Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 8/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 11879

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen der privaten Krankenversicherung - Krankenbehandlungskosten aufgrund vereinbarter Selbstbeteiligung - vorübergehender Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs - grundsätzliche Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarif - fehlende Beratung durch den Grundsicherungsträger - Streitgegenstand


Leitsatz

Kosten von Krankenbehandlungen, die ein Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund seiner privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zu bezahlen hat, können als Härtefallmehrbedarf vorübergehend vom Jobcenter zu übernehmen sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit stehen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) unter Berücksichtigung von Krankenbehandlungskosten, die in den Selbstbehalt der privaten Krankenversicherung ([X.]) der Klägerin gefallen sind.

2

Die 1978 geborene, bis zur krankheitsbedingten [X.] selbstständig tätig gewesene Klägerin ist privat krankenversichert. Zunächst unterhielt sie einen Krankenversicherungsvertrag mit jährlichen Selbstbehalten von 750 [X.] (2010) bzw 800 [X.] (2011) bei monatlichen Beiträgen von 130,09 [X.] (2010) bzw 165,70 [X.] (2011) sowie zusätzlichen Beiträgen für die private Pflegeversicherung ([X.]) von 19,69 [X.] (2010) bzw 19,47 [X.] (2011). 2012 wechselte sie in den Basistarif mit reduziertem Beitrag während der Dauer des Anspruchs auf Leistungen nach dem [X.] ohne Selbstbeteiligung, wofür monatliche Gesamtbeiträge von 307,19 [X.] anfielen.

3

Nach stationärer Krankenhausaufnahme im Juli 2010 beantragte die Klägerin Ende Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] unter Einschluss der Beiträge zur [X.] und [X.]. Im September 2010 legte sie ergänzend Rechnungen über medizinische Versorgungen aus 2010 vor, die aufgrund des Selbstbehalts nicht erstattet worden waren, und beantragte deren Übernahme in Höhe von 750 [X.].

4

Das beklagte Jobcenter bewilligte für den Zeitraum vom [X.] bis 31.1.2011 (unter Hinweis auf das ungeklärte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vorläufig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einschluss des Zuschusses zur [X.] und [X.] in Höhe von zuletzt monatlich 1059,32 [X.] bzw 1099,93 [X.] ([X.] bis 31.12.2010: Regelleistung 359 [X.], Unterkunft und Heizung 550,76 [X.], Krankenversicherung 129,87 [X.], Pflegeversicherung 19,69 [X.], Bescheid vom 1.9.2010 und zuletzt Änderungsbescheid vom 11.5.2011; 1.1. bis 31.1.2011: Regelleistung 364 [X.], Unterkunft und Heizung 550,76 [X.], Krankenversicherung 165,70 [X.], Pflegeversicherung 19,47 [X.], Bescheid vom 1.9.2010 und zuletzt Änderungsbescheid vom 11.5.2011). Die Übernahme von Behandlungskosten lehnte es dagegen ab, weil der Eigenanteil zur [X.] von der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht umfasst sei (Bescheid vom [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010 und Bescheid vom 2.11.2011). Übernommen würden bei einem Wechsel in den Basistarif die tatsächlichen Kosten bis zu einem Betrag von 287,72 [X.], jedoch sei "zu überlegen, wie wirtschaftlich der Wechsel in den Basistarif ist" (Schreiben vom 9.12.2011).

