Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2022, Az. VI ZR 467/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6477

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Gegenstand

Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Annahmeverzug hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs


Leitsatz

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Annahmeverzug).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 1. Oktober 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme des [X.] mit der [X.] in Verzug befinde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2020 ist im Umfang der teilweisen Klagerücknahme wirkungslos.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 49 %, die Beklagte zu 51 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 32 %, die Beklagte zu 68 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb am 25. Juni 2013 von einem Dritten einen Pkw der Marke [X.], [X.], 2.0 [X.], [X.] (Schadstoffklasse Euro 5) zum Preis von 23.928 €. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des [X.] ausgestattet, dessen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand vom regulären [X.] in einen stickoxidoptimierten Modus wechselte, wodurch sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxidemissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergaben. Nachdem die Beklagte die Verwendung der Software im September 2015 eingeräumt hatte, forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2018 erfolglos "zur Zahlung von Schadensersatz [X.] des Kaufpreises von 23.928,00 Euro [X.] Zinsen [X.]v. 4 % aus § 849 BGB seit dem 25.06.2013 auf, [X.] gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die durch unsere Mandantschaft gefahrenen km". Im selben Schreiben wurde die Beklagte um Kontaktaufnahme "zur Durchführung der Rücknahme und Vereinbarung der konkreten [X.] und des Ortes der Übergabe" gebeten und darauf hingewiesen, der Kläger sei "wie ausgeführt bereit, den Abzug einer Nutzungsentschädigung zu akzeptieren".

2

Unter anderem mit der Behauptung, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er vom Vorhandensein der [X.] gewusst hätte, nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz hat er dabei zum einen beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.928 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2018 zu verurteilen sowie die Pflicht der Beklagten festzustellen, ihm Schadensersatz für weitere Aufwendungen und Schäden zu zahlen, die ihm aufgrund des Erwerbs und Unterhalts des Fahrzeugs entstanden sind und weiter entstehen werden, [X.] gegen Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung; zum anderen hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 23.928 € vom 26. Juni 2013 bis 6. Dezember 2018 und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte sich seit dem 7. Dezember 2018 in Annahmeverzug befindet.

3

Das [X.] hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 17.513,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2018 [X.] gegen Übereignung des Fahrzeugs, zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis [X.]v. 23.928 € vom 26. Juni 2013 bis zum 6. Dezember 2018 und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 7. Dezember 2018 in Annahmeverzug befinde.

4

Auf die Berufung der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt hat, hat das [X.] die Beklagte unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils, Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen dazu verurteilt, an den Kläger 15.523,05 € nebst Zinsen in Höhe von 4.503,23 € für die [X.] vom 26. Juni 2013 bis zum 6. Dezember 2018, weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.230,84 € für die [X.] vom 7. Dezember 2018 bis zum 3. September 2019 sowie aus 15.523,05 € seit dem 4. September 2019 [X.] gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen, und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat sich die Beklagte zunächst gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen für die [X.] vom 26. Juni 2013 bis zum 6. Dezember 2018 und die Feststellung des Annahmeverzugs gewandt. Nach Rücknahme der Klage in Bezug auf die Zinsen ist Gegenstand der Revision nur noch die Feststellung des Annahmeverzugs.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 7. Dezember 2018 in Annahmeverzug. Mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom "28.11.2018" habe der Kläger der Beklagten nämlich die Übergabe und Übereignung des Pkw zu den tatsächlich geschuldeten Bedingungen (gegen Kaufpreisrückzahlung abzüglich Nutzungsersatz) angeboten und sie um Mitteilung der zur Berechnung des Nutzungsersatzes erforderlichen Parameter aufgefordert.

II.

7

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts befindet sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug.

8

1. Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom "28.11.2018" (Schreibfehler, gemeint 22.11.2018) lässt sich ein nach § 295 BGB ausreichendes wörtliches Angebot schon deshalb nicht entnehmen, weil der Kläger hier die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht nur von der Zahlung des um die Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises, sondern auch von der Zahlung sogenannter [X.] gemäß § 849 BGB für die [X.] ab dem 25. Juni 2013 abhängig macht, auf die er keinen Anspruch hat (vgl. nur Senatsurteile vom 23. März 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 1534 Rn. 15; vom 30. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 2806 Rn. 30).

9

2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der [X.] zu erbringenden Leistung aus. Der für die Beurteilung maßgebliche [X.]punkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. Durch die Verteidigung einer erstinstanzlichen [X.]-Verurteilung macht ein Kläger regelmäßig ein entsprechendes wörtliches Angebot (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2021 - [X.], [X.], 1178 Rn. 16 mwN).

Im Streitfall hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.513,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Dezember 2018 [X.] gegen Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Damit hat er ein entsprechendes wörtliches Angebot gemacht. Demgegenüber beläuft sich ausweislich des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur auf 15.523,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.230,84 € für die [X.] vom 7. Dezember 2018 bis 3. September 2019 und aus 15.523,05 € seit dem 4. September 2019. Die sich daraus hinsichtlich der Hauptforderung ergebende Differenz von 1.990,67 € führt zur Forderung eines deutlich, nämlich um knapp 13 % höheren als des geschuldeten Betrags (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2021 - [X.], [X.], 1178 Rn. 17: knapp 10 %). Ob der Kläger sein Angebot - wie die Revision meint - darüber hinaus auch in diesem [X.]punkt noch von der Zahlung von [X.] abhängig gemacht hat, kann angesichts dessen dahinstehen.

III.

Da die Aufhebung des Urteils im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.

[X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

Müller     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 467/20

25.10.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 17. März 2020, Az: 3 U 1903/19

§ 295 BGB, § 31 BGB, § 826 BGB, § 849 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2022, Az. VI ZR 467/20 (REWIS RS 2022, 6477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6477

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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