Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. 4 StR 232/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1682

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[X.] StR 232/00vom11. Juli 2000in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 4. Februar 2000 a) im [X.]uldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln invier Fällen dahin geändert, daß die Worte "in nicht ge-ringer Menge" entfallen, b) mit den Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberi-scher Erpressung und wegen räuberischer Erpres-sung in Tateinheit mit Raub verurteilt worden ist, bb) in den Aussprüchen über die in den [X.] bis dverhängten Einzelstrafen, die Gesamtfreiheitsstrafeund die Maßregel.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, räuberi-scher Erpressung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Raub, sowieversuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinenFührerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm [X.] von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revi-sion gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. [X.] in nicht geringer Menge in vier Fällen hält rechtlicher Prüfung [X.].Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den [X.] bis [X.] jeweils etwa 4 Gramm Heroin für jeweils 200.-- DM in "[X.]" auf Kredit veräußert. Das [X.] hat unerlaubtes Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" deswegen ange-nommen, weil die Verkaufs-"Gewichtsmenge" jeweils mehr als 1 Gramm betra-gen habe ([X.]). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Grundlage für die [X.] "nicht geringen Menge" beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist nicht die Gewichtsmenge des [X.], sondern seine Wirkstoffmenge (vgl. [X.] BtMG [1999]§ 29 a [X.]. 62 ff.). Für Heroin beträgt der Grenzwert 1,5 g [X.] 4 -([X.]St 32, 162). Da das [X.] dem unerlaubten Handeltreiben jeweilseine nur "durchschnittlich gute" Qualität des Betäubungsmittels zugrundegelegthat, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß dieser Grenzwertnicht erreicht wurde (vgl. dazu [X.] aaO vor §§ 29 ff. [X.]. 517; Anhang E[S. 1007]). Die Worte "in nicht geringer Menge" müssen daher im [X.]uldspruchentfallen.2. Soweit der Angeklagte wegen (gemeinschaftlicher) versuchter [X.] Erpressung ([X.] der Urteilsgründe) verurteilt wurde, hat das Urteilkeinen Bestand, weil ein [X.] des Angeklagten nicht rechts-fehlerfrei festgestellt ist und das [X.] nicht geprüft hat, ob der Ange-klagte vom (etwaigen) Erpressungsversuch mit strafbefreiender Wirkung [X.] ist.Nach den Feststellungen zu diesem Fall hat der Angeklagte gemeinsammit zwei anderen "die Forderung" aus dem Verkauf des Heroins dadurch ein-zutreiben versucht, daß der "[X.]uldnerin" gedroht wurde, sie werde vom [X.] ihrer Wohnung im dritten Stock [X.], wenn sie das Geld nichtbis zu einem bestimmten [X.] einige Tage später liegenden [X.] Zeitpunkt besorge.Da von ihr "jedenfalls an diesem Tag kein Geld zu erlangen war", beschlossender Angeklagte und seine Mittäter, sich "auf anderem Wege Geld zu beschaf-fen" ([X.] ist weder ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte für die vonihm erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vorgestellt hat, die inWirklichkeit nicht bestand (vgl. [X.]St 31, 145, 147; 33, 233: Nichtigkeit [X.]), und er deshalb in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1- 5 -StGB) handelte (s. [X.] NStZ-RR 1999, 6; [X.], Beschluß vom 17. Juni 1999- 4 StR 12/99), noch, daß er mit strafbefreiender Wirkung vom etwaigen [X.] zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für das erste-re spricht - wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat imeinzelnen zutreffend ausgeführt hat -, daß das [X.] in seiner rechtli-chen Würdigung selbst darlegt, die Androhung von Gewalt habe der Durchset-zung eines "vermeintlichen Anspruchs" dienen sollen, für das letztere, daß die"Kundin" unbehelligt blieb. Allerdings genügte es für den [X.],daß der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, daß die [X.] nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. [X.]aaO). Entsprechende Feststellungen fehlen [X.] Im Falle [X.] der Urteilsgründe ([gemeinschaftlicher] Raub in Tatein-heit mit [gemeinschaftlicher] räuberischer Erpressung) muß das [X.] werden, weil die Urteilsbegründung widersprüchlich ist.Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und seine zwei Mittäterhier dem "[X.]. " gewaltsam Geld wegnehmen. In Ausführung diesesVorhabens schlug einer der Mittäter [X.]. mit der Faust auf den Mund, rißihm zwei goldene Ketten vom Hals und nahm ihm weitere [X.]. Darüber hinaus "entwendeten die Täter" weitere Sachen aus seiner Klei-dung. Sodann "schubsten" sie [X.]. in den Pkw des Angeklagten, um mitihm zur Sparkasse zu fahren, wo mit der dem Geschädigten abgenommenenEC-Karte Geld abgehoben werden sollte. Im Pkw "überlegte man es sich [X.] anders und gab dem Zeugen alle ihm abgenommenen Sachen mit Aus-nahme der Telefonkarte und des Bargeldes zurück" ([X.]). [X.]. wurde "mitden Worten (entlassen), daß er bis Sonntag ... 300,00 DM zu zahlen [X.] 6 -was dieser auch versprach. Er zahlte dann am Sonntag - aufgrund weitererDrohung - 150 DM.Danach erfolgten die Gewalt gegen [X.]. und die Wegnahme seinerSachen außerhalb des Pkw's des Angeklagten. In der rechtlichen Würdigungwird dagegen die (mit-)täterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten ent-scheidend daraus hergeleitet, daß [X.]. die Wertgegenstände unter [X.] und der fortwirkenden Drohung, ihn erneut zu schlagen, im [X.] Angeklagten weggenommen worden seien und der Angeklagte "durch [X.] seines Pkw ... die Gewaltanwendung und die [X.] dem Zeugen mitgetragen (habe)" ([X.] 8).Dieser Widerspruch in den Urteilsgründen ist - wie die Revision [X.] beanstandet - unauflöslich. Er muß zur Aufhebung des Urteils im Fall [X.]führen.4. Als Folge der [X.] in den [X.] und 3 der Urteils-gründe entfallen die insoweit festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr (nicht:12 Monaten; § 39 StGB) und einem Jahr und sechs Monaten (nicht:18 Monaten) sowie die Gesamtstrafe und der [X.], für den dieArt der Tatausführung in den [X.] und 3 der Urteilsgründe von maßgebli-cher Bedeutung war (s. [X.] 12). Auch die Einzelstrafen in den [X.] bis dmüssen aufgehoben werden: Das [X.] hat zwar die Strafen in den ge-nannten Fällen (jeweils zwei Monate Freiheitsstrafe) zutreffend dem Strafrah-men des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen ([X.] 10); die Strafen haben dennochkeinen Bestand, weil die [X.] es entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen hat zu begründen, warum bei dem geständi-- 7 -gen, nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten hier die Verhängung [X.] unter sechs Monaten unerläßlich war (vgl. [X.]R StGB § 47Abs. 1 Umstände 2, 4). Die Strafe im [X.] 4 (ein Jahr Freiheitsstrafe) kannbestehen bleiben; sie wird von den [X.] nicht berührt.[X.] am [X.] [X.]ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert [X.]

Meta

4 StR 232/00

11.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. 4 StR 232/00 (REWIS RS 2000, 1682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1682

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