5

Die Klage auf Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 427 [X.] für anteiligen Selbstbehalt im Jahr 2010 sowie von 800 [X.] für Januar 2011 ist erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts vom [X.] und des [X.] vom [X.]): Ansprüche nach § 26 Abs 2 [X.] bestünden nicht, weil die geltend gemachten Beträge keine Beiträge zur [X.], sondern Kosten seien, für die kein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Ansprüchen nach § 21 Abs 6 Satz 1 [X.] stünde entgegen, dass der sich aus dem Selbstbehalt ergebende Bedarf nicht unabweisbar sei. Die Wahl eines Tarifs mit Selbstbehalt beruhe auf einem Gestaltungsrecht der Klägerin und könne durch einen Wechsel in den Basistarif ohne Selbstbehalt jederzeit geändert werden. Wegen der Vergleichbarkeit der Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) sei ein solcher Wechsel auch dann zumutbar, wenn damit im Einzelfall Leistungsverschlechterungen verbunden seien.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Aus § 26 [X.] ergebe sich nicht, dass damit nur der reguläre monatliche Krankenversicherungsbeitrag gemeint sei. Nach § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz ([X.]) habe der Grundsicherungsträger den Beitrag zu zahlen, der auch für Bezieher von [X.] ([X.]) in der [X.] aufzubringen sei. Wie er sich zusammensetze, also als Zuschuss in einer Summe oder zusammengesetzt aus einem niedrigen Versicherungsbeitrag und einem weiteren Beitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen, sei nicht vorgegeben. Im Hinblick auf ihre schwere Erkrankung sei es für sie vorteilhaft gewesen, einen qualitativ besser ausgestalteten Versicherungsschutz in der [X.] zu haben.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] Hamburg vom 26. September 2013 und des [X.] vom 20. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11. Mai 2011 zu verurteilen, sie hinsichtlich Krankenbehandlungskosten von 427,00 [X.] für 2010 und von 800,00 [X.] für Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Ob der Klägerin Anspruch auf höheres [X.] wegen ungedeckter Krankenversorgungskosten zusteht, kann nach den Feststellungen des [X.] nicht abschließend entschieden werden. Zutreffend ist es zwar davon ausgegangen, dass solche Aufwendungen keine Beiträge iS von § 26 [X.] darstellen (dazu unter 2.). Jedoch kommt eine Berücksichtigung bis zur Höhe des entsprechenden Aufwands in der [X.] als [X.] nach § 21 Abs 6 [X.] übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem die Klägerin nach Beratung durch den Beklagten über die Möglichkeit eines Wechsels in den [X.] und über die Folgen eines Verbleibs im [X.] erstmals in den Basistarif wechseln konnte (dazu unter 3.). Ob eine solche Beratung erfolgt ist und die geltend gemachten Kosten in der [X.] ebenso angefallen wären, kann den Feststellungen des [X.] nicht entnommen werden, weshalb der Rechtsstreit zurückzuverweisen ist.

1. Gegenstand des Verfahrens ist (nur noch) der Bescheid vom 11.5.2011, mit dem der Beklagte während des schon laufenden Klageverfahrens nochmals (aber weiterhin vorläufig) eine vollständige Regelung über den Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom [X.] bis 31.1.2011 getroffen und dabei die Übernahme der streitbefangenen Behandlungskosten wiederum abgelehnt hat. Dadurch ist der Bescheid vom 1.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2010 als ursprünglicher [X.] seinem Inhalt nach ungeachtet der Bezeichnung als "Änderungsbescheid" vollständig ersetzt worden (§ 39 Abs 2 [X.] <[X.] X>) und der Bescheid vom 11.5.2011 alleiniger Verfahrensgegenstand geworden (§ 96 Abs 1 SGG), was vom Revisionsgericht als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten ist, obwohl das Berufungsgericht Feststellungen zum Inhalt dieses Bescheides nicht getroffen hat (zur Prüfung in der Revisionsinstanz [X.] vgl nur [X.] <[X.]> Urteil vom 29.6.1995 - 11 [X.]/94 - [X.], 178, 180 = [X.] 3-4100 § 58 [X.]).

Zu entscheiden ist darüber im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Streit stehenden Bewilligung im Wege der Verpflichtungsklage auf Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl [X.] vom 10.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6 mwN), dem Betrag nach begrenzt durch den erstinstanzlich gestellten Antrag, für das [X.] weitere 427 [X.] und das [X.] weitere 800 [X.] an Leistungen zu erhalten. Nicht Streitgegenstand ist dagegen nach dem Klagevorbringen die Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung, die von der Klägerin nicht infrage gestellt werden; insofern handelt es sich nach der Rechtsprechung des [X.] bei den Verfügungen in Bezug auf die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- sowie Heizkosten andererseits um abtrennbare Verfügungen (zuletzt dazu zur alten und neuen Rechtslage [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]1 mwN).

