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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:220617BIIIZA13.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 13/17
vom
22. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. Juni 2017 durch [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und Pohl
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 6. April 2017 -
1 [X.]/17 -
wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat versteht den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 8. Mai 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] K.
vom 6. April 2017, durch den das für das Berufungsverfahren gestellte Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechts-behelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Ober-landesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss [X.] hat (§
574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1
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Eine Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeprüfungsver-fahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO). Da das Landgericht K.
als Berufungsgericht die Zulassung der Rechtsbe-schwerde abgelehnt hat, liegt auch kein Fall des §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Die Rechtsbeschwerde müsste deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht wer-den, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012
[X.], juris Rn. 2 und vom 29.
Mai 2013 -
III ZA 26/13, juris).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2017 -
422 [X.]/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.04.2017 -
1 [X.]/17 -
4
Meta
22.06.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. III ZA 13/17 (REWIS RS 2017, 9210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9210
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