Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2023, Az. B 9 V 37/22 B

9. Senat | REWIS RS 2023, 5591

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids mit Einwurf-Einschreiben - keine fehlerhafte förmliche Zustellung - Anwendung der Bekanntgabe-Fiktion des § 37 Abs 2 S 1 SGB 10 - Bestreiten des Zugangs bzw verspäteten Zugangs - Beweislastverteilung - Darlegungsanforderungen - Bindung des BSG an die Tatsachenfeststellungen des LSG - keine Umgehung durch abweichenden Tatsachenvortrag - Rechtsbehelfsbelehrung - Verweis auf die Bekanntgabe des Bescheids ausreichend)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in dem seiner Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

2

Mit Urteil vom 22.11.2022 hat das [X.] wie vor ihm das [X.] die Klage gegen die weitere Ansprüche ablehnenden Bescheide der Beklagten als unzulässig angesehen, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist des § 87 [X.] 2 [X.]G nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids versäumt habe. Die von der Beklagten gewählte Bekanntgabe mit [X.]Einschreiben sei einer solchen mit einfachem Brief gleichzustellen, weshalb die Bekanntgabefiktion des § 37 [X.] 2 Satz 1 [X.]B X gelte. Diese habe der Kläger nicht substantiiert bestritten. Der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten, er habe sich im Zeitraum der Bekanntgabefiktion im Urlaub befunden, seine Kanzlei sei unbesetzt und außerstande zum Postempfang gewesen, genüge insoweit nicht. Dieser Vortrag begründe keine Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe. Daher brauche die Beklagte den Zugang und dessen Zeitpunkt nicht nachzuweisen. Entgegen der Ansicht des [X.] sei deshalb auch unerheblich, ob der vom Postzusteller erstellte elektronische [X.] ein [X.] (Abziehetikett) enthalten habe, unabhängig davon, ob dies bei einem elektronischen Beleg technisch überhaupt möglich sei.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das [X.] habe verfahrensfehlerhaft die genauen Umstände der Zustellung nicht ermittelt und zudem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit der - fehlerhaften - Zustellung eines Widerspruchsbescheids durch [X.]Einschreiben verkannt.

4

II. Die Beschwerde des [X.] ist unbegründet, soweit er damit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 [X.] 2 [X.] [X.]G geltend macht (dazu unter 1.). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Verfahrensmangel der fehlerhaften Sachaufklärung (§ 103 [X.]G) nicht formgerecht bezeichnet hat (§ 160a [X.] 2 Satz 3 [X.]G; dazu unter 2.).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 [X.] 2 [X.] [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 8.2.2022 - [X.] V 5/21 BH - juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom [X.] S[X.]/19 BH - juris Rd[X.] 6).

6

a) Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

7

Handelt es sich bei der Bekanntgabe einer behördlichen Entscheidung mittels eines [X.]Einschreibens um eine einfache Bekanntgabe, die mit der Bekanntgabefiktion des § 37 [X.] 2 Satz 1 [X.]G verknüpft ist oder um eine förmliche Bekanntgabe im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes ([X.] Verwaltungszustellungsgesetzes (Hmb[X.]), die die gesetzlichen Vorgaben der §§ 4, 5 [X.] 4, 7 [X.] 1 [X.]/Hmb[X.] erfüllen, dh gegen [X.] (oder Rückschein) an den anwaltlichen Vertreter des [X.] erfüllen muss?

8

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Klärungsbedarf besteht nur, wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 27.11.2020 - [X.] S[X.]9/20 B - juris Rd[X.] 9 mwN). Hier lässt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage aber ohne Weiteres mithilfe des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] beantworten.

9

Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 37 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist die zielgerichtete (willentliche) Mitteilung des Inhalts eines Verwaltungsakts durch die Behörde an den Adressaten (stRspr; zB B[X.] Urteil vom 15.11.2016 - [X.] U 19/15 R - [X.] 4-2700 § 131 [X.] Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - B 14 [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 38 [X.] Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 9.4.2014 - B 14 [X.]/13 R - B[X.]E 115, 288 = [X.] 4-1500 § 87 [X.] Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 7/12 R - B[X.]E 114, 180 = [X.] 4-1300 § 31 [X.], Rd[X.]6). Während § 37 [X.] 1 bis 4 [X.]B X allgemein die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im [X.] regelt, bleiben nach [X.] 5 der Norm die Vorschriften über die besondere Form der Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts mittels Zustellung davon unberührt (vgl B[X.] Urteil vom 9.4.2014 - B 14 [X.]/13 R - B[X.]E 115, 288 = [X.] 4-1500 § 87 [X.], Rd[X.]0; vgl § 2 [X.], § 166 ZPO).

