Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. 4 StR 171/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3984

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 171/13

vom
18.
Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht
geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
November 2012 im Rechtsfolgen-ausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Verfall von Wertersatz in Höhe von 44.355,00

t-schuldner angeordnet wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande
in 23
Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und gegen ihn Verfall von Wertersatz in Höhe von 44.355,00

Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen [X.]
-
3
-
erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s verbrachte der Angeklagte in den Fällen
II.
1 bis II.
12 der Urteilsgründe im mittäterschaftlichen Zusammen-wirken mit dem gesondert verfolgten S.

Betäubungsmittel aus den Nieder-
landen in die [X.], wo sie jeweils gewinnbringend wei-terverkauft wurden. Die Taten hatten jeweils nicht geringe Mengen von Betäu-bungsmitteln im Sinne von §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG zum Gegenstand. Die wei-teren vom [X.] abgeurteilten Taten betreffen den gewinnbringenden Weiterverkauf jeweils großer Mengen Marihuana, das der Angeklagte zuvor jeweils auf Cannabisplantagen geerntet hatte, zu deren
Betrieb er sich mit dem gesondert verfolgten S.

sowie weiteren [X.] zusammengeschlossen
hatte.
II.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision hält [X.] die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision weist zwar zutreffend auf die gesteigerten Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung in Fällen hin, in
denen
sich
in Ermange-lung objektiver Beweisanzeichen die gegensätzlichen Aussagen des Angeklag-ten und des [X.] gegenüberstehen oder in denen ein Zeuge, auf dessen
Aussage die Verurteilung des [X.] maßgeblich gestützt wird, bereits wegen 2
3
4
-
4
-
Beteiligung
an derselben Tat verurteilt wurde oder die Angaben des [X.] Zeugen auf eine verfahrensbeendende Absprache in seinem eigenen Strafverfahren zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.
März 2009

4
StR
662/08, [X.], 212). Die Urteilsgründe müssen dann erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Bei einem Tatbeteiligten oder Mitangeklagten ist je nach den Umständen des Falles in Betracht zu ziehen, dass dieser den Angeklagten um eigener Vorteile willen zu Unrecht belasten könnte ([X.], [X.], 56.
Aufl., §
261 Rn.
11a mN
zur Rspr.). Einen Rechtsfehler zeigt die
Revision
im vorliegenden Fall damit nicht auf. Das [X.] konnte im vorliegenden Fall

über die in den Urteilsgründen ausführlich behandelten Angaben früherer Mittäter hinaus

nicht nur auf geständnisähnliche Angaben des Angeklagten zurückgreifen, son-dern hat sich rechtsfehlerfrei in erheblichem Umfang auf objektive Beweisan-zeichen in Gestalt umfangreicher, vom Angeklagten [X.] schriftlicher Aufzeichnungen über seine verschiedenen Betäubungsmittelstraftaten gestützt.
a)
Zu den Tatvorwürfen in den Fällen
II.
1 bis II.
12 hat sich der Ange-klagte dahin eingelassen, er habe es für möglich gehalten, dass der gesondert verfolgte S.

die Garagenräumlichkeiten, die er, der Angeklagte, diesem
überlassen hatte, zur Durchführung des Cannabishandels genutzt habe. Gleichwohl habe er S.

erklärt, wie eine Buchführung zu erfolgen habe.
Finanziell sei er an dem Cannabishandel indes nicht beteiligt gewesen. Zu den Fällen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plantagen hat er ausgesagt, dem gesondert verfolgten S.

insgesamt 28.000,00

Containern und eines Gabelstaplers geliehen zu haben, wobei er später erfah-ren habe, dass in den Containern Cannabis angebaut werde. Er habe
dann den 5
-
5
-
Handel mit den Betäubungsmitteln und die weitere Entwicklung durch von ihm gefertigte
Notizen buchmäßig festgehalten, um im Hinblick auf das dem S.

