Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2020, Az. V ZR 99/19

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11910

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[X.]:[X.]:BGH:2020:140220BVZR99.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 99/19
vom

14.
Februar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Februar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des
Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz
5
ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen [X.], aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück-weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein -
vom Senat zur Kenntnis genom-menes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes -
bisheriges [X.] aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland

Göbel
Haberkamp
1

-
3
-

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2018 -
44 O 551/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2019 -
8 U 99/18 -

Meta

V ZR 99/19

14.02.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2020, Az. V ZR 99/19 (REWIS RS 2020, 11910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11910

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44 O 551/16

8 U 99/18

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