Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2020, Az. 7 AZR 345/18

7. Senat | REWIS RS 2020, 506

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Gegenstand

Personalratsmitglied - Leistungsvergütung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2018 - 10 Sa 1687/17 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Leistungsprämien.

2

Der Kläger ist seit dem 3. Oktober 1990 bei der [X.] im [X.]ereich des [X.] im [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den [X.] geltenden Fassung ([X.]-[X.]) Anwendung.

3

Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des Personalrats im [X.]eswehr-Dienstleistungszentrum in [X.] und seit Juli 2013 vollständig freigestellt. Er wird nach der [X.] 7 der Anlage A zum [X.]-[X.] vergütet. Vor seiner Freistellung war der Kläger als Elektriker beschäftigt.

4

§ 18 [X.]-[X.] in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des [X.] Nr. 9 vom 5. September 2013 lautet wie folgt:

        

„§ 18 Leistungsentgelt ([X.])

        

(1)     

Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte [X.]ezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden kann.

        

(2)     

Für das Leistungsentgelt kann ein Gesamtvolumen von bis zu 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden [X.]eschäftigten der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die [X.]eschäftigten des [X.]es.

        

(3)     

Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“

5

Der zum 1. Januar 2007 in [X.] getretene Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die [X.]eschäftigten des [X.]es vom 25. August 2006 (nachfolgend LeistungsTV-[X.]) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

Regelungsstruktur

        

Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung oder durch einvernehmliche [X.]etriebsvereinbarung.

        

II. Abschnitt:

        

Leistungsfeststellung

        

§ 3     

        

Instrumente der Leistungsfeststellung

        

(1)     

Die Feststellung von Leistungen erfolgt anhand von Zielvereinbarungen (§ 4) oder systematischen Leistungsbewertungen (§ 5). [X.]eide Instrumente können auch miteinander verbunden werden (§ 6). Für die Leistungsfeststellung kann sowohl an die individuelle Leistung als auch an die Leistung einer Gruppe von [X.]eschäftigten (Teamleistung) angeknüpft werden.

        

…       

        
        

IV. Abschnitt:

        

Gemeinsame Vorschriften

        

§ 11   

        

Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen

        

…       

        

(5)     

[X.]eschäftigte, die nach [X.]esgleichstellungsgesetz, [X.]espersonalvertretungsgesetz oder Sozialgesetzbuch Neuntes [X.]uch von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu 75 v.H. und mehr ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des [X.] der [X.]eschäftigten ihrer jeweiligen [X.]. …“

6

Am 16. September 2015 schlossen die [X.]eklagte und der Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung eines übertariflichen Leistungsprämien- und [X.]nsystems für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend [X.] 2015). Darin heißt es auszugsweise:

        

Präambel

        

In der Dienstvereinbarung vom 16. Mai 2014 wurde die Abkehr vom tariflichen Leistungsentgelt hin zur Umstellung auf das übertarifliche Leistungsprämien- und [X.]nsystem in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des [X.]es über leistungsbezogene [X.]esoldungsinstrumente vom 23. Juli 2009 vereinbart.

        

…       

        

Die leistungsbezogenen Elemente des Entgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden: L[X.]E) soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. ...

        

Die Einführung einer übertariflichen Leistungsprämie- und [X.] erfolgt unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit des [X.]esministeriums des Inneren.

        

…       

        

§ 2     

        

Rechtliche Grundlage

        

(1) Die Gewährung von Leistungsprämien und [X.]n beruht auf der Verordnung des [X.]es über leistungsbezogene [X.]esoldungsinstrumente vom 23. Juli 2009 ([X.]esleistungsbesoldungsverordnung - [X.]L[X.]V - [X.]G[X.]l. I, S. 2170). Die entsprechende übertarifliche Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat das [X.]esministerium des Inneren ([X.]MI) im Einvernehmen mit dem [X.]esministerium der Finanzen durch Rundschreiben [X.] - 31002/12#10 vom 20. Februar 2014 zugelassen. Auf dieser [X.]asis regelt diese Dienstvereinbarung für den Geschäftsbereich des [X.]MVg die Umsetzung der L[X.]E für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

        

…       

        

(3) Mit der übertariflichen Anwendung der [X.]L[X.]V wird die Möglichkeit geschaffen, an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer individuelle Leistungsprämien und [X.]n sowie Teamprämien und Teamzulagen als Instrumente der L[X.]E zu vergeben. Ein Anspruch auf die Zuerkennung oder Vergabe von L[X.]E besteht jedoch nicht.

        

(4) Hinsichtlich der Gewährung von L[X.]E an freigestellte [X.] und freigestellte Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen wird auf das Rundschreiben des [X.]MI vom 12. März 2002 - [X.] 3 - 212 152/12 hingewiesen. Das Rundschreiben gilt in analoger Anwendung auch hinsichtlich der Gewährung von leistungsorientierter [X.]ezahlung für freigestellte Gleichstellungsbeauftragte. Die Vorgaben sind auf den [X.]ereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.

        

§ 3     

        

Instrumente der L[X.]E

        

(1) Für eine herausragende besondere - auch dauerhaft erbrachte - Leistung kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Leistungsprämie (Einmalzahlung) oder eine [X.] (wiederholte monatliche Zahlung) gewährt werden.

        

…       

        

§ 6     

        

Leistungsbewertung und Vergabe

        

(1) Die Entscheidungsberechtigten sollen ohne [X.]indung an [X.]eurteilungen und ohne [X.]eeinflussung durch die Personalführung den leistungsstärksten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Leistungsprämien und -zulagen gewähren.