gewährte Darlehen einen Überblick über die von diesem erzielten Verdienste zu erlangen.
b)
Ohne Rechtsfehler hat die [X.] auch angenommen, dass die Angaben der früheren Mittäter des Angeklagten durch zahlreiche objektive Be-weismittel Bestätigung gefunden haben. Grundlage der Verurteilung des Ange-klagten waren insoweit
mehrere Stehordner mit von ihm herrührenden hand-schriftlichen Aufzeichnungen sowie maschinenschriftlich gefertigte Kassen-, Wareneingangs-
und Verkaufsberichte, aus denen die [X.] die Einzel-heiten der vom Angeklagten durchgeführten Geschäfte sowie seinen maßgeb-lichen Einfluss auf diese ohne Verstoß gegen §
261 [X.] entnehmen konnte, zumal der Angeklagte seine Urheberschaft an den handschriftlichen Schreib-leistungen im Laufe der Hauptverhandlung eingeräumt hat.
2.
Auch der Strafausspruch hält
rechtlicher Nachprüfung stand.
Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Strafzumessung nicht besorgen, dass die [X.] keine wirkliche Abwägung aller relevanten Umstände vorgenommen, sondern sich bei der Strafzumessung [X.] allein an Art und Menge der Betäubungsmittel orientiert haben könnte. Das [X.] hat vielmehr
schon bei der Wahl der anzuwendenden Strafrahmen erkennbar eine umfassende Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines
Lebenslaufs vorgenommen. Dass das [X.] daneben

auch angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der vom Angeklagten entfalteten Handelstä-tigkeit

den jeweiligen Mengen sowie den Wirkstoffanteilen bestimmende Be-deutung im Sinne von §
267 Abs.
3 Satz
1 [X.] zugemessen hat, lässt einen 6
7
8
-
6
-
Rechtsfehler nicht erkennen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwä-gung, er habe seine Mittäter in die Taten verstrickt, wird hinsichtlich der
geson-dert verfolgten

C.

sowie T.

von den Feststellungen getragen
(UA
22
f.).
Dass das [X.] zu Lasten des Angeklagten erwogen hat, er habe als Initiator die Taten mit hoher Professionalität begangen und ein florierendes Wirtschaftsunternehmen

geschaffen, lässt vor dem Hintergrund der festgestell-ten Aktivitäten des Angeklagten nach Art, Umfang und Zeitdauer
einen Verstoß gegen §
46 Abs.
3 StGB auch im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei angenomme-ne bandenmäßige
Begehungsweise nicht besorgen.
3.
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 44.355,00

bezogen auf die Fälle
II.
1 bis II.
12 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprü-fung jedoch nicht uneingeschränkt stand.
Die [X.] hat insoweit zwar festgestellt, dass der gesondert
ver-folgte S.

die von ihm aus den [X.] nach [X.] eingeführten
[X.] an namentlich nicht bekannte Dritte gewinnbringend weiter-verkauft
hat, ohne dass die Beteiligung des Angeklagten an diesen [X.] hätte festgestellt werden können. Er wurde jedoch entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen
mit S.

hälftig an den erzielten Gewinnen
beteiligt. Ausweislich des vom Angeklagten geführten Kassenbuches nahmen der Angeklagte und S.

gemeinsam durch die getätigten Verkäufe
173.505,00
DM ein, die abzüglich der getätigten Aufwendungen hälftig unter-einander aufgeteilt wurden. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt jedenfalls über die schließlich an den Angeklagten weiter-gegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner ([X.], [X.] vom 10.
September 2002

1
StR
281/02, [X.], 198 mwN). Um 9
10
11
-
7
-
Unklarheiten bei der Vollstreckung des angefochtenen Urteils auszuschließen, ändert der Senat die Entscheidungsformel entsprechend (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Juli 2009

3
StR
192/09, Tz.
3).
Einer weiter gehenden Anordnung ge-samtschuldnerischer Haftung
auf den vollen, von dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten S.

gemeinsam vereinnahmten Betrag steht
schon
das
Verschlechterungsverbot entgegen (§
358 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
III.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den [X.] von einem Teil der Kosten zu entlasten ([X.], [X.], 56.
Aufl., §
473 Rn.
25
f.).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Ri[X.] Bender ist infolge Urlaubs abwesend und [X.] an der Unterschriftsleis-tung gehindert.
Mutzbauer
Quentin

12

Meta

4 StR 171/13

18.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. 4 StR 171/13 (REWIS RS 2013, 3984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3984

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