Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2018, Az. IX ZR 176/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 785

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Gegenstand

Steuerberaterhaftung: Veranlassung des Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten ohne Offenbarung eigener wirtschaftlicher Vorteile; Schadensberechnung bei Zeichnung mehrerer Anlagen


Leitsatz

1. Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der Mandant, dem die Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises zugute kommen kann.

2. Tätigt der über die wirtschaftliche Beteiligung seines Beraters an dem eine steuersparende Anlage vermittelnden Unternehmen nicht aufgeklärte Mandant mehrere Anlagen, ist der Schaden unter Einbeziehung aller Anlagen zu berechnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018, III ZR 497/16, WM 2018, 2179).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die [X.] als seine ehemaligen Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] zu 2 und 3 sind Steuerberater, die ihre gemeinsame Tätigkeit in der Rechtsform der [X.] ausgeübt haben und ab dem [X.] für den Kläger in Steuerangelegenheiten tätig waren. Zur Steueroptimierung empfahlen sie dem Kläger, geschlossene Fonds zu zeichnen. Hierzu könne sich der Kläger an die [X.] (fortan: [X.]  ) wenden. An der [X.]  war eine [X.] zu 50 vom Hundert beteiligt, deren Gesellschafter zu jeweils 50 vom Hundert die [X.] zu 2 und 3 waren. Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die [X.] zu 2 und 3 waren, wurde im [X.] gegründet. Ein von dem Kläger und der [X.] zu 1 unterzeichneter Steuerberatungsvertrag trägt das Datum 12. Dezember 2005.

2

Vermittelt durch die [X.]  zeichnete der Kläger in den Jahren 1999 bis 2008 mehrere Schiffsfonds. Hinsichtlich einzelner dieser Fonds möchte der Kläger so gestellt werden, als habe er diese nicht gezeichnet, und begehrt dementsprechend die Verurteilung der [X.] als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der [X.] zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der jeweiligen Kommanditbeteiligung, sowie Feststellung des Verzuges und Freistellung von weiteren Schäden. Er macht geltend, im Rahmen von jährlich durchgeführten [X.] mit den [X.] zu 2 und 3 sei ihm die Anlage von interessanten und profitablen Schiffsfonds empfohlen und hierbei die [X.]  als geeigneter Vermittler genannt worden, ohne dass die [X.] zu 2 und 3 offengelegt hätten, an der [X.]  beteiligt zu sein. Das in Rede stehende Investitionsvolumen sei von den [X.] der [X.]  mitgeteilt worden, die dann entsprechende Beteiligungsmöglichkeiten herausgesucht habe.

3

Das [X.] hat der Klage gegen die [X.] zu 2 und 3 stattgegeben und gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Auf die Berufungen der [X.] und des [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der [X.] die Klage hinsichtlich der Kapitalanlagen aus dem [X.] wegen Verjährung abgewiesen, hinsichtlich der Kapitalanlagen aus dem [X.] das landgerichtliche Urteil bestätigt und hinsichtlich der Kapitalanlagen aus dem [X.] das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass nicht die [X.] zu 2 und 3, sondern die Beklagte zu 1 verurteilt worden ist. Die Revision hat es zugelassen. Mit ihren wechselseitigen Revisionen verfolgen die Parteien ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision der [X.] führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Revision des [X.] ist unzulässig.

[X.]

5

Die Revision des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht zugelassen worden ist.

6

Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revisionszulassung ohne einschränkenden Zusatz ausgesprochen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur zugunsten der [X.] zugelassen werden sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich eine Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessbeteiligten in Betracht, sofern ein Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift ([X.], Beschluss vom 27. März 2014 - [X.], Rn. 5; Urteil vom 23. Juni 2016 - [X.], [X.], 694 Rn. 45; Beschluss vom 10. April 2018 - [X.], NJW 2018, 1880 Rn. 11). So verhält es sich hier.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für Fälle der vorliegenden Art der Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden oder eine Beweislastumkehr eingreifen würde, bislang nicht entschieden sei. Beide Rechtsfragen waren aus Sicht des Berufungsgerichts nur für die Teile des Streitgegenstands von Bedeutung, die Gegenstand einer Revision der [X.] sein konnten, soweit also die [X.] verurteilt wurden. Beide Rechtsfragen hat das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] beantwortet. Demgegenüber will der Kläger mit seiner Revision geltend machen, auch die [X.] zu 2 und 3 hafteten für die im [X.] gezeichneten Fondsbeteiligungen, und zwar aus § 826 BGB. Im Übrigen sei die Annahme der Verjährung im Hinblick auf die im [X.] gezeichneten Schiffsfonds rechtsirrig. Es handelt sich damit um andere Rechtsfragen als die, derentwegen die Revision zugelassen worden ist.