        

(2) Eine herausragende besondere Leistung liegt bei einer Leistung vor, die sich im Vergleich zu Leistungen der anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gleichen [X.] deutlich hervorhebt. Die Einstufung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der oder des Entscheidungsberechtigten.

        

(3) Für die Vergabe von L[X.]E müssen die zu honorierenden Leistungen erheblich über den Leistungen liegen, die den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Anforderungen entsprechen.

        

(4) Für die Gewährung von L[X.]E ist es nicht notwendig, die individuelle Leistung des einzelnen Mitglieds eines Teams zu ermitteln. Es reicht die Feststellung, dass das Mitglied an der von dem Team erbrachten herausragenden Leistung wesentlich beteiligt war. …

        

…       

        

(7) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dürfen Leistungsprämien und [X.]n zusammen an bis zu 15 Prozent der am Stichtag im [X.]ereich der oder des jeweiligen Entscheidungsberechtigten vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergeben werden. …“

7

In dem in § 2 Abs. 4 [X.] 2015 angeführten Rundschreiben des [X.]esministeriums des Innern ([X.]MI) vom 12. März 2002 heißt es auszugsweise:

        

Anlage 2: Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der [X.]ehandlung und Förderung freigestellter [X.]

        

[X.]ei der [X.]ehandlung und beruflichen Förderung freigestellter [X.] treten immer wieder Schwierigkeiten und Rechtsfragen auf, die von den Ressorts zum Teil unterschiedlich gelöst werden. Grundsätzlich ist jeder Einzelfall gesondert auf Grund der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. …. Das [X.]esministerium des Innern hält es aber für geboten, auf den rechtlichen Rahmen hinzuweisen, innerhalb dessen sich die [X.]ehandlung und berufliche Förderung freigestellter [X.] halten muss; …

        

…       

        

II. [X.]ezüge und Urlaub

        

…       

        

Für die Gewährung von Leistungsstufen, Leistungsprämien und [X.]n bzw. entsprechende Vergünstigungen im Arbeitnehmerbereich gilt folgendes: [X.]eurteilungsgrundlage kann nur eine Leistung außerhalb der Freistellungszeit sein. Diese Instrumente dienen der Honorierung einer aktuellen Leistungssteigerung. Die Personalratstätigkeit ist aber jeder [X.]ewertung entzogen. Das Lohnausfallprinzip greift nicht ein, da die [X.]eschäftigten keinen Anspruch haben, sondern der Dienststelle ein Ermessensspielraum zusteht. Allenfalls eine kurz vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung kann daher zu einer Anwendung dieser Instrumente während der Freistellungsphase führen. Eine vor der Freistellung erfolgte Gewährung bleibt allerdings durch die Freistellung immer unberührt, d.h. die Freistellung hat auch keine Auswirkungen auf die vorherige Festsetzung der Leistungsstufe und ein Widerruf der [X.] wegen [X.] scheidet ebenfalls aus.“

8

Die [X.]eklagte, die auf der Grundlage der [X.] 2015 lediglich Leistungsprämien als Einmalzahlungen gewährte, zahlte an den Kläger für die [X.] und 2017 keine Leistungsvergütung aus.

9

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen geltend gemacht, die [X.]eklagte sei verpflichtet, ihm ein jährliches Leistungsentgelt in Höhe des [X.] der an die [X.]eschäftigten der [X.] 7 gezahlten Leistungsprämien zu gewähren, das für das [X.] 918,00 Euro betrage; zudem hat er Auskunft darüber verlangt, an wie viele Elektriker der [X.] 7 in welcher Höhe die [X.]eklagte für das [X.] ein Leistungsentgelt gezahlt hat sowie die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zur Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden [X.]etrags begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach § 11 Abs. 5 LeistungsTV-[X.] ohne Leistungsfeststellung Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe des [X.] der an die [X.]eschäftigten seiner [X.] gezahlten Leistungsprämien. Soweit § 2 Abs. 4 [X.] 2015 iVm. dem Rundschreiben des [X.]MI vom 12. März 2002 freigestellte [X.] von der Gewährung von Leistungsentgelten ausnehme, verstoße dies gegen das [X.]enachteiligungsverbot des § 8 [X.]PersVG sowie das in § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.]PersVG festgelegte Verbot der Minderung der Dienstbezüge wegen der Personalratstätigkeit. Seinem Anspruch stehe nicht entgegen, dass ein Leistungsentgelt nach § 18 [X.]-[X.] in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung nicht mehr obligatorisch gezahlt werden müsse. Entscheide sich der öffentliche Arbeitgeber - wie vorliegend - für die Gewährung eines Leistungsentgelts, seien darauf § 18 [X.]-[X.] und die Regelungen des LeistungsTV-[X.] anzuwenden. Eine in einer Dienstvereinbarung geregelte Leistungsvergütung, die vom System des § 18 [X.]-[X.] und dem LeistungsTV-[X.] abweiche, sei nach § 75 Abs. 5 [X.]PersVG, wonach tariflich geregelte Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein könnten, unzulässig.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte ihn von der Anwendung der „Dienstvereinbarung über das übertarifliche Leistungsprämien- und [X.]nsystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ vom 16. September 2015, abgeschlossen zwischen dem [X.]esministerium der Verteidigung und dem Hauptpersonalrat beim [X.]esministerium der Verteidigung, nicht durch Verweis auf seine Freistellung als [X.] und § 2 Abs. 4 der [X.] ausschließen darf,

