Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 3 StR 229/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4188

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[X.] vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2010 gemäß § 356a [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2010 mit Beschluss vom 13. Juli 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen, nachdem der darauf ge-richtete Antrag des [X.] vom 11. Juni 2010 den Verteidigern des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom 25. Juni 2010 vorlag. Mit einem beim [X.] am 26. Juli 2010 eingegange-nen Schreiben erhebt der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a [X.] und trägt hierzu vor, der Senatsbeschluss berücksichtige nicht das Revisions-vorbringen, im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht eine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG in zumindest analoger Anwendung nicht gewährt worden, wo-zu auch der [X.] keine Stellung genommen habe. 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. 2 - 3 - Der Senat hat mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegrün-det" auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des [X.] vom 11. Juni 2010 Bezug genommen. Die maßgebli-chen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des [X.] mit dem Verwerfungsantrag ([X.], Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 3 Dabei ist es unschädlich, dass der [X.] in der [X.] zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung hätte [X.] nach § 31 BtMG analog gewährt werden müssen, nicht ausführlich Stellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Se-nats muss die Zuschrift des [X.] zur Wahrung des rechtli-chen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 [X.] Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um rechtlich eher fernliegende Erwägungen handelt. 4 - 4 - Die Nichtanwendung des § 31 BtMG wurde im angefochtenen Urteil ebenso ausdrücklich erörtert wie die als strafmildernd berücksichtigten Angaben des Verurteilten zu seinen Taten wie auch zu weiteren Tatbeteiligten. Der Ge-neralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter ausdrücklicher Erwähnung der strafmildernd gewerteten Aufklärungsbemühungen die aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte, weshalb das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten enthält, dargelegt. Das war hier ausreichend. 5 [X.] Pfister von [X.] [X.]

Meta

3 StR 229/10

10.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 3 StR 229/10 (REWIS RS 2010, 4188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4188

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