Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. 4 StR 554/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 781

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 554/11

vom
6. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2011 nach § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. August 2011 mit den Feststellungen aufgehoben,

a)
soweit der Angeklagte im Fall [X.][X.]. 3. der Urteilsgrün-de verurteilt worden ist,

b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.
[X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten
Handeltreibens
mit [X.]
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täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.570
Euro und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung
materiellen Rechts. Sein wirksam auf den Schuldspruch im Fall [X.][X.]. 3. der Urteilsgründe, die verhängten Einzelstrafen und den [X.] beschränktes Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. [X.]m Übrigen war es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

[X.].

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln im Fall [X.][X.]. 3. der Urteilsgründe begegnet [X.] rechtlichen Bedenken.

1. Nach den Feststellungen verbrachten die gesondert verfolgten B.

und K.

aufgrund einer vorausgegangenen telefonischen Bestellung des Angeklagten 2.040 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Amphetamin-base-Anteil von 213 Gramm und 1.600 Gramm Haschisch mit einem Tetrahyd-rocannabinol-Anteil von 253,53 Gramm aus den [X.] über [X.] und [X.] nach [X.]. Dort trafen sie sich mit dem Angeklagten und legten die mitgeführten Betäubungsmittel im Kofferraum seines Pkw ab. [X.] erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die gesamte Amphetaminzubereitung und 1.000 Gramm Haschisch waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt.

2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte einer Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge gemäß § 1 Abs. 1 BtMG iVm Anl. [X.] und [X.][X.][X.], § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB schuldig gemacht hat.

Als Anstifter ist nach § 26 StGB tätergleich zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend ([X.],
Urteil vom 18. April 1952

1 StR 871/51, [X.]St
2, 279, 281; Urteil vom 10. Juni 1998

3 [X.], [X.]St
44, 99, 101). Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-mitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen [X.] dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das [X.] zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann.

Weder den getroffenen Feststellungen, noch dem [X.] der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass der Angeklagte bei [X.] telefonischen Bestellung damit gerechnet hat, dass die daraufhin gelieferten Betäubungsmittel von den gesondert verfolgten B.

und K.

zu die-sem Zweck auf das [X.] verbracht werden. Der Umstand, dass die Übergabe am [X.] in [X.] erfolgte, erzwingt noch nicht den Schluss, dass der Angeklagte bei seiner Bestellung die Möglichkeit ins Auge gefasst hatte, dass die gesondert verfolgten B.

und K.

hierzu mit den Betäubungsmitteln aus dem Ausland einreisen.

[X.][X.].

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auch die Aufhebung der -
an sich [X.] -
tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der dem 5
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Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommenen Einzelstrafe zur Folge. Dadurch verliert auch der [X.] seine Grundlage.

Ernemann Roggenbuck Franke

Bender Quentin

Meta

4 StR 554/11

06.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. 4 StR 554/11 (REWIS RS 2011, 781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 781

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