        

für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.:

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seiner Freistellung als [X.] im Rahmen der Anwendung der „Dienstvereinbarung über das übertarifliche Leistungsprämien- und [X.]nsystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ vom 16. September 2015 jeweils pro jährlichem Gewährungszeitraum ein Leistungsentgelt in Höhe des jeweiligen [X.] der [X.]eschäftigten seiner [X.] 7 zu gewähren, der für 2016 918,00 Euro brutto betrug,

        

2.a)   

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm im Rahmen der Anwendung der „Dienstvereinbarung über das übertarifliche Leistungsprämien- und [X.]nsystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ vom 16. September 2015 für das [X.] Auskunft zu erteilen, in welcher durchschnittlichen Höhe sie an die ihm vergleichbaren Arbeitnehmer der [X.] 7 für das [X.] ein Leistungsentgelt gewährt hat,

        

sowie - erstmals im [X.]erufungsverfahren - hilfsweise

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, an wieviele Elektriker der [X.] 7, die auch im Juli 2013 in die [X.] 7 eingruppiert waren, die [X.]eklagte im [X.] in welcher durchschnittlichen Höhe für das [X.] ein Leistungsentgelt gewährt hat,

        

2.b)   

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, den sich aus der Auskunft ergebenden [X.]etrag als Leistungsentgelt 2017 an ihn zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Leistungen des [X.] als freigestelltes [X.] seien jeder [X.]ewertung entzogen, weshalb er ein Leistungsentgelt für herausragende besondere Leistungen auf der Grundlage der [X.] 2015 nicht beanspruchen könne. Jedenfalls könne der Kläger den [X.] der an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlten Leistungsprämien nicht beanspruchen. § 11 Abs. 5 LeistungsTV-[X.] finde auf die vorliegend in Anlehnung an die Verordnung des [X.]es über leistungsbezogene [X.]esoldungsinstrumente vom 23. Juli 2009 ([X.]esleistungsbesoldungsverordnung, nachfolgend [X.]L[X.]V 2009) übertariflich gewährten Leistungsprämien keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Leistungsentgelt iSv. § 18 [X.]-[X.] handle. Die pauschale Gewährung einer durchschnittlichen Leistungsprämie verstoße zudem gegen das [X.]egünstigungsverbot des § 8 [X.]PersVG und das Ehrenamtsprinzip nach § 46 Abs. 1 [X.]PersVG.

Das Arbeitsgericht hat den zuletzt gestellten Anträgen - soweit sie bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtszugs waren - stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die [X.]erufung der [X.] teilweise abgeändert, die Klage im Hinblick auf den (unechten) Hilfsfeststellungsantrag zu 2., den Hauptauskunftsantrag zu 2a und den Feststellungsantrag zu 2b abgewiesen und die [X.]erufung der [X.] im Übrigen zurückgewiesen. Es hat somit im Ergebnis auf den Antrag zu 1. festgestellt, dass die [X.]eklagte den Kläger nicht von der Anwendung der Dienstvereinbarung über das übertarifliche Leistungsprämien- und [X.]nsystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 16. September 2015 durch Verweis auf die Freistellung des [X.] als [X.] und § 2 Abs. 4 [X.] 2015 ausschließen darf, die [X.]eklagte entsprechend dem in der [X.]erufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag zu 2a verurteilt, ihm Auskunft zu erteilen, an wie viele Elektriker der [X.] 7 die [X.]eklagte im [X.] in welcher durchschnittlichen Höhe für das [X.] ein Leistungsentgelt gewährt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Nach Verkündung des [X.]erufungsurteils hat die [X.]eklagte, die ihre ursprünglich ebenfalls eingelegte Revision zurückgenommen hat, die vom [X.] ausgeurteilte Auskunft für das [X.] erteilt. Danach wurde im [X.] an einen Elektriker der [X.] 7 eine Leistungsvergütung iHv. 650,00 Euro brutto gezahlt.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die vom [X.] abgewiesenen Feststellungsanträge zu 2. und zu 2b weiter, letzteren nunmehr mit der Maßgabe, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, den sich aus der erteilten Auskunft ergebenden [X.]etrag in Höhe von 650,00 Euro brutto als Leistungsentgelt 2017 an ihn zu zahlen. Die [X.]eklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Klage - soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. [X.]as [X.] hat den Klageantrag zu 2., über den es nach der - inzwischen rechtskräftigen - Stattgabe des Klageantrags zu 1. zu entscheiden hatte, zu Recht für zulässig, aber unbegründet gehalten.

1. [X.]er Klageantrag zu 2. ist nach gebotener Auslegung zulässig.

