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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:140220BVZR99.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 99/19
vom
14.
Februar 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des
Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz
5
ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen [X.], aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück-weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein -
vom Senat zur Kenntnis genom-menes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes -
bisheriges [X.] aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp
1
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3
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Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2018 -
44 O 551/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2019 -
8 U 99/18 -
Meta
14.02.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2020, Az. V ZR 99/19 (REWIS RS 2020, 11910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11910
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