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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:121217BVZR301.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 301/16
vom
12. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9.
November
2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzuläs-sig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen [X.], aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück-weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt -
wie hier -
ei-ne Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Be-schwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur [X.] erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2015 -
V [X.], juris Rn. 1).
1
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3
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Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.
I[X.] Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag des Beklagten umfassend berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten.
[X.] Weinland
Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2016 -
7 O 318/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2016 -
12 [X.] -
2
3
Meta
12.12.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. V ZR 301/16 (REWIS RS 2017, 838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 838
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