a) [X.]er Antrag enthält zwei eigenständige Feststellungsbegehren. [X.]er Kläger begehrt zum einen die Feststellung einer konkreten Zahlungsverpflichtung der Beklagten für das [X.]. Insoweit möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn aufgrund der [X.] für das [X.] ein Leistungsentgelt in Höhe von 918,00 Euro brutto zu zahlen. [X.]aneben begehrt der Kläger die Feststellung einer (teilweise zukünftigen) Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer jährlichen („pro jährlichem Gewährungszeitraum“) Leistungsprämie nach der [X.] 2015 für die nachfolgenden Jahre ab 2018 in Höhe des [X.], der an die Beschäftigten der [X.] 7 gezahlt wird, wobei diese Verpflichtung auf die [X.] der Freistellung des [X.] als [X.] begrenzt sein soll. [X.]er Zahlungsanspruch für das [X.] ist Gegenstand des weiteren Feststellungsantrags zu 2b. Zwar lässt der Wortlaut des [X.], ob der Kläger den [X.] der an alle Beschäftigten der [X.] 7 ausgezahlten Leistungsprämien verlangt (also Gesamtauszahlungssumme geteilt durch die Anzahl aller Beschäftigten der [X.] 7 einschließlich derjenigen, die keine Leistungsprämie erhalten haben) oder den [X.] der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Leistungsprämien. [X.]ie Auslegung des Klageantrags unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des [X.] (zur Auslegung von Klageanträgen vgl. etwa [X.] 19. November 2019 - 7 [X.] - Rn. 12; 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 17 mwN) ergibt aber, dass es dem Kläger um Letzteres geht. [X.]er Umstand, dass der Kläger mit dem Antrag zu 2b für das [X.] nunmehr eine Leistungsprämie iHv. 650,00 Euro brutto verlangt, bestätigt das. [X.]amit macht der Kläger im [X.] an die von der Beklagten erteilte Auskunft den Betrag geltend, der im [X.] an einen Elektriker der [X.] 7 als Leistungsvergütung gezahlt wurde und gerade nicht den [X.]urchschnitt des an alle Elektriker der [X.] 7 gezahlten Betrags. [X.]ieses [X.] hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. zulässig. [X.]er Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und er genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

aa) Nach § 256 Abs.1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die [X.] ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. [X.]ie Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. [X.]ie Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien streitigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen ([X.] 13. [X.]ezember 2016 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 154, 337).

bb) [X.]iese Voraussetzungen erfüllt der Klageantrag zu 2. Mit den begehrten Feststellungen wird die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das [X.] eine Leistungsprämie iHv. 918,00 Euro brutto und ab 2018 für die [X.]auer seiner Freistellung eine jährliche Leistungsprämie nach der [X.] 2015 zu zahlen, abschließend geklärt. [X.]er Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststellungsantrag nicht entgegen. Es ist zu erwarten, dass sich die Beklagte als öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeberin einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhalten wird (vgl. [X.] 18. Mai 2017 - 2 [X.] 721/16 - Rn. 14, [X.]E 159, 148; 13. Juli 2010 - 9 [X.] 264/09 - Rn. 23; 23. September 2009 - 5 [X.] 628/08 - Rn. 17).

2. [X.]as [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Klageantrag zu 2. unbegründet ist. [X.]er Kläger hat weder für das [X.] noch für die weitere [X.] seiner Freistellung Anspruch auf die Zahlung eines jährlichen [X.] in Höhe des [X.] der an Beschäftigte der [X.] 7 im [X.] tatsächlich gezahlten Leistungsprämien. Für dieses Begehren gibt es keine Anspruchsgrundlage.

a) Entgegen der Ansicht des [X.] ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Leistungsprämie auf der Grundlage einer derartigen [X.]urchschnittsberechnung nicht aus § 11 Abs. 5 [X.]. Nach dieser Regelung erhalten zwar ua. Beschäftigte, die - wie der Kläger - nach dem [X.] von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu [X.] und mehr ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind, ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des [X.] der Beschäftigten ihrer jeweiligen [X.]. [X.]ie Vorschriften des [X.] und damit auch dessen § 11 Abs. 5 sind auf die von der Beklagten seit dem [X.] gewährte (übertarifliche) Leistungsvergütung jedoch nicht anwendbar.

aa) Nach § 2 Satz 1 [X.] regelt dieser Tarifvertrag den Rahmen für die Gewährung „des [X.] nach § 18 [X.]“. § 18 Abs. 1 [X.]-[X.] bestimmt, dass der öffentliche Arbeitgeber ein Leistungsentgelt zahlen kann. [X.]ie Vorschrift ermöglicht daher dem Arbeitgeber die Zahlung eines derartigen Entgelts, der Arbeitgeber ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zahlt er ein Leistungsentgelt nach § 18 [X.]-[X.], richtet sich die Umsetzung gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]-[X.] nach den Regelungen des [X.]. [X.]er [X.] findet daher nur Anwendung auf das tarifliche Leistungsentgelt, das der öffentliche Arbeitgeber des [X.] auf der Grundlage von § 18 [X.]-[X.] zusagt. Gewährt der öffentliche Arbeitgeber eine übertarifliche Leistungsvergütung für herausragende besondere Leistungen nach der für Beamte geltenden [X.] 2009, finden hierauf weder § 18 [X.]-[X.] noch der [X.] Anwendung.

bb) [X.]ie Beklagte zahlte im streitigen [X.]raum in den Jahren 2016 und danach kein Leistungsentgelt nach § 18 [X.]-[X.], sondern eine übertarifliche Leistungsvergütung in entsprechender Anwendung der [X.] 2009.