Eine weitergehende Begrenzung des Streitgegenstands auf einzelne [X.]-Bestandteile findet hingegen nicht statt. Insbesondere ist der Streitstoff nicht auf die Krankenbehandlungskosten der Klägerin beschränkt. Vielmehr bildet sowohl der hier in Betracht zu ziehende Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs 6 [X.] ebenso wie der Anspruch auf einen Zuschuss nach § 26 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung (ab 1.1.2011: Regelbedarf) abtrennbaren Streitgegenstand (zu § 21 Abs 6 [X.]: [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] 4-4200 § 21 [X.] vorgesehen, Rd[X.]2; [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] 4-4200 § 21 [X.] vorgesehen, Rd[X.]0; zu § 26 [X.]: [X.] vom 18.1.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]E 107, 217 = [X.] 4-4200 § 26 [X.], Rd[X.]3 mwN; [X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] Rd[X.]0).

2. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass sich der Zuschuss zum Versicherungsbeitrag bei [X.] nach § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] (hier in der am 1.1.2009 in [X.] getretenen und bis zum [X.] Fassung des [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <[X.]-WSG> vom 26.3.2007, [X.]; im Folgenden: § 26 Abs 2 [X.] [X.] aF) nicht auf Aufwendungen zur medizinischen Versorgung erstreckt, die in den Selbstbehalt von [X.]-Leistungsbeziehern fallen.

a) Soweit Bezieher von [X.] nicht versicherungspflichtig in der [X.] sind - wie die Klägerin wegen ihres Status als [X.]-Versicherte vor dem [X.]-Bezug (§ 5 Abs 5a [X.] <[X.] V>, hier idF des [X.]-WSG) - und auch nicht familienversichert sind, sondern für den Fall der Krankheit Versicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen unterhalten, richten sich ihre Ansprüche zur Krankenversorgung seit Inkrafttreten des [X.]-WSG gemäß § 26 Abs 2 [X.] [X.] aF nach dem [X.] in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des [X.]-WSG. Demgemäß "gilt" in solchen Fällen § 12 Abs 1c Satz 5 und 6 [X.], wonach als Teil der in § 12 [X.] getroffenen Vorschriften zur substitutiven Krankenversicherung Ansprüche [X.] gegenüber den [X.]-Trägern für den Fall begründet sind, dass [X.]-Leistungsbezieher die Mittel auch für einen nach § 12 Abs 1c [X.] reduzierten Versicherungsbeitrag nicht selbst aufbringen können.

Hiernach bestimmt zunächst § 12 Abs 1a [X.] (ebenfalls eingefügt durch das [X.]-WSG), dass Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche eine substitutive Krankenversicherung betreiben (Verweis auf § 12 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 [X.] idF des [X.]-WSG), einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten haben, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den gesetzlich vorgegebenen [X.]-Leistungen nach dem [X.] jeweils vergleichbar sind. Dessen Beitragshöhe ist durch § 12 Abs 1c Satz 1 [X.] bei einem Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen dahin begrenzt, dass er den Höchstbeitrag der [X.] nicht übersteigen darf. Zusätzlich vermindert er sich für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte, wenn allein durch die Zahlung des Beitrags [X.] nach § 12 Abs 1c Satz 1 [X.] Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder des [X.] ([X.]) entsteht (§ 12 Abs 1c Satz 4 Halbs 1 [X.]). Besteht gleichwohl auch bei einem danach verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder des [X.], beteiligt sich der zuständige Träger nach dem [X.] oder [X.] auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird (§ 12 Abs 1c Satz 5 Halbs 1 [X.]). Besteht hingegen Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] oder [X.] unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags, ist zunächst die entsprechende Geltung von Satz 4 angeordnet (§ 12 Abs 1c Satz 6 Halbs 1 [X.]). Sodann heißt es weiter: Der zuständige Träger zahlt den "Betrag", der auch für einen Bezieher von [X.] in der [X.] zu tragen ist (§ 12 Abs 1c Satz 6 Halbs 2 [X.]).