8

Die Revision des [X.] kann auch nicht in eine [X.] umgedeutet werden. Zwar setzt die Statthaftigkeit der [X.] gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr voraus, dass auch für den [X.]skläger die Revision zugelassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist jedoch weiterhin erforderlich, dass zwischen dem Streitgegenstand der [X.] und dem der - statthaften - Revision (hier der [X.]) ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 2029 Rn. 75; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 554 Rn. 6; [X.], [X.], 896). Dies ist nicht der Fall. Gegenstand der Revision der [X.] ist die Haftung der Steuerberater für eine steuerliche Beratung im Zusammenhang mit Anlageentscheidungen des [X.]. Die vom Kläger begehrte Haftung der [X.] zu 2 und 3 für die Anlageentscheidungen im [X.] betrifft hingegen eine behauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

B.

9

Die Revision der [X.] ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.] gegen die [X.] nicht bejaht werden.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit es die Klage für begründet erachtet, ausgeführt: Der Kläger habe gemäß § 280 Abs. 1, § 249 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher sich betreffend die Anlagen aus dem [X.] gegen die [X.] zu 2 und 3, hinsichtlich der Beteiligungen aus dem [X.] gegen die Beklagte zu 1 richte. Die [X.] hätten schuldhaft eine sich aus dem Steuerberatungsvertrag mit dem Kläger ergebende Pflicht verletzt. Empfehle ein Steuerberater einem Klienten die Beteiligung an einer Anlage, an der er selbst im Rahmen der Provisionen mitverdiene, so müsse er den Mandanten darüber aufklären. Dies gelte auch, wenn die Provision dem steuerlichen Berater nicht selbst, sondern einer Gesellschaft gezahlt werde, an der er maßgeblich beteiligt sei. Die Pflichtwidrigkeit entfalle nicht deshalb, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass ihm die [X.] gerade die gezeichneten Schiffsfonds empfohlen hätten. Die Pflichtwidrigkeit liege nicht darin, dass die [X.] dem Kläger generell zu der Zeichnung von Schiffsfonds geraten hätten. Entscheidend sei, dass die [X.] ihn darüber hinaus an die [X.]  verwiesen hätten, an deren Einkünften sie unabhängig davon mitverdient hätten, welcher konkrete Schiffsfonds gezeichnet worden sei. Der dem Mandanten nicht erkennbare Interessenskonflikt des Steuerberaters sei genauso zu beurteilen, wie wenn die [X.] eine konkrete Zeichnungsempfehlung ausgesprochen hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Steuerberater aufgrund seiner steuerlichen Kompetenz beim [X.] besonderes Vertrauen in Anspruch nehme und der [X.] die Empfehlung nicht als außerhalb der Steuerberatung stehend klassifizieren könne.

Die Pflichtverletzung sei kausal für die Zeichnung der jeweiligen [X.]italanlage gewesen. Weil den [X.] nicht eine Pflichtverletzung im Kernbereich der rechtlichen Beratung vorgeworfen würde, es also nicht um die falsche Beratung in Rechtsfragen gehe, sondern um den Vorwurf, dass das Vertrauen des Mandanten in die Objektivität des Steuerberaters missbraucht worden sei, sei die Rechtsprechung des [X.] zu [X.]italanlagefällen maßgeblich. Es gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, welche die [X.] nicht zu entkräften vermocht hätten. Ob für den Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Alternative bestanden habe, er sich also in einem Entscheidungskonflikt befunden habe, sei nicht entscheidungserheblich. Nach durchgeführter Beweisaufnahme habe sich das Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Empfehlung der [X.] nicht nur für die Fondszeichnungen im [X.], sondern auch für die weiteren Zeichnungen ursächlich gewesen sei, auch wenn sich eine konkrete Empfehlung einzelner gezeichneter Fonds nicht habe feststellen lassen.

