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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:161215BVZR296.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 296/14
vom
16. Dezember 2015
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1.
Oktober
2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu
verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen [X.], aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück-weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt -
wie hier -
ei-ne Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Be-schwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur [X.] erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom
15.
November 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 141).
1
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3
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Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2011 -
I-4 [X.]/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2014 -
I-28 [X.]/11 -
2
Meta
16.12.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. V ZR 296/14 (REWIS RS 2015, 582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 582
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