(1) [X.]ie im Streitzeitraum durch die Beklagte für den Geschäftsbereich des [X.]verteidigungsministeriums vorgenommene Zahlung von Leistungsprämien beruht nach § 2 Abs. 1 [X.] auf der die [X.] regelnden [X.] 2009. Ausweislich der Präambel der [X.] 2015 war die Abkehr vom tariflichen Leistungsentgelt hin zur Umstellung auf das übertarifliche Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem in entsprechender Anwendung der Vorschriften der [X.] 2009 bereits in der [X.]ienstvereinbarung vom 16. Mai 2014 beschlossen worden. [X.]ie übertarifliche Anwendung der [X.] 2009 auf Arbeitnehmer hatte das [X.] im Einvernehmen mit dem [X.]ministerium der Finanzen durch Rundschreiben vom 20. Februar 2014 ([X.] 5 - 31002/12#10 -, [X.]. 2014 S. 476 ff.) zugelassen. [X.]arin heißt es, mit diesem Rundschreiben werde, nachdem nach der zum 1. Januar 2014 in [X.] getretenen Neufassung des § 18 [X.] keine Pflicht zur Zahlung eines [X.] mehr bestehe, „als Alternative zum tariflichen Leistungsentgelt … die Möglichkeit geschaffen, in Anlehnung an die leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente für Beamte ein leistungsbezogenes Entgelt in Form der Zahlung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen zu zahlen“ ([X.]. 2014 S. 476).

(2) [X.]ie Abkehr vom tariflichen Leistungsentgelt hin zur übertariflichen Leistungsvergütung in entsprechender Anwendung der [X.] 2009 erklärt sich vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der tariflichen Leistungsvergütung im Bereich des [X.] (vgl. zur Reform der Leistungsbezahlung beim [X.] [X.]/[X.], 127).

(a) Bereits in den Jahren 1997 bis 2007 war für den Bereich des [X.]dienstes die übertarifliche Gewährung von Leistungsprämien und -zulagen an Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Regelungen zugelassen (vgl. etwa Rundschreiben des [X.] vom 14. Februar 2003, [X.] II 2-220219-4/62, abgedruckt als Anlage zum Rundschreiben vom 30. September 2005, [X.]. 2005 S. 1226 f.). Im Zuge der Tarifreform 2005 wurde die tarifliche Leistungsbezahlung für die Tarifbeschäftigten im [X.]dienst in § 18 [X.]-[X.] in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 13. September 2005 (aF) eingeführt als ein wesentlicher Baustein der mit der Reform angestrebten Stärkung des Leistungsprinzips. § 18 [X.]-[X.] aF gab zwingend - erstmals für 2007 - dem Arbeitgeber einen bestimmten Gesamtbetrag vor, der als Vomhundertsatz der näher umschriebenen Lohnsumme des jeweiligen Vorjahres definiert ist, und verpflichtete den Arbeitgeber, diesen Gesamtbetrag im jeweiligen Bezugsjahr als Leistungsentgelt auszuzahlen. [X.]ie Gewährung des tariflichen [X.] wurde nach § 18 Abs. 3 [X.]-[X.] aF näher ausgestaltet in einem [X.]tarifvertrag, der mit dem [X.] vom 25. August 2006 am 1. Januar 2007 in [X.] trat. Mit der Einführung dieses verpflichtenden tarifvertraglichen [X.] nach § 18 [X.]-[X.] aF und dem [X.] wurde die bis dahin in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften zugelassene übertarifliche Leistungsvergütung für herausragende besondere Leistungen mit Inkrafttreten des [X.] im Jahr 2007 abgelöst (vgl. Rundschreiben des [X.] vom 30. September 2005, [X.] II 2-220219-4/62, [X.]. 2005 S. 1225 und vom 11. [X.]ezember 2006, [X.] II 2 - 220 210 - 2/18, [X.]. 2007 S. 166 ff.).

(b) Nachdem das tarifliche Leistungsentgelt nach § 18 [X.]-[X.] aF Kritik erfahren hatte (vgl. dazu etwa [X.], 298; [X.] ZTR 2008, 28), wurde im Zuge der Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung des [X.] auch eine Reform der Leistungsvergütung vereinbart. [X.]ie Tarifvertragsparteien verständigten sich darauf, das tarifliche Leistungsentgelt nach § 18 [X.]-[X.] von einem zwingend vorgeschriebenen Instrument zu einer Option umzugestalten und den [X.]otierungsrahmen - wenn von der Option Gebrauch gemacht wird - nicht mehr obligatorisch, sondern nur als Obergrenze festzulegen („bis zu 1 v.H.“). Mit [X.] Nr. 9 zum [X.]-[X.] vom 5. September 2013 wurde § 18 [X.]-[X.] entsprechend neu gefasst. Nachdem die Änderungen zum 1. Januar 2014 in [X.] getreten waren, wurde das tarifliche [X.] ergänzt durch die gemäß Rundschreiben des [X.] vom 20. Februar 2014 ([X.]. 2014 S. 476) im Einvernehmen mit dem [X.]finanzministerium den [X.]ienststellenleitungen eröffnete Möglichkeit, übertarifliche Leistungsprämien und Leistungszulagen in entsprechender Anwendung der [X.] 2009 zu gewähren, wie dies bereits bis 2007 möglich war. [X.]araus folgt keine rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, Leistungsprämien oder -zulagen zu gewähren; die Entscheidung darüber, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, treffen die nachgeordneten Behörden und [X.]ienststellen (vgl. [X.] in [X.] Bd. IV Stand Februar 2014 E § 18 Rn. 55). Wird zugunsten der Fortsetzung des tariflichen Systems optiert und der [X.]otierungsrahmen festgelegt, ist für die Umsetzung der in diesem Rahmen fortgesetzten tariflichen Leistungsbezahlung weiterhin der [X.] in Verbindung mit der nach seinen Vorgaben abgeschlossenen [X.]ienstvereinbarung maßgeblich (§ 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]-[X.]). Wird gegen das Tarifmodell optiert und entweder keine Leistungsvergütung zugesagt oder eine durch das Rundschreiben vom 20. Februar 2014 ermöglichte übertarifliche Leistungsvergütung in entsprechender Anwendung der Regelungen der [X.], findet § 18 [X.]-[X.] keine Anwendung. Leistungsprämien und -zulagen in übertariflicher Anwendung der [X.] können nur gewährt werden, wenn im Kalenderjahr der Auszahlung kein tarifvertragliches Leistungsentgelt nach § 18 [X.]-[X.] gezahlt wird. Eine parallele Anwendung sowohl der tarifvertraglichen als auch der übertariflichen Leistungsbezahlungsinstrumente ist damit - mit Ausnahme des [X.] - grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Rundschreiben vom 20. Februar 2014 unter 2.1, [X.]. 2014 S. 476, 478; [X.]/[X.], 127, 132). Im Bereich des [X.]ministeriums der Verteidigung wurde ausweislich der [X.] 2015 für das übertarifliche System in entsprechender Anwendung der Regelungen der [X.] 2009 optiert.

