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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418U5STR644.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM [X.] [X.]S VOLKES
URTEIL
5 StR 644/17
vom
11. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
11. April 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Prof. Dr. König,
Dr. Berger,
Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim [X.]
als Vertreterin des [X.],
Rechtsanwalt A.
,
Rechtsanwalt S.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2017 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren verurteilt und [X.] getroffen. Die auf verfahrens-
und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s handelte die einschlägig vorbestrafte Angeklagte jedenfalls von September 2015 bis zu ihrer Festnahme im September 2016 mit Kokain. Seit April 2016 verkaufte sie, zumeist mit
ihrem [X.] sowie gelegentlich mit ihrem Lebensgefährten, aus dem gemeinsam be-triebenen Kiosk in [X.] und in dessen Umgebung Kokain in [X.] hoher Qualität an Kleinabnehmer. Dabei stellte die Angeklagte das er-1
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forderliche Kapital, beschaffte die Betäubungsmittel und traf die wichtigen Ent-scheidungen.
Im September 2015 verkaufte sie insgesamt 300 Gramm Kokain mit ei-nem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % an zwei in [X.] ansässige Abneh-mer (Fall 1). Mitte August 2016 kaufte ihr [X.] im Auftrag und auf Rechnung der Angeklagten 48 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60
%. Das Rauschgift wurde umgehend weiterverkauft (Fall 2). Unmittelbar danach kaufte sie 570 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 93 %. Davon wurden in der [X.] bis zum polizeilichen Zugriff 400 Gramm an Kleinabnehmer verkauft; der Rest wurde sichergestellt (Fall 3). Da die Angeklagte in den Vertrauensperson der Polizei über mögliche Kokainlieferungen im [X.]. [X.] wurde die Lieferung von sechs Kilogramm für einen Gesamtpreis von 200.000 Euro. Bei der Übergabe einer Teilmenge von rund zwei Kilogramm Kokain (Gesamtwirkstoffgehalt: 1.760,4 Gramm Cocainhydrochlorid) am 9. Sep-tember 2016 wurde die Angeklagte festgenommen; das Rauschgift wurde
sichergestellt (Fall 4).
2. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.
a) Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] überwiegend unzu-lässig, im Übrigen unbegründet.
b) Sowohl der Schuldspruch als auch der Rechtsfolgenausspruch halten der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.
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aa) Der Senat teilt nicht die vom [X.] in seiner An-tragsschrift gegen den Strafausspruch erhobenen Bedenken. Sie knüpfen daran an, dass das [X.] den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Taten 1, 3 und 4 nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, weil die
Der [X.] ist der Auffassung, das [X.] habe bei der Strafzumessung zu diesen Taten nicht erkennen lassen, dass es sich der durch § 31 BtMG eröffneten Wahlmöglichkeit bewusst gewesen sei, wonach das [X.] eines vertypten [X.] statt zu einer Strafrahmenver-schiebung nach § 49 Abs. 1 StGB auch zur Annahme eines minder schweren Falls führen könne (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2009
3 [X.]; [X.]/van
Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 930, 1792, jeweils mwN).
Ausweislich der Urteilsgründe hat das [X.] indes die Vorausset-zungen für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs.
2 BtMG ausdrücklich erwogen und jeweils nicht für gegeben erachtet. Da-ä-rungshilfe hinsichtlich weiterer mutmaßlich im [X.] tätiger -rechtlichen An-forderungen. Den Rechtsbegriff (vertypter Strafmilderungsgrund) musste die [X.] nicht ausdrücklich benennen.
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bb) Die Zubilligung des [X.] des § 31 BtMG [X.] die Angeklagte nicht (vgl. zum Maßstab [X.]/[X.], aaO, Rn. 1044).
Mutzbauer [X.] König
Berger Mosbacher
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Meta
11.04.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 5 StR 644/17 (REWIS RS 2018, 10970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10970
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