Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. XI ZR 266/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 923

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 266/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] am 30. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht den [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsprechung des Senats zur sekundären Be-hauptungslast des Bereicherungsschuldners (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - [X.] ZR 262/07, [X.], 2155 Rn. 21 sowie vom 28. April 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.], 1271 Rn. 16) steht nicht der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die [X.] als Bereicherungsschuldnerin sei nach den Umständen des vor-liegenden Falles gehalten, konkret zur Prüfung der [X.] und zum Abschluss des Darlehensvertrags vorzutragen. Von der [X.], die die sekundäre Darlegungslast trifft, kann [X.] werden, konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorzutra-gen und dadurch im Einzelnen darzulegen, dass die zugrunde lie-gende Behauptung der beweisbelasteten [X.] unzutreffend ist - 3 - (vgl. Senat, Urteile vom 28. April 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.], 1271 Rn. 16 und vom 16. Dezember 2008 - [X.] ZR 454/07, [X.], 645 Rn. 18, sowie Beschluss vom 16. März 2010 - [X.] ZR 175/09, juris, Rn. 13). Ob Vortrag einer [X.] der diese treffenden sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tatsa-chengericht im Einzelfall zu beurteilen, das den Grundsatz zu be-achten hat, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der In-tensität des Sachvortrags des Gegners richtet ([X.], Urteile vom 20. Mai 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1211 f. und vom 3. Februar 1999 - [X.], [X.], 1404, 1405 f.). Ein Rechtsfehler ist dabei dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - [X.] beträgt 426.369,20 •. [X.] Ellenberger [X.] Matthias [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 22 O 24754/05 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2009 - 5 U 2344/07 -

Meta

XI ZR 266/09

30.11.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. XI ZR 266/09 (REWIS RS 2010, 923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 923

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