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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 59/14
vom
5. November
2014
in der Überstellungshaftsache
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
November
2014
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland
und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 12.
März
2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. April 2014, soweit darin über die Be-schwerde gegen den vorgenannten Beschluss entschieden [X.] ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen des den Beschluss des [X.] vom 12. März 2014 betreffenden Verfahrens nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instan-zen dieses Verfahrens werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen [X.]
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ten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn
gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der [X.] weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2014
[X.], NVwZ 2014, 1397 Rn.
13) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014
V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Be-gründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2014 -
1 [X.] 36/14 (B) -
LG Traunstein, Entscheidung vom 02.04.2014 -
4 T 1127/14 -
Meta
05.11.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. V ZB 59/14 (REWIS RS 2014, 1585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1585
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