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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 185/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 19. April 2010 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Wert des [X.] zu 1. auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem Betrag des [X.] in Höhe von 17.895,21 •. Der Wert des [X.] zu 2. auf Feststellung eines weiteren [X.] ist mit 10% dieses Betrages, also mit 1.789,52 • zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klage-antrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Herausgabe der als Kreditsi-cherheit abgetretenen Lebensversicherung (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - [X.] ZR 219/09, juris). Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwalts-kosten sind nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), - 3 - so dass die Beschwer der Klägerin insgesamt nur 19.684,73 • beträgt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 19.684,73 •. [X.] Ellenberger [X.]
Matthias [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2009 - 6 O 113/08 - [X.], Entscheidung vom 19.04.2010 - [X.] U 79/09 -
Meta
21.12.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. XI ZR 185/10 (REWIS RS 2010, 125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 125
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