Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 1 StR 567/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7990

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[X.] vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. März 2010 gegen den [X.]sbeschluss vom 24. Februar 2010 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat durch den beanstandeten [X.]uss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. März 2010 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbe-gründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 Die nunmehr zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Ge-sichtspunkte waren allesamt Gegenstand verschiedener [X.], die in der [X.] vom 21. August 2009 erhoben worden waren. Zu diesen [X.] haben der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2010 Stellung genommen und der Verteidiger in der Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vom 8. Februar 2010 ergänzende Ausführun-gen gemacht. Der [X.] hat das angefochtene Urteil und die erhobenen Ver-fahrensrügen unter Berücksichtigung der von den Verfahrensbeteiligten hierzu 3 - 3 - gemachten Ausführungen umfassend geprüft. Dabei hat er auch die vom [X.] nun in seiner Anhörungsrüge angesprochenen Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Revision berücksichtigt; den Verurteilten belastende Rechtsfehler ergaben sich dabei nicht. Dass der [X.]uss des [X.]s, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.]s ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 567/09

25.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 1 StR 567/09 (REWIS RS 2010, 7990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7990

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