Die Pflichtverletzung der [X.] sei zudem schuldhaft, denn es sei ständige Rechtsprechung des [X.], dass Steuerberater ihre Mandanten darüber aufklären müssten, wenn sie an von ihnen empfohlenen Anlagen mitverdienten. Der Schaden des [X.] liege darin, dass er die streitigen Anlagen gezeichnet habe und dabei in seiner Vermögensdisposition durch die pflichtwidrige Empfehlung beschränkt worden sei. Eine darüber hinausgehende fehlerhafte Beratung bezüglich der konkreten Fonds, die zu einer Vermögenseinbuße geführt hätte, sei nicht erforderlich. Der Kläger könne deshalb die Zahlung der [X.] zuzüglich des [X.] abzüglich der Ausschüttungen verlangen. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen. Darüber hinaus seien weder die Ansprüche des [X.] wegen der im [X.] gezeichneten Anlagen verjährt, noch könnten sich die [X.] auf § 224 [X.] berufen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt haben die [X.] zu 2 und 3 im [X.] und in späteren Jahren eine ihnen als Steuerberater obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, die jeweilige Pflichtverletzung sei kausal für einen in der Zeichnung der einzelnen streitgegenständlichen [X.]italanlagen zu sehenden Schaden gewesen und die Ansprüche seien nicht verjährt. Zudem wird die Verurteilung der [X.] zu 1 von den Feststellungen nicht getragen.

1. Zwischen den [X.] und dem Kläger wurde ein Steuerberatungsvertrag geschlossen. Sie haben eine hieraus folgende Pflicht verletzt, indem sie dem Kläger den Abschluss von Verträgen mit der [X.]  nahegelegt haben, ohne die wirtschaftliche Beteiligung der [X.] zu 2 und 3 zu offenbaren.

a) Vertragliche Ansprüche kann der Kläger allein auf einen mit den [X.] abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag stützen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass zwischen den [X.] und dem Kläger ein zu entsprechender Beratung und Aufklärung verpflichtender Anlageberatungsvertrag oder ein Auskunftsvertrag im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages zustande gekommen ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die [X.] haben die ihnen obliegende Pflicht verletzt, bei dem Verweis des [X.] an die [X.]  auf die wirtschaftliche Beteiligung der [X.] zu 2 und 3 hinzuweisen.

aa) Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich in der Regel auf das Steuerrecht (§§ 1 bis 3, 33 StBerG; vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.] 2013, 675 Rn. 14 f). Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem im Einzelfall zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Steuerberater hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers in steuerlichen Dingen auszugehen. Er schuldet diesem, wenn es um die Beteiligung an einer steuersparenden Vermögensanlage geht, grundsätzlich eine umfassende Aufklärung über die Arten und Möglichkeiten der zu erzielenden Verlustzuweisungen und über deren Vorteile, Nachteile und Risiken in steuerlicher Hinsicht. Dagegen trifft ihn eine Verpflichtung, wirtschaftlich zu beraten, nur, wenn er einen weitergehenden, auch die Anlageberatung einschließenden Auftrag erhalten hat oder von sich aus eine bestimmte Beteiligung empfiehlt. Erst dann darf der Mandant darauf vertrauen, der Steuerberater habe die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt und einen auf seine aktuelle finanzielle Situation zugeschnittenen Rat erteilt ([X.], Urteil vom 7. Mai 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1125, 1126).

Einen solchen Sachverhalt hat weder der Kläger behauptet noch hat das Berufungsgericht dahingehende Feststellungen getroffen. Vielmehr war der Kläger, soweit es um die Beratung bezüglich konkreter [X.]italanlagen ging, an einen Dritten, die [X.]  , verwiesen worden. Ein Steuerberater kann - und muss gegebenenfalls, etwa bei nicht hinreichender eigener Sachkunde - dem Mandanten empfehlen, sich für eine über die reine Steuerberatung hinausgehende Beratung an einen hierzu geeigneten Dritten zu wenden; seine Pflicht beschränkt sich dann auf die reine Steuerberatung (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.], [X.], 1376 Rn. 12). Es ist weder vorgetragen, dass die [X.]   für die anempfohlene Beratung ungeeignet und dies den [X.] bekannt gewesen sei, noch, dass die im Rahmen von [X.] gegebene Empfehlung zur Zeichnung geschlossener Fonds in steuerlicher Sicht fehlerhaft gewesen sei.