b) Maßgebend für den hiernach von dem [X.]-Träger zu zahlenden "Betrag" ist schon nach Wortlaut und Systematik ausschließlich der Beitrag, den die hiernach anspruchsberechtigten [X.]-Bezieher ihrem Versicherungsunternehmen zu entrichten haben. [X.] verweist darauf bereits die amtliche Überschrift von § 26 [X.], wonach die Regelung seit der Änderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706, im Folgenden: GSiFoG) Ansprüche auf einen Zuschuss zu Versicherungs"beiträgen" begründet (vgl Art 1 [X.] Buchst d) GSiFoG). Ebenso knüpfen die gestaffelten Rechtsfolgen, auf die § 26 Abs 2 [X.] [X.] aF verweist, gemäß § 12 Abs 1c Satz 4 und 6 [X.] an die Höhe (ausschließlich) des [X.]-Beitrags und die Möglichkeit an, ihn trotz Hilfebedürftigkeit aufbringen zu können. So werden die hier nach § 26 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] aF [X.] einschlägigen Ansprüche im Fall von § 12 Abs 1c Satz 5 [X.] nur ausgelöst, wenn auch bei einem nach § 12 Abs 1c Satz 4 [X.] auf die Hälfte des Basistarifs reduzierten Beitrag weiterhin Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder des [X.] besteht. Entsprechend richten sie sich darauf, dass sich der zuständige Träger im erforderlichen Umfang "beteiligt" (§ 12 Abs 1c Satz 5 Halbs 2 [X.]), also den die Hilfebedürftigkeit auslösenden Teil des herabgesetzten Beitrags zahlt. Nicht anders kann vor diesem Hintergrund schon sprachlich der Bezugspunkt von § 12 Abs 1c Satz 6 [X.] verstanden werden, der die Gruppe der Hilfebedürftigen betrifft, bei denen "unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags" Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] oder [X.] besteht. Das bestätigen schließlich auch die Materialien, wonach die Regelungen von § 12 Abs 1c Satz 5 und 6 [X.] sicherstellen sollen, dass die Betroffenen durch die Zahlung des "Beitrags" zur [X.] nicht überfordert werden (vgl BT-Drucks 16/3100 S 207).

c) In diese Richtung weist auch die Rechtsentwicklung von § 26 [X.] bis zur Neufassung durch das [X.]-WSG. Bis dahin war der Anspruch auf [X.]-Leistungen bei [X.] in § 26 [X.] selbst geregelt, nämlich in dessen Abs 2 Satz 1 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]). Danach erhielten Bezieher von [X.], die [X.] nach § 8 Abs 1 [X.]a [X.] V (in der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführten und durch das [X.]-WSG insoweit geänderten Fassung) von der Versicherungspflicht befreit waren, "einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden". Dieser Anspruch ist nach den Materialien nur deshalb aus dem [X.] herausgelöst worden, damit die Leistungen bei Hilfebedürftigkeit im Zusammenhang mit dem [X.] aus Gründen der Rechtsklarheit im [X.] konzentriert sind (vgl BT-Drucks 16/4247 S 60). Dass damit abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch auf einen Zuschuss bei [X.] auch für Aufwendungen im Rahmen von Selbstbehalten begründet werden sollte, kann danach nicht angenommen werden. Im Gegenteil verdeutlicht die frühere Regelung, dass der Zuschuss zur [X.] nach § 26 Abs 2 [X.] [X.] aF iVm § 12 Abs 1c Satz 5 und 6 [X.] nur zu erbringen ist im Hinblick auf den Beitrag, den Bezieher von [X.] (unmittelbar) an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen haben.

