Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. IX ZB 189/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3120

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[X.][X.]/03
vom 18. Mai 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] § 14 Abs. 1, §§ 35, 36, 89 Abs. 2

Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die [X.], solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfah-rens.

[X.], [X.]uß vom 18. Mai 2004 - [X.] 189/03 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 18. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Mit [X.]uß vom 15. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der ein Restaurant betrieb, eröffnet. Dieses Verfahren dauert noch an.

Die Gläubigerin hat beim Insolvenzgericht beantragt, ein zweites Insol-venzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, und zur [X.] vorgetragen: Der Schuldner habe den Betrieb des Restaurants mit Einverständnis des Insolvenzverwalters fortgesetzt. Er sei nicht mehr in der - 3 - Lage, die neu entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Lohnansprü-che seiner Mitarbeiter, zu denen die Antragstellerin gehöre, zu begleichen. Er habe ihr nunmehr wirksam zum 28. Februar 2003 gekündigt.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen, das [X.] die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.

I[X.]

Die gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Zulassungsentscheidung des [X.]s bindet den Senat nicht. Das Beschwerdegericht besitzt keine rechtliche Kompetenz, über diese Frage zu entscheiden. Ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, obliegt die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO allein dem [X.] als Rechtsbeschwerdege-richt ([X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], [X.], 1829, 1830).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat [X.] grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des [X.] ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). - 4 - a) Das von der Rechtsbeschwerde angesprochene Problem, ob das ge-samte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene [X.] zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 [X.] gehört oder diese Vor-schrift das [X.] nicht erfaßt, welches der Schuldner zur Erfüllung von [X.] benötigt, hat der Senat, soweit die Rechtsfrage hier ent-scheidungserheblich werden kann, bereits mit [X.]uß vom 20. März 2003 ([X.] 388/02, [X.], 389, 392) beantwortet. Danach gehören die Einkünf-te, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung des [X.] erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse. Der Senat hat damit der Sache nach bereits dort die gegenteilige, insbesondere von [X.]/ [X.]/[X.], [X.] § 35 Rn. 93, vertretene Mindermeinung abgelehnt. In Anbetracht des zweifelsfreien Wortlauts der Vorschrift des § 35 [X.], der sich mit dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers deckt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]), besteht keine Veranlassung, in eine erneute Sach-prüfung einzutreten. Die Auffassung von Röllenbleg, die Regelung des § 35 [X.] über den Neuerwerb verstoße gegen Grundrechte des Schuldners ([X.], 176, 178 f), geht offensichtlich fehl, weil sie den rechtlichen Zusammen-hang mit den Regeln über die Restschuldbefreiung verkennt (vgl. Münch-Komm-[X.]/[X.], § 35 Rn. 44 f; [X.], [X.] 12. Aufl. § 35 Rn. 38 f) und nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Schuldner beantragen kann, ihm von den erwirtschafteten Einnahmen ebensoviel zu belassen, wie ihm bei [X.] aus abhängiger Tätigkeit zustände (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 2003, aaO).
- 5 - b) Die Annahme der Vorinstanzen, die Antragstellerin habe nicht darge-legt, daß der Schuldner Vermögen habe, welches weder gemäß § 35 [X.] zur Insolvenzmasse gehört noch nach § 36 [X.] unpfändbar ist, steht daher in [X.] mit der Rechtsprechung des Senats. Auf dieser Grundlage ist die Ansicht des [X.]s, die Antragstellerin, habe kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dargetan, nicht ernsthaft zu bezweifeln.
Kreft [X.] Ganter

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 189/03

18.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. IX ZB 189/03 (REWIS RS 2004, 3120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3120

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