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] ist es der Beklagten nicht verwehrt, eine übertarifliche Leistungsvergütung zu gewähren, auf die § 18 [X.]-[X.] und der [X.] keine Anwendung finden. [X.]enn nach der Neufassung des § 18 [X.]-[X.] in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist die Gewährung des tariflichen [X.] nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben. [X.]er [X.] findet daher nur Anwendung, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber für die Zahlung des tariflichen [X.] entscheidet. [X.]amit haben die Tarifparteien den Arbeitgeber nicht in der Befugnis beschränkt, eine über § 18 [X.]-[X.] hinausgehende (übertarifliche) Leistungsvergütung zu gewähren. Ein solcher Regelungswille hat in der Vorschrift des § 18 [X.]-[X.] keinen Niederschlag gefunden. Gegen ein derart einschränkendes Verständnis des § 18 [X.]-[X.] spricht zudem nicht nur die Tarifgeschichte, sondern auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung von Tarifverträgen (vgl. dazu etwa [X.] 17. April 2019 - 7 [X.] 292/17 - Rn. 24 mwN). Mit einer Regelung, welche die Zusage einer übertariflichen Leistungsvergütung untersagt, verstieße die Tarifnorm gegen die dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 [X.] zu [X.] der tariflichen Regelungsmacht. [X.]ie Tarifvertragsparteien dürfen nach § 4 Abs. 3 [X.] grundsätzlich ihre Arbeitsbedingungen nicht gleichzeitig zu Höchst- und Mindestarbeitsbedingungen machen ([X.] 26. August 2009 - 4 [X.] 294/08 - Rn. 49). Gegenstand kollektiver Regelung durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. [X.]ie Möglichkeit, demgegenüber arbeitsvertraglich günstigere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag grundsätzlich nicht einschränken (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 489/19 - Rn. 28; 27. April 2016 - 5 [X.] 229/15 - Rn. 33, [X.]E 155, 70; 14. [X.]ezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 57; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 4 Rn. 31; [X.]äubler [X.]/[X.]einert 4. Aufl. § 4 Rn. 614).

dd) [X.]er Zulässigkeit der Gewährung einer übertariflichen Leistungsvergütung außerhalb des § 18 [X.]-[X.] im Wege einer [X.]ienstvereinbarung unter Beteiligung des Personalrats steht - anders als der Kläger meint - § 75 Abs. 5 BPersVG nicht entgegen. Nach § 75 Abs. 5 Satz 1 BPersVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer [X.]ienstvereinbarung sein; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender [X.]ienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt (§ 75 Abs. 5 Satz 2 BPersVG). Vorliegend besteht eine tarifliche Regelung gerade nicht, weil es sich bei der in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden [X.] 2009 gewährten Leistungsvergütung um ein übertarifliches Arbeitsentgelt handelt, das von § 18 [X.]-[X.] und vom [X.] nicht erfasst wird (vgl. [X.] 8. November 2018 - 33 K 11595/17.PVB - Rn. 29; ähnlich zur [X.] und -zulagenverordnung - [X.] - vom 4. November 1998 und § 74 des [X.] Hessischer VGH 2. [X.]ezember 2004 - 22 TH 3429/02 - Rn. 28).

b) Ein Anspruch des [X.] auf Zahlung des [X.] der an die im [X.]wehr-[X.]ienstleistungszentrum beschäftigten Arbeitnehmer der [X.] 7 gezahlten Leistungsprämie ergibt sich auch nicht aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (für den [X.]raum vor dem 1. April 2017: § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG iVm. § 611 Abs. 1 BGB).