bb) Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Dies folgt aus den jeden Steuerberater treffenden Aufklärungs- und Beratungspflichten und ist vom [X.] im Zusammenhang mit an den Steuerberater gezahlten Provisionen bereits entschieden ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1980 - [X.], [X.]Z 78, 263, 268; vom 19. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 81, 84; vom 20. Mai 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1381, 1382; vom 26. September 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 145, 146; [X.] in Zugehör/[X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 305; [X.], Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 97).

(1) [X.] ersuchte steuerliche Berater ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat mit dem Mandanten auch Fragen der Steueroptimierung und der steuergünstigsten Geldanlage zu erörtern. Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Berater diesbezügliche Fragen mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 1985 - [X.], [X.]Z 95, 81, 84; vom 26. September 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 145, 146). Der Mandant darf aufgrund dieses Vertragsverhältnisses eine vertrauensvolle, allein durch eine Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten. Der Steuerberater handelt mit dem nur allgemeinen Hinweis auf beliebige Anlagemöglichkeiten - wenn nicht weiteres hinzutritt - nicht pflichtwidrig. Der Gefahr, einen Mandanten aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr unvoreingenommen zu beraten und diesem nicht die für eine eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Grundlagen zu vermitteln, kann der Steuerberater nur dadurch entgehen, dass er dem Mandanten, dem er einen bestimmten Vertragspartner empfiehlt, seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil - etwa ein erteiltes Provisionsversprechen - offenbart (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 1985, aaO; vom 20. Mai 1987, aaO; [X.] in Henssler/[X.]/[X.], Handbuch der Beraterhaftung, [X.]. 4 Rn. 30 mwN; [X.] in [X.]/[X.], Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 112 ff). Unterlässt er dies, handelt er pflichtwidrig.

(2) Demzufolge war es für die [X.] zu 2 und 3 pflichtwidrig, den Kläger zwecks Zeichnung von [X.]italanlagen an die [X.]  zu verweisen, ohne zugleich die eigene wirtschaftliche Beteiligung zu offenbaren. Zwar zielte die Empfehlung, sich an die [X.]  zu wenden, nicht unmittelbar auf den Abschluss der [X.]italanlagen, deren Rückabwicklung der Kläger begehrt. [X.] wurde dem Kläger aber der Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages mit einem Berater oder Vermittler, an deren Gewinnen die [X.] zu 2 und 3 durch die gesellschaftliche Beteiligung teilhaben konnten. Die so begründete Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung des [X.] durch seine Steuerberater ist zudem unabhängig davon, ob die [X.]   auf der Basis einer Honorarberatung tätig wurde und so allein aus der Beratung Gewinne erzielen konnte oder ob sie als Anlageberater oder -vermittler Einkünfte aus unter Umständen aufklärungsbedürftigen Zahlungen der Fondsemittenten nach Zeichnung entsprechender Anlagen durch den Kläger erzielte. Dass die [X.]   ganz ohne finanzielle Eigeninteressen handelte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aussicht auf eine Gewinnbeteiligung ist geeignet, die Beratung dahingehend zu beeinflussen, aus Gründen der Steueroptimierung bestimmte Fonds zu zeichnen. Ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verflechtungen war der Kläger nicht in der Lage, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, was eine pflichtgemäße Steuerberatung indes verlangt hätte (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 440 Rn. 10; [X.]/[X.], 2018, § 675 Rn. 1064 mwN).

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es begründet, dass und warum eine Kausalität zwischen der jeweiligen Pflichtverletzung und einem in der Zeichnung der [X.]italanlagen zu sehenden Schaden zu bejahen sei.

a) Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bestimmen sich in Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung Beweiserleichterungen für den [X.] zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu Gunsten des Mandanten nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte ([X.], Urteil vom 30. September 1993 - [X.], [X.]Z 123, 311, 314 ff; vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 2814, 2815; vom 20. März 2008 - [X.], [X.], 2647 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2014 - [X.], NJW 2014, 2795 Rn. 2). Die auf anderem Gebiet und auch zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung, wonach zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung bestehe, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre, findet - wie der [X.] wiederholt entschieden hat - für die Rechts- und Steuerberaterhaftung keine Anwendung; sie kann in diesem Bereich nicht mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt werden und führt nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten ([X.], Urteil vom 30. September 1993, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2014, aaO Rn. 3 f; [X.], Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 104).

