Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 276/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2127

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[X.][X.]/03
vom 23. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. Novem-ber 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verwor-fen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] er-fordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
- 3 - 1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzu-sehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 [X.] den Hauptgläubiger zu einer möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. [X.] stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in-soweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.

2. Soweit der Schuldner zu den - unstreitigen - Mängeln des [X.] vom 7. Mai 2003 und der eingeholten Stellungnahme des beteiligten [X.] zu dessen Annahmebereitschaft im Verfahren erster Instanz nicht gehört worden ist, sind etwaige Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Land-gericht geheilt worden. Im übrigen fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten Gehörsverstoßes, weil der nunmehr unterbreitete - fünfte - Insolvenzplan nur noch eine Befriedigungsquote von 2,83 % ausweist und daher nach dem Schicksal der vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich nicht annahmefä-hig ist.

3. Für ein willkürliches Verfahren des [X.] sind auch im Blick darauf, daß es die Entscheidung des Insolvenzgerichts in der Sache be-stätigt hat, keine Anhaltspunkte gegeben.

I[X.]
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft sich in dem [X.] des jetzt 65 Jahre alten, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters - 4 - vermögenslosen Schuldners an der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dieses Interesse hat der Senat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeleg-ten [X.] angebotenen Beträge auf 6.000 • geschätzt.

[X.]

[X.]

Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 276/03

23.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZB 276/03 (REWIS RS 2004, 2127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2127

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