Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2014, Az. 7 C 13/13

7. Senat | REWIS RS 2014, 8292

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Befangenheit; Selbstentscheidung; Beschlussfähigkeit des Gerichts


Leitsatz

Werden alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, kann über die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden, selbst wenn die Ablehnungsgesuche nicht als gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt eine juristische Datenbank. Sie verlangt von der Beklagten die Übermittlung von Entscheidungen des [X.] in derselben von Dokumentaren des Gerichts aufbereiteten Form, wie sie der beigeladenen juris GmbH zur Verfügung gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Klagebegehren auf der Grundlage des Gleichbehandlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Informationsweiterverwendungsgesetz ([X.]) und Art. 3 Abs. 1 GG stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen.

2

Die Klägerin hat die [X.] des [X.] sowie alle weiteren [X.] des [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie macht geltend, dass alle [X.] wegen ihrer Mitgliedschaft im Verein der Bundesrichter bei dem [X.] e.V. ([X.]verein) ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Die [X.] könnten sich darüber hinaus von den [X.], die die Präsidentin des [X.] zu den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen verlautbart habe, nicht freimachen. Die [X.] des 7. Senats zeigten durch die Zitierweise in ihren Entscheidungen eine besondere Nähe zur Beigeladenen. Schließlich sei bei den Mitgliedern des Präsidiums des [X.] die Vermutungsregelung des § 54 Abs. 3 [X.] zu beachten.

II.

3

1. Über die [X.] entscheidet der Senat gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] in seiner im Beschluss nach § 21g [X.] vom 17. Dezember 2013 (BVerwG 7 [X.] 4.13) vorgesehenen Zusammensetzung unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]. Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO) steht dem nicht entgegen.

4

a) Nach § 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiernach ist die zur Entscheidung berufene "[X.]", der die abgelehnten [X.] angehören, zunächst durch andere Mitglieder des [X.] nach Maßgabe der senatsinternen Regelung, sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung heranzuziehenden [X.] dieses Gerichts zu ergänzen. Schließlich ist in § 45 Abs. 3 ZPO vorgesehen, dass das im Rechtszug zunächst höhere Gericht entscheidet, falls das Gericht durch Ausscheiden der abgelehnten Mitglieder beschlussunfähig wird. Durch diese Bestimmungen bleibt die nötige professionelle Distanz des entscheidenden [X.]s bei der Bewertung der zur Begründung des [X.] vorgebrachten Umstände gewahrt. Damit wird vermieden, dass der Abgelehnte zum [X.] in eigener Sache wird.

5

Von diesem Grundsatz sind allerdings Ausnahmen anerkannt. Soweit das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, insbesondere rechtsmissbräuchlich ist, kann ohne Beachtung dieser Verfahrensgarantie unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s selbst entschieden werden (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 54 [X.] Nr. 74 Rn. 23 m.w.N.; Gehrlein, in: [X.] Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 45 Rn. 2; siehe auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 119 ff.). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn pauschal alle [X.] eines Gerichts abgelehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Allerdings ist eine enge Auslegung dieser Ausnahmetatbestände geboten. Es reicht insbesondere nicht aus, dass das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unbegründet angesehen wird. Vielmehr soll das vereinfachte [X.] wegen Vorliegens eines gänzlich untauglichen Ablehnungsgesuchs nur eine Formalentscheidung ermöglichen, die lediglich nach der Prozessordnung vorgeschriebene Handlungen des [X.]s zu bewerten hat, während jegliches Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist dies hingegen, wenn auch nur in geringfügigem Umfang, geboten, scheidet die Ablehnung als unzulässig grundsätzlich aus (siehe [X.], [X.] vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 <291> und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30).

6

b) An diesen Kriterien gemessen wäre eine Selbstentscheidung hier nicht in jeglicher Hinsicht zulässig.

