Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. 4 StR 351/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2467

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 351/13

vom
25. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25.
September
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
April
2013 im [X.] dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000

esamtschuldner angeordnet wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es gegen ihn wegen eines Betrages in
Höhe von 12.000

den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verlet-zung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der 1
-
3
-
Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
I.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
2.
Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
Zwar hat das [X.] in den Urteilsgründen in Zusammenhang mit der Strafrahmenverschiebung gemäß §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG die Vorschrift des
§
49 Abs.
2
StGB angeführt. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Aus
der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich,
dass die [X.] zutreffend §
49 Abs.
1
StGB angewendet hat; es spricht auch nichts dafür, dass das [X.] übersehen hat, dass §
31 BtMG in der bereits ab dem 1.
September 2009 gültigen Fassung eine Strafrahmenver-schiebung nur noch nach §
49 Abs.
1 StGB zulässt.
Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das [X.] bei An-wendung von §
49 Abs.
1 StGB niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Denn die [X.] hat die Strafen nicht dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen, sondern diese mit höchstens drei Jahren und drei Monaten im Wesentlichen nach der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel unter Be-rücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seines [X.] zugemessen und eher dem unteren Bereich des Strafrah-mens zugeordnet.
2
3
4
5
-
4
-
3.
Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000

a)
Bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000

wie in der verkündeten Urteilsformel und im Tenor der [X.] genannt,
hat es sein Bewenden, obwohl hinsichtlich der Höhe
des Geldbetrages ein
Widerspruch zu den Urteilsgründen besteht.
aa)
Die Urteilsgründe
enthalten
für sich genommen rechtlich einwand-freie Erwägungen, die die Festsetzung des [X.] auf die dort ge-nannte Summe von 20.000

Der insoweit bestehende [X.] zwischen (schriftlicher und verkündeter) Entscheidungsformel und Gründen ist
aber
entgegen der Auffassung des [X.] kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das auch bei einem allein
vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel im Revisionsverfahren zum Nachteil des Angeklagten berichtigt werden kann
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Oktober 2011

1
StR
336/11, [X.], 69, 70
mwN).
bb)
Dass die Revision insoweit keinen Erfolg hat, kann der Senat durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.] aussprechen, obwohl der Generalbun-desanwalt seinen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, den Ver-fallsbetrag von 12.000

Dieser Zusatz und die [X.] Begründung ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der [X.] der Revision des Angeklagten durch Beschluss des [X.] (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 23.
Juli 1993

2
StR
346/93, [X.]R [X.] §
349 Abs.
2 Antrag
1).

6
7
8
9
-
5
-
b)
Das [X.] hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte wegen des Verfalls von Wertersatz als Gesamtschuldner haftet.
Es hat festgestellt, dass
der Angeklagte entsprechend einer vorherigen Absprache mit dem gesondert verfolgten P.

das zum gewinnbringenden
Weiterverkauf bestimmte Marihuana jeweils von dem gesondert verfolgten

Z.

auf Kommissionsbasis zum [X.] von 4,70

P.

in dessen Wohnung portionierte und
es über ihn, jedenfalls aber
im
Zusammenwirken mit ihm
zu einem [X.] von 6,50

Von den Einnahmen erhielt der gesondert verfolgte Z.

zumeist vom Ange-
klagten

den Kaufpreis, den Gewinn teilten der Angeklagte und P.

hälf-
tig unter sich auf. Danach hatten beide Mittäter
die wirtschaftliche Mitverfü-gungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des [X.]; beide haften danach als Gesamtschuldner ([X.], Beschluss vom 10.
September 2002

1
StR
281/02, [X.], 198, 199
mwN; Senatsbe-schluss vom 18.
Juli 2013

4
StR
171/13). Entsprechend
ändert der Senat die Entscheidungsformel ab
(vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Juli 2009

3
StR
192/09, Tz.
3).
10
11
-
6
-
II.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den [X.] von einem Teil der Kosten zu entlasten (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
473 Rn.
25
f.).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
12

Meta

4 StR 351/13

25.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. 4 StR 351/13 (REWIS RS 2013, 2467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2467

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