Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. 5 StR 507/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 841

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5 [X.][X.] vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. November 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-weit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. Seine weiterge-hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-ren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Sach-rüge gegen seine Verurteilung; sein Rechtsmittel hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des [X.] tötete der Angeklagte [X.] Jahre alten Großvater aus Wut über dessen Beschimpfungen durch mehrere Messerstiche, nachdem er ihn zuvor unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe von Geld genötigt hatte. Das Rechtsmittel ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafaus-spruch richtet. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen drängte sich eine Prüfung, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, auf. Danach liegt bei dem 1985 geborenen Angeklagten ein chronisches Alkoholmissbrauchsverhalten vor, —die Beschaffung von Alkohol stellt ein zentrales Thema in seinem Leben [X.] ([X.]). Seit seiner Umsiedlung nach [X.] im Jahre 2004 trank der Angeklagte viel Alkohol. Die von ihm begonnene Ausbildungsmaß-nahme wurde wegen Fehlzeiten abgebrochen. Da er in der elterlichen Woh-nung keinen Alkohol trinken durfte, hielt sich der Angeklagte zunehmend bei einem alkoholkranken Freund auf. Die abgeurteilte Tat beging der [X.] alkoholbedingt verminderter Steuerungsfähigkeit. Mit dem er-beuteten Geld wollte er Alkohol kaufen. 3 4 Diese festgestellten Umstände legen nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] eine Alkohol-abhängigkeit nicht festzustellen vermochte. Denn für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist dies nicht Voraussetzung; vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Über-maß zu sich zu nehmen ([X.], 39, 40; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4, 5). Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Suchtbehandlung des therapieunerfahrenen Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bietet. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.], 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die [X.] des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-mehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung 5 - 4 - für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. [X.], 73 f.). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der [X.] hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 6 Der Senat kann hier ausschließen, dass das [X.] eine geringere Strafe verhängt hätte. 7 Die Frage nach der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. 8 Brause Raum [X.] Dölp

Meta

5 StR 507/08

13.11.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. 5 StR 507/08 (REWIS RS 2008, 841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 841

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