Hieran wird für Fälle der vorliegenden Art festgehalten. Dem Steuerberater wird nicht die Verletzung einer aus einer Anlageberatung oder einer Anlagevermittlung resultierenden Pflicht zur Last gelegt, sondern einer speziell aus dem Mandat und den Aufgaben des Steuerberaters abzuleitenden Aufklärungspflicht.

b) Es hätte daher dem Kläger oblegen, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung über die mit der [X.]  bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen verhalten hätte. Hierbei kann sich der Kläger auf Beweiserleichterungen im Sinne eines Anscheinsbeweises nicht berufen.

aa) Die Beweiserleichterung für den [X.] zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt vielmehr einen Tatbestand voraus, bei dem der [X.] zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten ([X.], aaO). Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung sind tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten ([X.], aaO mwN).

bb) Die Regeln des Anscheinsbeweises können vorliegend nicht zum Tragen kommen. Angesichts der aus steuerlicher Sicht zutreffenden Empfehlung, es sei für den Kläger vorteilhaft, geschlossene Fonds zu zeichnen und sich hierzu an die [X.]  zu wenden, ist nicht mit Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Entschließung des [X.] bei zutreffender Unterrichtung zu erwarten. Vielmehr hätten sich dem Kläger im Falle pflichtgemäßer Aufklärung mehrere Handlungsalternativen aufgetan. Unter Aufdeckung der Beteiligung hätte der Kläger dies unterlassen oder die Gesellschaft gerade wegen deren Verbindung zu den [X.] aufsuchen können. Kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte.

c) Tragfähige Feststellungen zur Kausalität hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme betraf allein die Frage, ob die Empfehlung der [X.] noch nachwirkte, hingegen nicht die Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte.

III.

Die Sache ist nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise zur Endentscheidung reif.

1. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht in entsprechender Anwendung von § 159 HGB verjährt. Die tatrichterliche Würdigung, die von der Rechtsprechung des [X.] zur entsprechenden Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis habe nicht vorgelegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Ebenso wenig kann die Revision mit ihrem Vorbringen durchdringen, die im Jahr 2014 erhobene Klage habe die Verjährung in Richtung auf die [X.] zu 2 und zu 3 nicht hemmen können. Vorgetragen war, die [X.] zu 2 und zu 3 hätten das Steuerberatungsmandat des [X.] betreut und ihn steuerlich beraten. Damit sind die Ansprüche des [X.] in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie sodann auch vom [X.] zuerkannt worden sind, mit der Klage hinreichend konkretisiert. Ob die [X.] zu 2 und 3 für im Zusammenhang mit dem Steuerberatungsmandat begangene Pflichtverletzungen persönlich oder als Geschäftsführer der [X.] zu 1 oder als Gesellschafter einer dem Kläger zunächst möglicherweise sogar unbekannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, ist eine den Umfang der Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB jedenfalls vorliegend nicht berührende Rechtsfrage.

3. Auf der Grundlage der vom aufgezeigten Rechtsirrtum beeinflussten Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob Ansprüche ganz oder teilweise verjährt sind und ob die Beklagte zu 1 für einen dem Kläger entstandenen Schaden haftet.

a) Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.], [X.]) geänderten Vorschriften des [X.]. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden. Danach richtet sich der Beginn der Verjährung nur für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach § 68 StBerG aF. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Schadensentstehung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 - [X.], [X.] 2016, 238 Rn. 22). Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann allerdings die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 1987 - [X.], [X.]Z 100, 228, 231 f mwN; vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2190 Rn. 20). Haben sich hingegen mehrere selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen, mögen auch weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen ([X.], Urteil vom 26. Januar 1984 - [X.], NJW 1985, 1023, 1024; vom 15. Oktober 1992 - [X.], NJW 1993, 648, 650).

