Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. XI ZR 101/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 950

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 101/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. November 2010 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Aus der mit "Beschwerde-/Revisionsbegründung" überschriebenen Rechtsmittelbegründungsschrift folgt, dass das als "Nichtzulassungsbe-schwerde" bezeichnete Rechtsmittel nur dann als Revision behandelt werden soll, wenn die Zulassungsbeschränkung unwirksam ist. Das ist nicht der Fall, so dass über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor nur zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist, und in den Entscheidungsgründen erläutert, dass hinsichtlich der Beklagten zu 2) keine Zulassungsgründe vorliegen. Diese [X.] auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist zulässig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 108.843,78 •. [X.] Ellenberger [X.] Matthias [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2008 - 6 O 317/06 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2009 - [X.] [X.]/08 -

Meta

XI ZR 101/09

30.11.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. XI ZR 101/09 (REWIS RS 2010, 950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 950

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