Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.09.2011, Az. 1 B 21/11

1. Senat | REWIS RS 2011, 2770

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Gegenstand

Offensichtlich missbräuchliche Richterablehnung; Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei


Gründe

1

Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23. September 2011 kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] entscheiden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dürfen abgelehnte [X.] über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). Das vorliegende Ablehnungsgesuch, das sich gegen die Präsidentin des [X.] Eckertz-Höfer und den [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] richtet, ist offensichtlich missbräuchlich. Die Besorgnis der Befangenheit wird allein auf die vermutete Mitgliedschaft bzw. "unangemessene Nähe" dieser [X.] zur [X.] gestützt, ohne dass eine Bedeutung dieses Umstandes für das vorliegende Verfahren aufgezeigt wird. Der Hinweis darauf, dass das Gericht den Vorgang nicht nach Art. 100 GG dem [X.] vorgelegt hat, genügt hierfür nicht. Die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei ist aber für sich allein von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - [X.]E 11, 1 <3>). Deshalb bedurfte es auch nicht einer dienstlichen Äußerung der betroffenen [X.].

Meta

1 B 21/11

29.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. August 2011, Az: 3 B 1658/11, Beschluss

§ 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.09.2011, Az. 1 B 21/11 (REWIS RS 2011, 2770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2770

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