7

Die [X.] sind nicht bereits deswegen als rechtsmissbräuchlich einzustufen, weil es sich um eine Pauschal- bzw. Globalablehnung handelte. Die Klägerin hat zwar neben sämtlichen [X.]n des [X.] auch alle übrigen [X.] des [X.] als befangen abgelehnt. Die Ablehnung auch der namentlich nicht genannten, aber gleichwohl ohne Weiteres bestimmbaren [X.] wird jedoch nicht allein mit deren Zugehörigkeit zum [X.] als solcher begründet. Vielmehr macht die Klägerin in Bezug auf alle abgelehnten [X.] einen - wenn auch vermittelt über die Mitgliedschaft im Verein der Bundesrichter beim [X.] e.V. ([X.]verein) gleich gearteten - darüber hinausgehenden Umstand geltend, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. dazu Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37 f.> = [X.] 448.0 § 34 [X.] 48 S. 11 f. und Beschluss vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 AV 1.13 - NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; [X.], a.a.[X.], § 54 Rn. 85). Der insoweit behauptete [X.] eines wirtschaftlichen Interesses der abgelehnten [X.] am Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens erfordert ein Eingehen auf den Gegenstand dieses Rechtsstreits. Der Rahmen einer bloßen Formalentscheidung, wie in der Rechtsprechung bislang für die Zulässigkeit einer Selbstentscheidung zwingend vorausgesetzt, ist damit überschritten.

8

c) Die vorliegende Fallgestaltung zeigt indessen, dass die in der Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelten und durch das [X.] präzisierten Ausnahmen vom Verbot der Selbstentscheidung nicht als abschließend verstanden werden können. Eine restriktive Handhabung der Möglichkeit einer Selbstentscheidung setzt nämlich immer voraus, dass über die geltend gemachten Ablehnungsgründe gleichwohl von dem hierfür vorgesehenen gesetzlichen [X.] entschieden werden kann. Das will insbesondere die Regelung des § 45 Abs. 3 ZPO für den - abgesehen von der Ablehnung von [X.]n an sehr kleinen Gerichten - wohl seltenen Fall gewährleisten, dass nach dem Ausschöpfen der gerichtsinternen [X.] ein beschlussfähiger Spruchkörper nicht zur Verfügung steht. Auf oberste Bundesgerichte ist die Bestimmung indessen nicht anwendbar; denn diese sind keinem anderen Gericht im Instanzenzug untergeordnet. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine solche Regelungslücke geschlossen werden könnte. Im Wege richterlicher Rechtsfortbildung kann eine Ersatzzuständigkeit anderer [X.] jedenfalls nicht begründet werden; denn das an den Instanzenzug anknüpfende Regelungsmodell des § 45 Abs. 3 ZPO kann nicht fortentwickelt werden.

9

Die Möglichkeit, das aufgezeigte Problem durch eine gestaffelte Entscheidung über die [X.] gegen jeweils einzelne [X.] zu entschärfen, ist nicht eröffnet. Denn über gemeinsam angebrachte [X.] ist in einem einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Im Übrigen ließe ein anderes Vorgehen schon außer Betracht, dass gerade gleich gelagerte Befangenheitsgründe geltend gemacht werden (vgl. [X.], [X.] vom 14. April 2004 - 2 BvR 2225/03 - NJW 2004, 2514 <2515>).

Diese Rechtslage darf dann aber nicht zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Entscheidung über den Befangenheitsantrag von vornherein ausgeschlossen und in der Folge eine Sachentscheidung blockiert ist. Sollte letztlich dieses Ergebnis mit den [X.]n bezweckt sein - öffentliche Äußerungen eines der Geschäftsführer der Klägerin könnten so verstanden werden (siehe [X.] 29.09.2013, [X.] tm?hilite=schwalb) -, wären sie, da damit letztlich von der Prozessordnung nicht gedeckte Ziele erstrebt würden, rechtsmissbräuchlich (vgl. auch Beschluss vom 22. August 2013 - BVerwG 2 AV 5.13 - juris Rn. 20).

Zur Wahrung der Anforderungen aus dem [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) und auch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die den rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits umfasst und deswegen die Beschlussfähigkeit der Gerichte erfordert, ist folglich in der vorliegenden Sondersituation eine einschränkende Handhabung der Verfahrensgarantie des § 45 Abs. 1 ZPO geboten (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - [X.]. 56-IV-13 ([X.]), [X.]. 57-IV-13 ([X.]) - juris Rn. 14). Bei den inhaltlichen Kriterien für die Prüfung der Besorgnis der Befangenheit dürfen jedoch keine Abstriche gemacht werden.