d) Bestätigt wird dies schließlich zuletzt durch die weitere Rechtsentwicklung mit der zum 1.4.2012 in § 26 [X.] eingefügten Neuregelung des Abs 4 (idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.2011, [X.] 3057). Hiernach gilt seither, dass der nunmehr in § 26 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453; im Folgenden: [X.]) verankerte, ansonsten aber inhaltlich unveränderte Zuschuss zur [X.] "an das Versicherungsunternehmen zu zahlen ist, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist". Damit soll [X.] das Beitragszahlungsverfahren bei privat krankenversicherten [X.] nach dem [X.] vereinfacht werden (vgl BT-Drucks 17/7991 [X.] zu [X.]). Das verdeutlicht ebenfalls, dass § 26 [X.] in der ansonsten unveränderten gesetzlichen Konzeption eine Rechtsgrundlage ausschließlich für die Beteiligung der [X.]-Träger an Versicherungsbeiträgen bildet, nicht hingegen für die Tragung von Krankenversorgungskosten im Rahmen vertraglich vereinbarter Selbstbehalte.

3. Selbstbehaltskosten bilden allerdings bis zum Zeitpunkt eines möglichen Wechsels in den [X.] nach Beratung des [X.] über diese Möglichkeit und die Folgen eines Verbleibs im [X.] bis zur Höhe eines entsprechenden Aufwands in der [X.] übergangsweise einen [X.] nach § 21 Abs 6 [X.].

a) Nach § 21 Abs 6 [X.] (für den Zeitraum vom [X.] bis 31.12.2010 idF des [X.] und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom [X.], [X.] 671; ab dem 1.1.2011 inhaltlich deckungsgleich idF des [X.]) gilt in der Fassung seit dem 1.1.2011: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). So liegt es bei den im Streit stehenden Kosten der medizinischen Versorgung ausnahmsweise, solange es an einer ausreichenden Beratung des zuständigen [X.] über die Möglichkeiten des Wechsels in den [X.] gefehlt hat und der Wechsel deshalb zunächst unterblieben ist (dazu unter c) bis e) und soweit in der [X.] Kosten in entsprechender Höhe angefallen wären (dazu unter f).

b) Grundsätzlich allerdings sind in einen Selbstbehalt fallende Kosten der medizinischen Versorgung nach dem mit der Einführung des [X.]s verfolgten [X.] ab dem Zeitpunkt nicht mehr iS von § 21 Abs 6 [X.] unabweisbar, ab dem einem privat krankenversicherten Leistungsberechtigten der Wechsel in den [X.] ohne Selbstbehalt zumutbar möglich ist; jedenfalls insoweit ist dem [X.] zu folgen.

Mit der Einführung des [X.] ist der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des [X.] ([X.]) vom [X.] (1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im [X.] selbst sicherzustellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden (vgl BT-Drucks 17/1465 S 8). Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs 2 bis 5 [X.] hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des [X.] gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind ([X.] ebenda, Rd[X.]07 f).

Eine solche atypische Bedarfslage bildet die Belastung mit Krankenbehandlungskosten, die wegen eines Selbstbehalts nicht von der [X.] getragen werden, dauerhaft nicht. Atypische Umstände im Sinne der Entscheidung des [X.] vom [X.] können nur bei Bedarfen bestehen, die nach dem [X.] in der Gesamtheit seiner Regelungen nicht zu decken sind ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]07). So verhält es sich bei den Kosten der medizinischen Versorgung privat [X.] grundsätzlich ebenso wenig wie bei gesetzlich Krankenversicherten (vgl hierzu aus der Rspr des erkennenden Senats [X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]E 108, 235 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]3, Rd[X.]3 f; aus der des 4. Senats [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]6 sowie vorgesehen für [X.]E, Rd[X.]2). Flankiert von den dargelegten (vgl oben unter 2. a) Vorschriften zur Herabsetzung und Tragung der [X.] bei Hilfebedürftigkeit im Sinne von [X.] oder [X.] zielt das [X.] des [X.] vielmehr seit der Ne[X.]usrichtung durch das [X.]-WSG in nicht zu beanstandender Weise darauf, nicht gesetzlich Krankenversicherten die notwendige und mit dem Versorgungsniveau in der [X.] übereinstimmende medizinische Versorgung im Rahmen des Basistarifs in der [X.] nach denselben Bedingungen grundsätzlich kostenfrei (von der in der [X.] vorgegebenen Selbstbeteiligung also abgesehen) zu gewährleisten wie [X.]-Versicherten.

