Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 4 StR 429/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 715

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[X.] [X.] November 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.] [X.] Auswärtige [X.] vom 22. Mai 2001 im Ausspruch überden Verfall von [X.] dahin abgeändert, daß [X.] von [X.] in Höhe von 14.250 DM angeord-net wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall sicher-gestellten Geldes in Höhe von 3.600 DM sowie den Verfall von [X.] inHöhe von 17.750 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er dieVerletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zur Höhe des angeordneten[X.]verfalls Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Das [X.] hat bei der Berechnung der Hs [X.]ver-falls - wie der [X.] in seiner Antragsschrift im einzelnen zu-treffend ausgefrt hat ± eine zu groûe Rauschgiftmenge zugrunde gelegt. [X.] mlich nicht bedacht, [X.] das im Fall II. 3 der [X.] erworbene Rauschgift (91,85 g Heroin und19,86 g Kokain) vor dem Weiterverkauf von der Polizei sichergestellt wordenist, so [X.] der Angeklagte insoweit aus der Tat nicht fietwasfl im Sinne [X.] 73, 73 a StGB erlangt hat. Werden beim Tter Betsmittel sicherge-stellt, so unterliegen diese als sogenannte [X.] der [X.] § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. §§ 74 ff StGB (vgl. [X.] § 33 [X.] 1; [X.] 33 Rdnr. 150) und nichtdem Verfall. Bei der Ermittlung der Hs [X.]verfalls durfte das[X.] daher nur den Erls aus dem Weiterverkauf des in den Fllen [X.] der Urteilsgringefrten Heroins zugrundelegen, das nach dengetroffenen Feststellungen ein Gesamtgewicht von 210 g und nicht ± wie vom[X.] fizugunsten des Angeklagtenfl angenommen ± von 220 g aufwies.Ausgehend von einem - nicht zu beanstandenden - gesctzten Durchschnitts-verkaufspreis von 75 DM/g und unter Bercksichtigung des vom [X.]angenommenen Sicherheitsabschlags von 1.500 DM errechnet sich somit einfr verfallen zu erklrender Verkaufserls von 14.250 DM. Der [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruchr den Verfall des [X.]es auf diesen Betrag ab.- 4 -Aufgrund des nur geringfigen Teilerfolgs der Revisilt es der [X.] nicht fr unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zubelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 429/01

08.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 4 StR 429/01 (REWIS RS 2001, 715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 715

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