2. Die [X.] haben insgesamt keinen Erfolg.

a) Die [X.] gegen die Vorsitzenden [X.] der anderen Senate des [X.], einschließlich der Präsidentin und des Vizepräsidenten, sind mangels [X.] bereits unzulässig, weil sie nach den [X.] im Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Geschäftsjahr 2014 (Abschnitt [X.], [X.]) zur Mitwirkung als Vertreter im 7. [X.] nicht herangezogen werden können.

b) Soweit die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit der übrigen [X.] des [X.] in deren vermuteter wirtschaftlicher Nähe zum Verfahrensgegenstand begründet sieht, ist dem nicht zu folgen.

Zur Prüfung dieser Frage war die Einholung dienstlicher Äußerungen aller betreffenden [X.] gemäß § 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich. Dies ist entbehrlich, weil die Bewertung des generalisierend vorgebrachten Einwands keiner weiteren auf die Person des jeweils abgelehnten [X.]s bezogenen Aufklärung mehr bedarf (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Bier, [X.], § 54 Rn. 51).

Nach § 54 Abs. 1 [X.] i.V.m § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der [X.] tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 - [X.]E 108, 122 <126>; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.[X.] S. 38 f. bzw. S. 13).

Ein eigenes Interesse des [X.]s am Verfahrensausgang kann zwar die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das setzt allerdings voraus, dass echte wirtschaftliche oder nicht unerhebliche persönliche Belange für den [X.] auf dem Spiel stehen (siehe etwa Vollkommer, in: [X.], ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 Rn. 11 m.w.N.). Das ist hier - für den vernünftigen Betrachter erkennbar - nicht der Fall.

Die Klägerin meint, der Verein der Bundesrichter bei dem [X.] e.V. ([X.]verein), dem alle [X.] des [X.] angehören, werde bei einer Bestätigung der im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vertretenen Rechtsauffassung als Herausgeber der Sammlung "Entscheidungen des [X.]" Einnahmeverluste erleiden und deswegen weniger finanzielle Mittel für die Angelegenheiten seiner Mitglieder verwenden können. Diese [X.] werde weniger Abnehmer finden, wenn die Entscheidungen des [X.] in der durch die Dokumentationsstelle bisher nur für die Beigeladene aufbereiteten Fassung allgemein zugänglich und damit in verstärktem Umfang auch in anderen Datenbanken verfügbar seien. Bereits dieser Kausalzusammenhang ist indessen wenig wahrscheinlich, da die traditionsreiche, aber aufwändige Entscheidungssammlung bereits seit Jahren der Konkurrenz nicht nur durch den Abdruck der Entscheidungen in einer Vielzahl von juristischen Fachzeitschriften, sondern auch durch die Verfügbarkeit in Datenbanken einschließlich derjenigen der Beigeladenen ausgesetzt ist und der [X.] dieser Sammlung sich - soweit ersichtlich - auch schon jetzt in einem weit überwiegenden Teil auf Stellen beschränken dürfte, die daneben auch auf elektronischem Weg auf die Entscheidungen zurückgreifen können. Von Letzterem ist auszugehen, weil die genannte Sammlung nur einen kleinen Ausschnitt aus der umfänglichen Rechtsprechung des [X.] dokumentiert. Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass die Entscheidung im Verfahren BVerwG 7 C 13.13 merkliche Auswirkungen auf die Einnahmen des [X.]vereins haben sollte, sind daraus resultierende "finanzielle Einbußen" für die [X.] angesichts der Geringfügigkeit der Beträge ersichtlich nicht von Bedeutung. Für einen besonnenen Kläger besteht kein Anlass zu Zweifeln, dass die [X.], die nach Art. 97 Abs. 1 GG nur dem Gesetz unterworfen sind, sich von solchen Überlegungen bei ihrer Rechtsfindung nicht werden beeinflussen lassen.

c) Soweit die Klägerin auf das beim [X.] anhängige (Parallel-)Verfahren gegen die Beklagte wegen Überlassung der durch die Dokumentationsstelle des Gerichts aufbereiteten Entscheidungen des [X.] sowie auf die von der Präsidentin des [X.] mitgetragenen Äußerungen der [X.] der obersten Bundesgerichte sowie andere Äußerungen zum Thema verweist, werden damit nicht im Ansatz Umstände aufgezeigt, die die Besorgnis der Befangenheit zu begründen geeignet wären.

Klagen gegen die [X.] gehören für den Verwaltungsrichter zum Alltagsgeschäft und rechtfertigen die Ablehnung nicht (vgl. [X.], a.a.[X.], § 54 Rn. 54). Auf ein Wohlwollen des Dienstherrn ist der [X.] bei seiner richterlichen Tätigkeit nicht angewiesen.