aa) Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat das [X.] für die [X.]auer der Freistellung Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. [X.]ie Versäumung von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen [X.]urchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen. [X.]ie fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem Lohnausfallprinzip ([X.] 16. November 2011 - 7 [X.] 458/10 - Rn. 13; 16. Februar 2005 - 7 [X.] 95/04 - Rn. 14). [X.]ie Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das [X.] ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (vgl. [X.] 13. November 1991 - 7 [X.] 469/90 - zu II 2 b der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 [X.] 651/87 - zu I der Gründe; zu § 37 Abs. 2 BetrVG: [X.] 29. August 2018 - 7 [X.] 206/17 - Rn. 31; 25. Oktober 2017 - 7 [X.] 731/15 - Rn. 29; 29. April 2015 - 7 [X.] 123/13 - Rn. 14 mwN). [X.]abei ist zu beachten, dass [X.]er nach § 8 BPersVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. [X.]as [X.] untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. [X.]ie Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. [X.]abei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Eine unzulässige Begünstigung liegt vor, wenn ein [X.] nur wegen seiner Personalratstätigkeit eine höhere Vergütung erhält. [X.]as Verbot einer Besserstellung folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Personalratstätigkeit (§ 46 Abs. 1 BPersVG), deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt. Es dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der [X.]er (vgl. [X.] 16. November 2011 - 7 [X.] 458/10 - Rn. 14; 7. November 2007 - 7 [X.] 820/06 - Rn. 24, [X.]E 124, 356; 16. Februar 2005 - 7 [X.] 95/04 - zu [X.]). Auf der anderen Seite darf die Personalratstätigkeit auch nicht zu Einbußen im Arbeitsentgelt führen. Während der Freistellung ist ein freigestelltes [X.] so zu behandeln, als übe es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus ([X.] 16. November 2011 - 7 [X.] 458/10 - aaO).

bb) [X.]anach hat der Kläger nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (bzw. § 611 Abs. 1 BGB) keinen Anspruch auf die geltend gemachte Leistungsprämie in Höhe der durchschnittlich an Arbeitnehmer der [X.] 7 ausgezahlten Leistungsprämien.

(1) Nach § 3 Abs. 1 [X.] 2015 kann eine Leistungsprämie nur für eine herausragende besondere - auch dauerhaft erbrachte - Leistung, ggf. auch eine herausragende besondere Teamleistung (vgl. § 6 Abs. 4 [X.] 2015), gewährt werden. Ein Anspruch des [X.] auf Zahlung einer Leistungsprämie setzt daher nach dem Lohnausfallprinzip unter Berücksichtigung des Verbots der Minderung des Arbeitsentgelts bei Ausübung von Personalratstätigkeit eine belastbare Tatsachengrundlage voraus, die eine aussagefähige Prognose darüber erlaubt, ob der Kläger ohne Freistellung eine herausragende besondere Leistung erbracht hätte. Eine solche Prognose ist bei einem vollständig vom [X.]ienst freigestellten [X.] nahezu ausgeschlossen (vgl. für verbeamtete freigestellte [X.]er BVerwG 23. Januar 2020 - 2 [X.] 22.18 - Rn. 26, BVerwGE 167, 273) mit der Folge, dass in der Regel ein Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie nicht besteht. [X.]adurch wird das vollständig freigestellte [X.] nicht entgegen § 8 BPersVG unzulässig benachteiligt. Kann prognostisch nicht nachvollziehbar festgestellt werden, dass das [X.] die Anforderungen der Leistungsvergütung ohne Freistellung erfüllt hätte, so verschafft ihm das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch darauf, davon befreit zu werden. Eine Betrachtungsweise, die das [X.] von jedweder Anbindung an fiktive Erwägungen löst, ist durch das Personalvertretungsrecht nicht geboten (vgl. für verbeamtete [X.]er BVerwG 23. Januar 2020 - 2 [X.] 22.18 - Rn. 31, aaO).

Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie während der Freistellung kommt zur Vermeidung einer nach § 8 BPersVG unzulässigen Benachteiligung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das freigestellte [X.] in der [X.] vor seiner Freistellung wiederholt eine Form der Leistungsvergütung (persönlich oder als Teammitglied) für herausragende besondere Leistungen erhalten hat oder jedenfalls mehrmalig eine herausragende besondere Leistung erbracht hat (vgl. für verbeamtete [X.]er BVerwG 23. Januar 2020 - 2 [X.] 22.18 - Rn. 32, BVerwGE 167, 273).

(2) [X.]as [X.] hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auf der Grundlage des Vortrags des [X.] bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser in dem [X.]raum vor seiner Freistellung im Juli 2013 herausragende besondere Leistungen erbracht hat. Vielmehr begehrt der Kläger - ohne gesonderte Leistungsfeststellung - die Teilhabe an der tatsächlich an vergleichbare Arbeitnehmer ausgezahlten Leistungsprämie ausschließlich im Wege einer [X.]urchschnittsberechnung.

(3) [X.]ie Zahlung des [X.] der an Arbeitnehmer seiner [X.] tatsächlich zur Auszahlung gelangten Leistungsprämien ohne Leistungsbeurteilung kann der Kläger nach dem Lohnausfallprinzip ohnehin nicht verlangen. Sie würde zu einer unzulässigen Begünstigung des [X.] iSv. § 8 BPersVG führen. [X.]urch eine derartige [X.]urchschnittsberechnung erhielte das freigestellte [X.] eine Leistungsprämie ohne Bewertung der eigenen Leistung allein auf der Grundlage herausragender besonderer Leistungen bestimmter Referenzpersonen. [X.]amit stünde dem freigestellten [X.] - anders als Arbeitnehmern ohne Mandat - immer dann, wenn überhaupt eine Leistungsprämie an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlt wird, allein aufgrund seiner Amtseigenschaft eine Leistungsprämie zu. [X.]ies widerspräche § 8 BPersVG.

