Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.08.2013, Az. 5 StR 253/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3577

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Gegenstand

Strafprozessuale Verständigung: Beruhen des Urteils auf einer verspäteten Belehrung über die Bindungswirkung einer Verständigung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zur in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das [X.]rfahren beanstandet und die [X.]rletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s unterstützte der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten [X.]und dem gesondert verfolgten, bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen [X.]ihm nicht bekannte Haupttäter bei der Abwicklung eines Geschäfts über ungefähr 100 Kilogramm Kokain. Gegen eine in Aussicht gestellte Beteiligung an der [X.]von dessen Kontaktmann versprochenen Entlohnung fuhr der Angeklagte den Mitangeklagten [X.]und den Zeugen [X.]zweimal nach [X.]. Dort wirkte der Angeklagte an der Anmietung einer geeigneten Halle für den Empfang der in Kraftfahrzeugmotoren versteckten Kokainlieferung und einer Scheinwohnung für den Zeugen [X.]zwecks Anmeldung eines vorgetäuschten [X.] mit. Dabei wusste er zwar, dass es sich um eine Kokainlieferung größeren Umfangs handelte, verfügte hinsichtlich der tatsächlichen Liefermenge aber nicht über nähere Informationen. Das inzwischen auf dem [X.] aus [X.] nach [X.] transportierte Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % [X.] wurde bei einer Zollkontrolle vollständig sichergestellt.

3

2. Die auf eine [X.]rletzung des § 257c Abs. 5 StPO gestützte [X.]rfahrensrüge ist im Ergebnis unbegründet.

4

a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

5

Am 15. Hauptverhandlungstag teilte der Vorsitzende mit, dass am Vortage auf Initiative des [X.]rteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.].   , ein Vorgespräch zwischen diesem, der Staatsanwältin und der [X.] über die Frage einer [X.]rständigung „auf der Basis einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren“ stattgefunden habe. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und einer Unterbrechung von etwas mehr als einer halben Stunde teilte der Vorsitzende Folgendes mit: „[X.] schlägt dem Angeklagten [X.]für den Fall, dass er ein glaubhaftes Geständnis ablegt, sämtliche noch nicht beschiedenen Beweisanträge zurücknimmt, keine neuen Beweisanträge zur Schuldfrage stellt und auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellter Gegenstände und die Rückzahlung sämtlicher sichergestellter Gelder verzichtet, die [X.]rhängung einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Jahren und sechs Jahren und sechs Monaten vor“.

6

Nach erneuter Erörterung der Sach- und Rechtslage stimmten der Angeklagte, sein [X.]rteidiger und die [X.]rtreterin der Staatsanwaltschaft dem Vorschlag zu. Sodann wurde dem Angeklagten eine Belehrung gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO erteilt. Anschließend erklärte der [X.]rteidiger des Angeklagten die Rücknahme sämtlicher bislang noch nicht beschiedener Beweisanträge. Am folgenden [X.]rhandlungstag, eine Woche später, ließ sich der Angeklagte durch eine schriftlich vorbereitete [X.]rteidigererklärung, die der [X.]rteidiger dem Gericht und der Staatsanwaltschaft einen Tag zuvor vorzulegen zugesagt hatte, erneut zur Sache ein. Dabei räumte er nunmehr entgegen seiner früheren Einlassung ein, vor der ersten Fahrt nach [X.] von [X.]über dessen Gespräche mit seinem Kontaktmann sowie darüber informiert worden zu sein, dass die in [X.] vorzunehmenden organisatorischen Maßnahmen der Vorbereitung einer größeren Kokainlieferung – und nicht dem illegalen Handel mit Autoteilen – dienten. Ferner habe [X.]  ihm in Aussicht gestellt, dass er von dessen sich auf 10.000 € belaufendem Anteil etwas abbekomme. Die Höhe seines Anteils sei nicht abschließend vereinbart gewesen, da nicht von vornherein klar gewesen sei, wie oft er zur Vorbereitung nach [X.] würde mitfahren können. Tatsächlich habe er drei- bis viertausend Euro erhalten.

7

Die [X.] wertete diese Einlassung, zu der sich der Angeklagte ergänzend äußerte, als Geständnis im Sinne der getroffenen [X.]rständigung und verurteilte ihn auf dieser Grundlage, wobei es seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten unter anderem auf dessen Geständnis stützte.

8

b) Die Revision rügt im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO dadurch verletzt wurde, dass der Vorsitzende der [X.] es unterlassen hat, den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des [X.]rständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die [X.]rständigung zu belehren.