Eine atypische Lage derart, dass ohne Inanspruchnahme medizinischer Hilfe auf eigene Kosten eine Beeinträchtigung des vom menschenwürdigen Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1 GG umfassten Anspruchs auf eine ausreichende medizinische Versorgung ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 [X.] - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2, Rd[X.]35; [X.] vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R - [X.]E 100, 221 = [X.] 4-2500 § 62 [X.] 6, Rd[X.]1; [X.] vom 18.1.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]E 107, 217 = [X.] 4-4200 § 26 [X.], Rd[X.]3) drohen könnte, ist unter diesen Umständen bei einem Wechsel in den [X.] ohne Selbstbehalt ausgeschlossen (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.] K § 26, Rd[X.], Stand Mai 2014); und zwar entgegen ihrer Auffassung auch bei Krankheitsbildern wie dem der Klägerin, denn den gebotenen Standard muss auch die [X.] gewährleisten (vgl zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nur [X.] Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - [X.]E 115, 25 = [X.] 4-2500 § 27 [X.] 5). Demgemäß hat der erkennende Senat bereits darauf erkannt, dass [X.]-Beziehern der Wechsel in den [X.] zumutbar ist ([X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] Rd[X.]4).

c) Diese Rechtslage zutreffend einzuschätzen und deshalb schon aus eigener Initiative in einen [X.] ohne Selbstbeteiligung zu wechseln, ist von den Betroffenen beim erstmaligen Angewiesensein auf existenzsichernde Leistungen indes regelmäßig nicht zu verlangen; diese vom [X.] unausgesprochen zugrunde gelegte Annahme teilt der erkennende Senat nicht. Dagegen spricht bereits, dass der Verbleib im [X.] aus Sicht von [X.]-Beziehern vielfach auch für den Grundsicherungsträger wirtschaftlicher erscheinen wird als der Übergang in den Basistarif (darauf zutreffend ebenso verweisend [X.] in [X.]/[X.], [X.] K § 26, Rd[X.], Stand Mai 2014). Das zeigt sich deutlich auch hier: Denn während sich die monatlichen Belastungen der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 selbst bei voller Ausschöpfung der Selbstbehalte im Krankheitsfall aus Versicherungsbeiträgen (130,09 [X.] bzw 165,70 [X.]) und anteiligem monatlichem Selbstbehalt (62,50 [X.] bzw 66,67 [X.]) nur auf 192,59 [X.] bzw 232,37 [X.] beliefen, musste sie 2012 für den hälftigen Basistarif 287,72 [X.] aufbringen, worauf nicht zuletzt der Beklagte mit Schreiben vom 9.12.2011 hingewiesen und dadurch mittelbar selbst Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Wechsels in den [X.] geweckt hatte.

Weitere Unsicherheiten können sich aus der Frage ergeben, ob der regelmäßig höhere hälftige Beitrag im Basistarif bei einem Wechsel in diesen Tarif vom Grundsicherungsträger voll übernommen werden wird und der Wechsel deshalb eine Versorgung auf [X.]-Niveau ohne eigene Mehrkosten gewährleistet. Zwar steht das nach der Rechtsprechung des [X.] nunmehr fest (vgl [X.] vom 18.1.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]E 107, 217 = [X.] 4-4200 § 26 [X.]; dem folgend [X.] vom 16.10.2012 - [X.] AS 11/12 R - [X.] 4-4200 § 26 [X.] Rd[X.]2). Dass diese Kenntnis vorausgesetzt und Betroffenen deshalb schon aus eigenem Antrieb eine Änderung ihres [X.] zugemutet werden kann, kann indes angesichts der schwer überschaubaren Rechtslage mit ihren Verweisen vom [X.] auf das [X.] und von dort auf das [X.] V sowie das [X.] ([X.] IV) kaum angenommen werden (vgl zur Wendung "der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist" in § 12 Abs 1c Satz 6 Halbs 2 AVG und der hierdurch bewirkten Inbezugnahme von [X.] V sowie [X.] IV nur [X.], ebenda Rd[X.] 72 ff und Rd[X.] 53).