Hierzu verhält sich das Berufungsgericht nicht. Ob den [X.] nach der im [X.] begangenen Pflichtverletzung in den Folgejahren weitere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, indem sie dem Kläger erneut einen Vertragsschluss mit der [X.]  empfohlen haben, lässt das Berufungsgericht offen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, in jährlichen Strategiegesprächen sei ihm die Zeichnung von Schiffsfonds über die [X.]  nahegelegt worden. Hierzu hat das Berufungsgericht Beweis erhoben. Die dabei gewonnene Überzeugung, dass die Empfehlung der [X.] auch für die weiteren Fondszeichnungen ursächlich gewesen und nicht durch die guten Erfahrungen des [X.] mit der [X.]  überlagert worden sei und dadurch ihre Relevanz verloren habe, lässt das für die Frage der Verjährung maßgebliche Beweisthema unbeantwortet. Zwar klingt in dem angefochtenen Urteil an, auch in den dem [X.] folgenden Jahren könnte dem Kläger eine Beratung oder Vermittlung durch die [X.]  nahegelegt worden sein, zweifelsfrei festgestellt ist dies jedoch nicht.

b) Aus gleichem Grund lässt sich eine Haftung der [X.] zu 1 für im [X.] gezeichnete [X.]italanlagen nicht bejahen. Die Frage, ob - wie der Kläger behauptet - die Beklagte zu 1 selbst eine pflichtwidrige Empfehlung ausgesprochen hat, lässt das Berufungsgericht offen. Seine Annahme, die Beklagte zu 1 treffe eine "fortlaufende Aufklärungspflicht", trägt nicht. Ohne dem Kläger einen neuerlichen Vertragsschluss mit der [X.]  nahezulegen - was sich nach den Umständen des Falles auch aus einer Empfehlung, bestimmte Fonds zu zeichnen, ergeben kann -, traf die Beklagte zu 1 keine Pflicht, auf wirtschaftliche Verflechtungen mit der [X.]  hinzuweisen. Zwar hat ein Steuerberater als vertragliche Nebenpflicht seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB), insbesondere auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen ([X.], Urteil vom 26. Januar 1995 - [X.], [X.]Z 128, 358, 362). Es ist aber nicht festgestellt, für die Beklagte zu 1 sei bezüglich der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen offenkundig geworden, dass der Kläger eine ihn schädigende [X.]italanlage zeichnen würde.

IV.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

Bejaht das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht eines oder mehrerer der [X.], wird es zu beachten haben, dass ein Mandant, der infolge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen kann, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist ([X.], Urteil vom 7. Mai 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1125, 1126). Der Mandant ist erst geschädigt, wenn sich seine Vermögenslage "unterm Strich" schlechter darstellt, also ohne die dem Berater anzulastende Pflichtverletzung. Im Bereich der Rechts- und Steuerberaterhaftung darf die Differenzbetrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden; erforderlich ist vielmehr ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst ([X.], Urteil vom 20. November 1997 - [X.], [X.], 982, 983; vom 20. Januar 2005 - [X.], [X.], 999, 1000; vom 7. Februar 2008 - [X.], [X.], 2041, 2042). Hat der Kläger im [X.] an eine Empfehlung der [X.] mehrere Anlagen getätigt, so waren diese gleichermaßen von der vorherigen [X.] beeinflusst (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2018 - [X.], [X.], 2179 Rn. 27). Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem [X.] Ereignis, so sind sie - ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte - unmittelbar in die Berechnung des vom [X.] und zu beweisenden Schadens einzubeziehen (vgl. Ganter, NJW 2012, 801, 806; [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 5 Rn. 131). Hat der Kläger in einem Veranlagungszeitraum, in dem er steuerlich beraten wurde, neben den streitgegenständlichen weitere [X.]italanlagen über die [X.]  gezeichnet, müsste der Kläger aufzeigen, dass ihm unter Einbeziehung auch dieser [X.]italanlagen ein Schaden entstanden ist.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Pape   

      

Schoppmeyer     

      

Röhl     

      

Meta

IX ZR 176/16

06.12.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 19. Juli 2016, Az: 27 U 43/15

§ 249 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2018, Az. IX ZR 176/16 (REWIS RS 2018, 785)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 224-226 WM2019,789 REWIS RS 2018, 785

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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