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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
46/14
vom
22.
Oktober 2015
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr.
[X.], den Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des [X.] vom 24. Februar 2014
und der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt München
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Haftanordnung hat
den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an [X.] gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach
Art. 28 Dublin-III-1
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Verordnung nach dem
zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht
weder auf
Fluchtgefahr
oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], NVwZ 2014 Rn.
13 ff.) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 -
V
ZB 124/14, NVwZ 2015, 607
Rn. 11
f.) gestützt werden konnte.
2. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung
stand zwar fest, dass die Haft nunmehr die
Abschiebung in die [X.] sichern
sollte. Insoweit war jedoch der Haftantrag unzulässig, weil er sich nicht zu den Voraussetzungen der Abschiebung
verhielt; dies gilt insbesondere für die
gemäß § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 349 Rn. 9 ff.). Das Beschwerdegericht hat diesen Mangel auch nicht -
was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16.
Juli
2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 21 ff.) -
durch eigene Ermittlungen behoben, weil es hierauf bezogene Feststellungen nicht getroffen hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2014 -
1 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 12.03.2014 -
4 T 803/14 -
4
Meta
22.10.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. V ZB 46/14 (REWIS RS 2015, 3546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3546
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