitet werden ([X.], Beschluss vom 6.
Juni 2013 aaO).
II[X.] Wäre damit im Revisionsverfahren die Berufung des [X.] von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen, kann seine Nichtzulas-sungsbeschwerde keinen Erfolg haben, da die von ihr geltend gemach-6
7
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-
5
-
ten [X.] nicht entscheidungserheblich werden
können (vgl. [X.], Beschluss vom
6.
Juni 2013 aaO).
IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber auch im Übrigen unbegründet, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1
ZPO).
Von einer näheren Begründung wird insoweit nach §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
Dr. [X.]Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 15.07.2013 -
7 O 169/11 -
KG [X.], Entscheidung vom 06.05.2014 -
6 [X.]/13 -
9
Meta
15.02.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. IV ZR 236/14 (REWIS RS 2017, 15584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15584
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