d) Diese [X.] zu füllen, obliegt vielmehr dem zuständigen Grundsicherungsträger. Ihm erwächst auch insoweit aus dem Sozialrechtsverhältnis (§ 14 Sozialgesetzbuch [X.]) zwischen den Hilfebedürftigen und den Leistungsträgern eine Verpflichtung zu Beratung und Hilfestellung, wie sie der erkennende Senat bereits in verschiedener Hinsicht angenommen hat ([X.] vom 24.11.2011 - [X.] A[X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 53 Rd[X.]7 ff; [X.] vom 17.2.2015 - [X.] KG 1/14 R - Rd[X.]7). Denn solange sich den Betroffenen nicht aufdrängt, dass der Wechsel in den Basistarif vom Gesetzgeber trotz uU höherer [X.]en im Hinblick auf die damit verbundene Entlastung des Verwaltungsaufwands erwünscht ist und auch die höheren Beiträge voll übernommen werden, sind sie auf eine hinreichende Belehrung der Träger angewiesen, die sie in die Lage versetzt, Mehrkosten der medizinischen Versorgung zu vermeiden (zutreffend [X.] in [X.]/[X.], [X.] K § 26, Rd[X.], Stand Mai 2014). Dies gilt umso mehr, als die [X.] für die Träger bei Antragstellung regelmäßig ohne Weiteres erkennbar ist - wie im Fall hier auch - und die Absicherung von Krankheitsrisiken elementare Schutzbedürfnisse betrifft, sodass Beratungspflichten ohnehin in gesteigerter Weise bestehen.

e) Solange es an einer solchen Beratung fehlt und ein Wechsel in den Basistarif daher (und nicht aus anderen Gründen, wie bei der Klägerin uU wegen erwarteter Versorgungsvorteile im ursprünglichen Tarif) noch unterblieben ist, bilden die wegen eines fortbestehenden Selbstbehalts in der [X.] ungedeckten Kosten der medizinischen Versorgung einen besonderen Bedarf iS von § 21 Abs 6 [X.]. Prägend für ihn ist nach der Rechtsprechung des [X.], dass eine andere, weitergehende Bedarfslage vorliegt als bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] Rd[X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen, in Fortführung der Ausgangsentscheidung des 7b Senats vom 7.11.2006 - B 7b [X.] R - [X.]E 97, 242 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], Rd[X.]2; [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - Rd[X.]6, zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen; [X.] vom 11.2.2015 - [X.] AS 27/14 R - Rd[X.]7 zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen). Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein ([X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - Rd[X.]6, zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen, mwN).

Ein solcher Mehrbedarf fällt an bei der Belastung durch Kosten der Krankheitsversorgung, die in der [X.] oder nach einem Wechsel in den [X.] vergleichbar nicht bestünden. Ohne Bedeutung dafür ist, ob dieser Bedarf nach der gesetzlichen Konzeption schon im Ansatz nicht bestehen dürfte oder ob er entstanden ist, weil der Grundsicherungsträger einer ihm obliegenden Beratungspflicht nicht nachgekommen ist und der Leistungsberechtigte daher von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Kostenentlastung (noch) keinen Gebrauch gemacht hat. Denn auch unter diesen Umständen ist der Zugang zu der gesetzlich vorgesehenen Form der Gesundheitsversorgung im Rahmen des Existenzminimums aus Gründen versperrt, die von dem Leistungsberechtigten nicht zu vertreten sind.