Speziell für das Widerspruchsverfahren ordnet § 85 [X.] 3 Satz 2 [X.]G die Geltung der Vorschriften des [X.] an, wenn die Behörde für den Widerspruchsbescheid den Weg der förmlichen Zustellung gewählt hat (B[X.] Urteil vom [X.]/9b [X.] - juris Rd[X.]1 mwN). [X.] in diesem Sinne ist eine Zustellung indes entgegen der Ansicht des [X.] nur, wenn sie eine der im [X.] genannten Zustellungsarten nutzt. Von diesen kommt in seinem Fall nur eine Zustellung durch die Post mit Einschreiben in Betracht. Als zulässige Formen der eingeschriebenen Briefsendung sieht § 4 [X.] 1 [X.] ausschließlich das Einschreiben durch Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein vor. Denn nach dem auch dem [X.] zugrunde liegenden Verständnis der Zustellung handelt es sich dabei um eine in der gesetzlichen Form erfolgte und beurkundete Übergabe eines Dokuments ([X.] in [X.]/App/[X.], VwVG/[X.], 12. Aufl 2021, § 2 [X.] Rd[X.]). Da die Zustellung somit grundsätzlich eine Übergabe des Einschreibens an den Adressaten erfordert, reicht ein [X.]Einschreiben schon wegen der Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang zur förmlichen Zustellung nicht aus (Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts, BT-Drucks 15/5216 S 12; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, § 63 Rd[X.]6, Stand 30.11.2022; [X.] in [X.]/App/[X.], VwVG/[X.], 12. Aufl 2021, § 4 [X.] Rd[X.]). Nutzt eine Behörde gleichwohl ein solches [X.]Einschreiben, fehlt es - da deren [X.]en zu gesetzeskonformem Verhalten zu unterstellen ist - für eine förmliche Zustellung bereits am Zustellungswillen (vgl [X.] aaO). Anders als der Kläger meint, ändert allein die [X.]icht, mit einem [X.]Einschreiben den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren, daran nichts.

Bei dieser klaren Gesetzeslage mit einem Numerus clausus zulässiger Zustellungsarten und der dazu ergangenen vorgenannten Rechtsprechung des B[X.] erschließt sich nicht, warum ein [X.]Einschreiben trotzdem die Anwendung von § 37 [X.] 2 Satz 1 [X.]B X ausschließen und stattdessen nach [X.] 5 der Norm oder nach § 85 [X.] 3 Satz 2 [X.]G eine Anwendung der Vorschriften des [X.] auslösen sollte. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe schon allein deshalb eine förmliche Zustellung vornehmen wollen, weil sie die Form eines [X.]Einschreibens gewählt habe, widerspricht dies den dargelegten gesetzlichen Vorgaben des [X.]. Auch die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung zitierte Kommentarliteratur unterscheidet strikt zwischen der - in seinem Fall nicht erfolgten - förmlichen Zustellung nach den Verwaltungszustellungsgesetzen und einer einfachen Bekanntgabe. Dazu zählt jede Bekanntgabe, welche die beschriebenen förmlichen Zustellungsvoraussetzungen nicht erfüllt, darunter die Bekanntgabe durch [X.]Einschreiben, das ebenfalls iS von § 37 [X.] 2 Satz 1 [X.]B X im Inland durch die Post übermittelt werden kann. Entgegen der Ansicht des [X.] ist schließlich für die Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids keine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl B[X.] Urteil vom 9.4.2014 - B 14 [X.]/13 R - B[X.]E 115, 288 = [X.] 4-1500 § 87 [X.], Rd[X.]2 mwN) und damit schon deshalb auch nicht die von ihm allein für erlaubt gehaltene förmliche Zustellung an seinen Bevollmächtigten gegen [X.] nach § 85 [X.] 3 Satz 3 [X.]G iVm § 5 [X.].

b) Darüber hinaus hält der Kläger die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Ist - im Falle einer zulässigen Übermittlung einer behördlichen Entscheidung per [X.] Einschreiben - die höchstrichterliche Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 212, 104) für den ordnungsgemäßen Nachweis des Zugangs eines [X.]Einschreibens im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar und von den Sozialgerichten anzuwenden?

und

Ist für das Bestreiten eines Zugangs des [X.]Einschreibens und die Darlegung eines konkreten anderen tatsächlichen Ablaufs und eines späteren Zugangszeitpunkts auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des [X.] ausreichend, um die [X.] und [X.] der § 37 [X.] 2 Satz 1 [X.]B X, § 4 [X.] 2 Satz 2 [X.] entfallen zu lassen?