9

aa) § 257c Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Angeklagte vor der [X.]rständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des [X.]rständigungsverfahrens sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen. Unter anderem durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll ferner einer Gefährdung der [X.] Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze und der dadurch begründeten Anreiz- und [X.]rlockungssituation einhergeht (B[X.]rfG NJW 2013, 1058 Rn. 99; [X.], Beschlüsse vom 19. August 2010 – 3 [X.], [X.]R StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 11. April 2013 – 1 [X.], [X.], 286). Mit dem Grundsatz des fairen [X.]rfahrens ist eine [X.]rständigung regelmäßig nur dann zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Der grundlegenden Bedeutung der [X.] für die Fairness des [X.]rfahrens und die [X.] ist nur dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer [X.]rständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der [X.]rständigung informiert ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine [X.]rständigung einlässt (B[X.]rfG aaO, Rn. 125).

bb) Eine Heilung des [X.]rstoßes ist nicht eingetreten. Sie hätte hier eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem [X.]rfahrensfehler betroffenen [X.]rfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es – wie der [X.] in der [X.] zutreffend ausgeführt hat – eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der erneuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungserklärung. Dem entspräche eine von der [X.]rteidigung in Erwägung gezogene qualifizierte Belehrung.

c) Indes liegt – entgegen der Auffassung des [X.]s – ein vom [X.] konzedierter Ausnahmefall vor, in dem aufgrund konkreter Feststellungen die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis ausgeschlossen werden kann, weil der Angeklagte dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte (B[X.]rfG aaO, Rn. 127).

aa) Freilich ist ein Ausschluss des Beruhens des Urteils auf diesem [X.]rfahrensfehler im Hinblick auf die in einer [X.]rständigung ohne vorherige Belehrung liegende [X.]rletzung des Angeklagten in seinem Recht auf ein faires [X.]rfahren und in seiner [X.] nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, auch eingedenk des gesetzgeberischen Zieles einer wirksamen vollumfänglichen Kontrolle verständigungsbasierter Urteile (vgl. hierzu Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12310, [X.]; B[X.]rfG aaO, Rn. 94 bis 97). Bleibt die unter [X.]rstoß gegen die [X.] zustande gekommene [X.]rständigung bestehen und fließt das auf der [X.]rständigung basierende Geständnis in das Urteil ein, beruht das Urteil regelmäßig auf dem Unterlassen der Belehrung und der hiermit einhergehenden Grundrechtsverletzung.

bb) Indes ist hier anders als in den vom [X.] entschiedenen Fällen, in denen eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO gänzlich fehlte, eine solche, wenngleich verspätet, vor Ablegung des Geständnisses erfolgt, und zwar unmittelbar nach der allseitigen Zustimmung zum gerichtlichen [X.]rständigungsvorschlag. Dadurch war der Angeklagte über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelten Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts vom in Aussicht gestellten Ergebnis unterrichtet. In Kenntnis dieses Umstands hat er das in das Urteil eingeflossene Geständnis abgelegt, und zwar nach einer ihm verbleibenden weiteren Überlegungsfrist von einer Woche. Er stand durchgehend im Beistand seines – notwendigen – [X.]rteidigers. Dieser hatte die [X.]rständigung selbst initiiert. An der Gestaltung des Geständnisses hat der [X.]rteidiger – ersichtlich im Einvernehmen mit dem Angeklagten – durch die von ihm gefertigte [X.]rteidigerschrift wesentlich mitgewirkt. Bei alledem ist eine die [X.] des Angeklagten berührende Drucksituation auszuschließen. Im Übrigen liegt denkbar fern, dass der [X.]rteidiger die Initiative zur [X.]rständigung ohne Information seines Mandanten über deren Konsequenzen ergriffen hätte.

cc) Unter diesen besonderen Umständen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, bevor er seine Mitwirkungshandlungen vornahm, vollen Umfangs über die Tragweite seiner Mitwirkung an der [X.]rständigung informiert war und autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, an seiner bisherigen Einlassung festzuhalten und gegebenenfalls darüber hinaus die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen wollte (vgl. B[X.]rfG aaO, Rn. 125 f.). Schließlich war auch schon der in dem [X.]rständigungsvorschlag enthaltenen Formulierung „… für den Fall, dass er ein glaubhaftes Geständnis ablegt …“ ein klarer Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Entscheidung hierüber ebenso wie über die Vornahme der weiteren Mitwirkungshandlungen weiterhin beim Angeklagten lag.

3. [X.] einer [X.]rletzung des § 244 Abs. 2 StPO kann ebenfalls keinen Erfolg haben. [X.] ist jedenfalls unbegründet, weil sich das [X.] angesichts des vom Angeklagten bereits vor der [X.]rständigung eingeräumten, mit den Schilderungen des Mitangeklagten und des Zeugen [X.]in Einklang stehenden äußeren Geschehensablaufs und der erheblichen für eine Kenntnis des Angeklagten von dem Kokaingeschäft sprechenden Indizien – insbesondere des engen [X.]rhältnisses zum Mitangeklagten [X.]– zu weiteren Beweiserhebungen über den Wahrheitsgehalt des substantiierten Geständnisses nicht gedrängt sehen musste.

4. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Basdorf                           [X.]                            Dölp

                   Berger                                [X.]

Meta

5 StR 253/13

07.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 19. Dezember 2012, Az: 503 KLs 9/12

§ 257c Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.08.2013, Az. 5 StR 253/13 (REWIS RS 2013, 3577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3577


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2048/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2048/13, 25.08.2014.


Az. 5 StR 253/13

Bundesgerichtshof, 5 StR 253/13, 07.08.2013.


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