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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:180618BVZR110.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 110/17
vom
18. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter [X.], [X.] und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es
an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen [X.], aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück-weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass
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3
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sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein
vom Senat zur Kenntnis genommenes
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bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.
[X.] Weinland Kazele
Göbel
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2015 -
2-7 O 150/13 -
O[X.], Entscheidung vom 06.03.2017 -
8 [X.] -
Meta
18.06.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2018, Az. V ZR 110/17 (REWIS RS 2018, 7697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7697
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