Auch diese Fragen zeigen keinen grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf oder sind im angestrebten Revisionsverfahren zumindest nicht klärungsfähig. Jedenfalls die zweite Frage lässt sich ohne Weiteres anhand der entsprechenden Gesetzestexte und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Wie das B[X.] bereits entschieden hat, ist vom Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefs nicht mehr zu verlangen, als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben. Demgegenüber hat der Empfänger beim behaupteten verspäteten Zugang vorzutragen, wann genau und unter welchen Umständen er die Erklärung erhalten hat (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 115 [X.] Rd[X.]2; s auch BVerwG Beschluss vom 24.4.1987 - 5 B 132.86 - juris Rd[X.]). Dass sich hieran im Hinblick auf die vom Kläger angesprochene Entscheidung des [X.] (Urteil vom 27.9.2016 - [X.]/15 - [X.]Z 212, 104) etwas geändert haben könnte, ist nicht erkennbar.

Darüber hinaus hält der Kläger es für grundsätzlich bedeutsam, ob die vom [X.] im Urteil vom 27.9.2016 ([X.]/15 - [X.]Z 212, 104 - juris Rd[X.]3) - unter Berücksichtigung des damaligem technischen Stands - aufgestellten Anforderungen an den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Sendung bei Auslieferung eines [X.]Einschreibens im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar sind; hierbei stellt er maßgeblich auf das bei [X.]Einschreiben verwendete Abziehetikett ([X.]) ab. Indes könnten die in diesem Zusammenhang von ihm aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren vor dem Senat nicht geklärt werden (fehlende Klärungsfähigkeit). Denn das [X.] hat es in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich offengelassen, ob der im Fall des [X.] erstellte elektronische [X.] technisch ein Abziehetikett überhaupt zuließ und ob ein solches Etikett erstellt worden ist. Die von § 163 [X.]G angeordnete Bindungswirkung dieser tatsächlichen Feststellungen für das Revisionsgericht kann der Kläger nicht dadurch umgehen, dass er mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, das Etikett sei nicht ordnungsgemäß angebracht worden.

c) Schließlich hält der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Fall einer zulässigen Übermittlung einer behördlichen Entscheidung per [X.]Einschreiben eine Rechtsmittelbelehrung der Behörde zu wählen ist, die nur dann ordnungsgemäß und rechtmäßig ist, wenn sie auf den Zeitpunkt der Zustellung abstellt.

Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren sowie am Klärungsbedarf. Nach der vom Kläger zitierten älteren Rechtsprechung des B[X.] erforderte die Bekanntgabe in der besonderen Form der Zustellung eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf den Zeitpunkt der Zustellung abstellte (B[X.] Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 75/82 - juris Rd[X.]4). Allerdings greift diese Rechtsprechung schon deshalb nicht, weil die Beklagte an den Kläger - wie ausgeführt - gerade nicht förmlich nach den Vorschriften des [X.] zugestellt hat. Ohnehin ist schließlich nach der neueren Rechtsprechung des B[X.] die Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheids, die für den Beginn der Klagefrist auf dessen Bekanntgabe verweist, auch dann richtig, wenn der Widerspruchsbescheid zugestellt wird (B[X.] Urteil vom 9.4.2014 - B 14 [X.]/13 R - B[X.]E 115, 288 = [X.] 4-1500 § 87 [X.], Rd[X.]8 ff mwN). Daher fehlt insoweit auch der Klärungsbedarf.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, soweit der Kläger mit ihr als Verfahrensmangel einen Verstoß des [X.] gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) rügt.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 [X.] 2 [X.] Halbsatz 1 [X.]G), so müssen bei seiner Bezeichnung (§ 160a [X.] 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 [X.] 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf die Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. [X.] die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) rügen, so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das [X.] nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger zwar pauschal behauptet und angegeben, er habe "entsprechende Beweisanträge" auf Vernehmung von Postbediensteten gestellt. Diese Anträge hat er aber weder wiedergegeben noch unter Angabe einer konkreten Aktenfundstelle hinreichend genau bezeichnet (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 8 [X.] 75/18 B - juris Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom 23.5.2017 - [X.] SB 76/16 B - juris Rd[X.] 6). Deshalb ist es dem Senat nicht möglich, allein auf der Grundlage des Beschwerdevortrags zu überprüfen, ob der Kläger den erforderlichen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt vor dem [X.] aufrechterhalten hat. Schon aus diesem Grund kann seine Sachaufklärungsrüge keinen Erfolg haben (vgl B[X.] Beschluss vom 21.9.2021 - [X.] V 11/21 B - juris Rd[X.] 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a [X.] 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

        

Kaltenstein

Ch. Mecke

Röhl   

Meta

B 9 V 37/22 B

15.06.2023

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Hamburg, 31. Mai 2022, Az: S 12 VE 26/21, Gerichtsbescheid

§ 37 Abs 2 S 1 SGB 10, § 37 Abs 2 S 3 SGB 10, § 37 Abs 5 SGB 10, § 4 Abs 1 VwZG, § 66 SGG, § 85 Abs 3 S 1 SGG, § 85 Abs 3 S 2 SGG, § 87 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 163 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2023, Az. B 9 V 37/22 B (REWIS RS 2023, 5591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5591

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