Die Befürchtung, die Präsidentin könnte im Sinne der von ihr geäußerten [X.] Einfluss zu nehmen versuchen oder die [X.] könnten aus eigenem Antrieb auf die Positionierung der Präsidentin zu Rechtsfragen in besonderer Weise Rücksicht nehmen, ist fernliegend und nicht geeignet, an der Objektivität der abgelehnten [X.] zu zweifeln. Die Dienstaufsicht über die beim [X.] tätigen [X.] liegt zwar gemäß § 38 Abs. 1 [X.] bei dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Gerichts. Die Dienstaufsicht erstreckt sich aber allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, nicht aber auf die Ausübung der den [X.]n in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (§ 26 Abs. 1 DRiG). Unbegründet ist ebenso die Befürchtung, die [X.] des [X.] könnten schon wegen der der Präsidentin dieses Gerichts eröffneten Möglichkeit, Einfluss auf ihr berufliches Fortkommen zu nehmen, nicht frei entscheiden. Soweit die Präsidentin einen derartigen Einfluss überhaupt ausüben kann, geschieht dies in dem formalisierten Verfahren der dienstlichen Beurteilung. Eine negative Beurteilung im Hinblick auf der Präsidentin persönlich unliebsame Entscheidungen wäre unzulässig und würde einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten (Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG 2 AV 1.03 u.a. - [X.] 310 § 54 [X.] Nr. 63).

d) Die von der Klägerin beanstandete Übung, in Entscheidungen des [X.] Rechtsprechung gelegentlich unter Hinweis auf die Verfügbarkeit in der Datenbank der Beigeladenen zu zitieren, hat keinen hinreichenden Bezug zum Rechtsstreit und gibt in keiner Weise Anlass, an der Unvoreingenommenheit der [X.] zu zweifeln. Sie erklärt sich aus der Nutzung eines vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels, das im Übrigen bei fachlich interessierten Lesern der Entscheidungen weit verbreitet ist. Die Auffindbarkeit der Entscheidungen ist, da sie jeweils mit Datum und Aktenzeichen zitiert werden, in jeglicher Datenbank garantiert. Soweit bei älteren Entscheidungen die Randnummern der juris-[X.] angegeben werden, ist das als Erleichterung und Dienstleistung für den Leser zu verstehen, der damit die in Bezug genommene Passage schneller finden kann. Soweit die Entscheidungen seit August 2005 bereits durch die Geschäftsstelle des [X.] mit Randnummern versehen werden, kann der Leser die bezeichnete Stelle auch in der Wiedergabe in jeglicher anderen Datenbank bzw. auf der Homepage des [X.] selbst finden.

e) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin schließlich hinsichtlich der Mitglieder des Präsidiums des [X.] auf § 54 Abs. 3 [X.]. Danach ist die Besorgnis der Befangenheit stets dann begründet, wenn der [X.] der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig. Das [X.] ist nicht körperschaftlich strukturiert und verfügt deshalb über kein dem einer (Gebiets-, Real- oder Personal-)Körperschaft vergleichbares Vertretungsorgan. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Das in § 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 21a [X.] vorgesehene Präsidium trägt zwar Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten [X.]. Hierzu bestimmt es insbesondere nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] die Besetzung der Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. An der allgemeinen Verwaltung des [X.] wirkt es aber in keiner Weise mit.

Meta

7 C 13/13

29.01.2014

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. Mai 2013, Az: 10 S 281/12, Urteil

§ 54 Abs 1 VwGO, § 54 Abs 3 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 45 Abs 3 ZPO, Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2014, Az. 7 C 13/13 (REWIS RS 2014, 8292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8292

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 B 58/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Vertretungszwang für Richterablehnungsgesuch; zur unzulässigen Umgehung des Vertretungszwangs


8 B 64/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Kein Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts bei den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht


1 C 1/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Terminankündigung und Besorgnis der Befangenheit


8 PKH 1/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Erfolglose Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; (keine) Wiedereinsetzung von Amts wegen


2 KSt 1/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Entscheidung über Befangenheitsgesuch; Zuständigkeit; rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch


Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 526/19

Zitiert

1 BvR 2853/11

2 BvR 383/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.