Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2007, Az. 3 StR 391/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1677

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[X.] vom 1. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Okto-ber 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2007 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die [X.] in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in neun Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 2 Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das [X.] die Prüfung einer Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat, obwohl sich dies [X.]. 3 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte Alkoholiker, der täglich erhebliche Mengen Alkohol trinkt. Das [X.] konnte nicht aus-schließen, dass er infolge seines Alkoholkonsums bei Begehung aller Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert war (§ 21 StGB). 4 Bei dieser Sachlage hätte das [X.] prüfen und entscheiden müs-sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB aF) gegeben sind. Nach dem am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen § 64 Abs. 1 Satz 1 StGB nF ([X.] 1327), der vom [X.] gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO anzuwenden ist, soll diese Maßregel angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Ge-tränke im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zu-rückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Feststellungen belegen den Hang (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 6 ff., 11) des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss. Ein sympto-matischer Zusammenhang zwischen dem Alkoholmissbrauch und den Strafta-ten liegt nicht fern. Auch bestehen Anhaltspunkte für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 StGB nF). Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach einer 5 - 4 - Alkoholtherapie von Februar 2002 bis [X.] 2005 keinen Alkohol zu sich und versucht derzeit wieder, seinen Alkoholkonsum zu mäßigen. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB von einer Muss- in eine [X.] umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar begründen. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Ange-klagte Revision eingelegt hat, zumal er ausdrücklich die unterlassene Prüfung des § 64 StGB rügt. Für den Fall, dass das neue Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen sollte, wird es gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF über die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel zu entscheiden haben. 6 - 5 - [X.] berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. 7 [X.]Pfister von Lienen [X.]

Meta

3 StR 391/07

01.10.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2007, Az. 3 StR 391/07 (REWIS RS 2007, 1677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1677

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