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PDF anzeigen[X.]/02vom14. März 2002in der [X.] zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mrz 2002 ge-mß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2001 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchtenEinfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei-hilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu [X.] Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die [X.] Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wen-det. Dagegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg. Hierzu hat [X.] in seiner Antragsschrift vom 22. Februar 2002 ausge-führt:- 3 -"Die Strafkammer hat die Strafe dem nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Erst da-nach hat sie geprft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2BtMG vorliegt, und dies allein wegen der sehr hohen Menge der Bets-mittel verneint ([X.]). Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.Die [X.] lassen besorgen, dass das Gericht bei der Prfung,ob ein minder schwerer Fall vorliegt, die Tatsache, dass es sich bei der Tat [X.] um eine bloße Beihilfe handelt, nicht mitbercksichtigt hat. [X.] Strafmilderungsgr- wie hier § 27 und §§ 22, 23 StGB -sind nach [X.] Rechtsprechung des [X.] in die [X.] (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall/Gesamtwrdigung,unvollstige 4; [X.] jew. m.w.N.). Das Urteil muss fr das Re-visionsgericht erkennen lassen, dass der Tatrichter sich bewusst war, [X.] ein solcher gesetzlicher Milderungsgrund allein - oder zusammen mitweiteren fr den Angeklagten sprechenden Umst - Anlass sein kann,einen minder schweren Fall zu bejahen. Dies gilt umso mehr, wenn sich der [X.] eines minder schweren Falles ergebende Strafrahmen (hier: Hchst-strafe von ff Jahren) fr den Angeklagten erheblic[X.] darstellt als dernach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte (hier: [X.] von elf Jahren und dreiMonaten). Hier hat die Kammer zwar miterwogen, dass die Einfuhrhandlung imVersuchsstadium stecken geblieben ist. Das Vorliegen des vertypten Milde-rungsgrundes des § 27 StGB hat sie aber nicht erkennbar in die Gesamtwrdi-gung einbezogen.Soweit das Gericht nur auf die große Rauschgiftmenge abgestellt hat,hat es zudem nicht beachtet, dass die Strafe jedes von mehreren Tatbeteiligtennach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist. Maßgeblich [X.] der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines [X.] zum Ausdruck kommende [X.] seiner Schuld, wenn auch unter [X.] des ihm zurechenbaren Umfangs und der Folgen der Haupttat ([X.], 463). Der Tatbeitrag des Angeklagten war hier aber nur von un-tergeordneter Bedeutung. Seine Aufgabe bestand lediglich darin, den [X.] zu begleiten und ihm sctzend zur Seite zu stehen. Die sehr [X.] zu der Frage, ob ein minder schwerer Fall vor-liegt, lassen nicht erkennen, dass dieser Umstand in die Abwinbezo-gen worden ist.Da das Gericht schulderschwerend lediglich die hohe Menge der Betu-bungsmittel bercksichtigt hat, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-den, dass er bei Einbeziehung der Umst, dass der Angeklagte sich ledig-lich der Beihilfe schuldig gemacht und einen nur geringen Tatbeitrag geleistethat, einen minder schweren Fall bejaht [X.] kann der Senat sich nicht verschlieûen.[X.] Pfister von [X.]
Meta
14.03.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. 3 StR 26/02 (REWIS RS 2002, 4081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4081
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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