In dieser aus Sicht der gesetzlichen Konzeption ebenfalls atypischen Lage besteht ein Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs 6 [X.], soweit die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. Fehlt es nämlich an der Beratung über den nach der Vorstellung des Gesetzgebers gegebenen Weg zur ausreichenden medizinischen Versorgung, dann kann einem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden, die Mittel für die dann auf andere Weise zu erlangenden Leistungen zur Krankenbehandlung aus dem Regelbedarf zu bestreiten oder hierfür ein Darlehen aufzunehmen. Insoweit liegt es ähnlich wie bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 Satz 1 [X.] V, wo die rechtswidrige Leistungsversagung zur ansonsten nicht vorgesehenen Selbstbeschaffung berechtigt und einen Kostenerstattungsanspruch im System der [X.] begründet (vgl dazu nur [X.] in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.], 19. Aufl, Stand: 1.1.2013, § 13 [X.] V Rd[X.]33 ff). Jedenfalls bei [X.] über einen Zeitraum von - wie hier - sechs Monaten handelt es sich dabei auch um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf (dazu eingehend [X.]/[X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 21 Rd[X.] 67 und 68; zur Frage, ob der Mehrbedarf regelmäßig und in kürzeren Abständen auftreten muss, siehe auch von [X.]/[X.] in LPK-[X.], 5. Aufl 2013, § 21 Rd[X.] 42 sowie jüngst [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] , vorgesehen auch für [X.]E, Rd[X.]7).

f) Begrenzt ist der Anspruch - vergleichbar auch insoweit der Sit[X.]tion in der [X.] - im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an einer im Vergleich zum [X.]-Standard hochwertigeren Behandlung allerdings unter dem Gesichtspunkt der Unabweisbarkeit, wenn und soweit die Abrechnungen eine medizinische Versorgung betreffen, die vom Leistungskatalog des [X.] V nicht umfasst war. Insoweit erstreckt sich der [X.] nach § 21 Abs 6 [X.] nicht auf Kosten, die auch nach der Konzeption des [X.] V von den Versicherten selbst zu tragen sind (so bereits [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.]E 115, 77 = [X.] 4-4200 § 21 [X.]6, Rd[X.]6).

4. Ob die Klägerin von dem Beklagten über die Möglichkeit eines Wechsels in den Basistarif und die Folgen des Verbleibs in einem Tarif mit Selbstbehalt beraten worden ist und ob die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für medizinische Versorgungen angefallen sind, die in der [X.] ebenso hätten beansprucht werden können, hat das [X.] - nach seinem rechtlichen Standpunkt zu Recht - nicht geprüft, was im wieder eröffneten Berufungsverfahren festzustellen sein wird.

Sollte sich dabei ergeben, dass die Klägerin vom Beklagten über die Möglichkeit eines Wechsels in den [X.] hinreichend beraten worden ist und/oder einzelne Kosten Versorgungen betreffen, auf die auch in der [X.] kein Anspruch bestünde, kann weiter zu prüfen sein, ob danach grundsätzlich von ihr selbst zu tragende Aufwendungen der medizinischen Versorgung ausnahmsweise unter Beachtung der Maßstäbe zu krankheitsbedingten Mehrbedarfen bei [X.]-Versicherten zu berücksichtigen sein können. Soweit gesetzlich Krankenversicherte einen [X.] wegen gesundheitsbedingter Aufwendungen geltend machen können, die vom Leistungskatalog des [X.] V nicht umfasst sind, besteht ein solcher Anspruch für [X.]-Versicherte nach Art 3 Abs 1 GG in gleicher Weise. In diese Richtung hat der erkennende Senat einen solchen Anspruch bejaht insbesondere für den [X.] ([X.] vom 19.8.2010 - [X.] AS 13/10 R - [X.] 4-3500 § 73 [X.]). Der 4. Senat des [X.] hat erwogen, dass ein solcher Anspruch bestehen könnte, wenn dem Leistungsberechtigten durch eine medizinisch notwendige Behandlung deswegen regelmäßig Kosten entstehen, weil Leistungen der Krankenversicherung etwa wegen ihres geringen Abgabepreises, aus sonstigen Kostengründen oder aus systematischen/sozialpolitischen Gründen von der Versorgung nach dem [X.] V ausgenommen werden ([X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.]6 sowie vorgesehen für [X.]E, Rd[X.]2).

5. Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das [X.] ebenfalls zu befinden haben.

Meta

B 14 AS 8/14 R

29.04.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hamburg, 20. Juni 2012, Az: S 26 AS 3985/10, Urteil

§ 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2, § 12 Abs 1c S 5 VAG, § 12 Abs 1c S 6 VAG, § 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2, § 14 SGB 1, § 95 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 8/14 R (REWIS RS 2015, 11879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11879

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