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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
219/13
vom
12. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt.
Die Darlegung muss erkennen [X.], aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück-weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt
wie hier
ei-ne Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Be-schwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur [X.] erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. November 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 141).
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Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde
zu wiederholen
und auf ihren Vortrag in der Replik zur Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu verweisen.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2011 -
7 O 1292/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
9 U 1001/11 -
2
Meta
12.12.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2014, Az. V ZR 219/13 (REWIS RS 2014, 387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 387
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