Zwar hat der Senat für freigestellte [X.]er eine pauschale Regelung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach [X.]urchschnittswerten für bestimmte Tätigkeiten oder Vergütungsbestandteile (vgl. [X.] 13. November 1991 - 7 [X.] 469/90 - zu II 2 a der Gründe) für zulässig gehalten, ebenso die Zusage eines pauschalierten Monatsbetrags anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten [X.]en für die Fortzahlung von [X.]- oder Erschwerniszuschlägen an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ([X.] 29. August 2018 - 7 [X.] 206/17 - Rn. 39; vgl. zur Berechnung der Höhe eines umsatzabhängigen Jahresbonus im Wege der Schätzung [X.] 29. April 2015 - 7 [X.] 123/13 - Rn. 14, 23). In diesen Fällen ging es jedoch um die Ermittlung der Höhe der fortzuzahlenden Vergütung, wobei ggf. auch eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen kann. Im Streitfall bedarf es hingegen nicht lediglich der Berechnung der Höhe eines grundsätzlich bestehenden Vergütungsanspruchs, vielmehr geht es um die Feststellung, ob der Kläger ohne die Freistellung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistungsprämie dem Grunde nach überhaupt erfüllen würde. [X.]ies kann nicht im Wege der vom Kläger begehrten [X.]urchschnittsberechnung ermittelt werden.

(4) Entgegen der Ansicht des [X.]s kommt es für den geltend gemachten Anspruch nicht darauf an, ob die Mehrzahl der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer eine Leistungsprämie erhält oder erhalten hat. [X.]ies ist ein Gesichtspunkt, der für einen Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Teilhabe an der Vergütungsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit [X.] beruflicher Entwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG von Bedeutung ist. § 37 Abs. 4 BetrVG regelt jedoch einen anderen Sachverhalt als § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. [X.]ies hat das [X.] verkannt. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG regelt - ebenso wie § 37 Abs. 2 BetrVG für Betriebsratsmitglieder - die Fortzahlung des vereinbarten, dem [X.] bei unterstellter Erbringung seiner vertraglichen Tätigkeit zustehenden Arbeitsentgelts für die [X.]auer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. § 37 Abs. 4 BetrVG gewährt hingegen einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit [X.] beruflicher Entwicklung steigt (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] 401/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 [X.] 123/13 - Rn. 17; 16. Januar 2008 - 7 [X.] 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 [X.] 208/04 - zu I 2 a der Gründe). [X.]ie vom Kläger geltend gemachte Leistungsprämie beruht nicht auf einer betriebsüblich steigenden Vergütungsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer, sondern honoriert herausragende besondere Leistungen im Einzelfall. Unabhängig davon ist es ohnehin äußerst unwahrscheinlich, dass in einem Bezugszeitraum die Mehrzahl der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer eine Leistungsprämie erhält, da nach § 6 Abs. 7 [X.] 2015 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Leistungsprämien und Leistungszulagen zusammen nur an bis zu 15 % der am Stichtag im Bereich der jeweiligen Entscheidungsberechtigten beschäftigten Arbeitnehmer gewährt werden.

II. [X.]ie Revision des [X.] ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2b durch das [X.] richtet.

1. Allerdings hat das [X.] diesen Antrag mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgewiesen.

a) Bei dem Klageantrag zu 2b handelte es sich im [X.] um die zweite Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO. Obgleich die Regelung des § 254 ZPO auf Leistungsklagen zugeschnitten ist, schließt dies - insbesondere bei Klagen gegen die öffentliche Hand - nicht aus, dass auf der letzten Stufe ein Feststellungsantrag gestellt wird (vgl. etwa MüKoZPO/[X.]. § 254 Rn. 11). [X.]as [X.] hat dem auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsantrag stattgegeben, die zweite Stufe hingegen abgewiesen mit der Begründung, nur wenn mehr als die Hälfte der vergleichbaren Arbeitnehmer eine Leistungsprämie erhielten, stünde auch dem Kläger ein entsprechender Anspruch zu; die Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer sei aber nicht bekannt.

b) [X.]ieses Vorgehen war rechtsfehlerhaft. Bei einer Stufenklage wird der Zahlungsanspruch zwar mit der Auskunftsklage rechtshängig. Über die verschiedenen Stufen ist jedoch getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu befinden ist. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem [X.] die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. [X.]ann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 385/09 - Rn. 16, [X.]E 138, 184; [X.] 28. November 2001 - [X.]/01 - zu II 4 der Gründe). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. [X.]as [X.] hat angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach die für das [X.] geltend gemachte Leistungsprämie zusteht, wenn mehr als die Hälfte der vergleichbaren Arbeitnehmer eine Leistungsvergütung erhalten haben. Es hat demgemäß die Beklagte auf den - im Übrigen außerhalb der Fristen für eine zulässige [X.]berufung vom Kläger als Berufungsbeklagtem gestellten - Hilfsantrag zu 2a verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, an wie viele Elektriker der [X.] 7, die auch im Juli 2013 in die [X.] 7 eingruppiert waren, die Beklagte im [X.] in welcher durchschnittlichen Höhe für das [X.] ein Leistungsentgelt gewährt hat. [X.]eshalb hätte das [X.] zunächst nur durch Teilurteil über den Auskunftsantrag entscheiden dürfen. Es durfte auch nicht allein die zweite Stufe der Stufenklage abweisen mit der Begründung, die Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer sei nicht bekannt. Mit dieser Begründung hätte allenfalls die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden können.

2. [X.]er Rechtsfehler führt allerdings nicht zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils. [X.]ie angefochtene Entscheidung erweist sich aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. [X.]er im Revisionsverfahren vom Kläger konkretisierte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

a) [X.]er Klageantrag zu 2b ist zulässig.

aa) Auf die Zulässigkeit der Stufenklage nach § 254 ZPO kommt es nicht mehr an. [X.]ie Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist nach Rücknahme ihrer Revision rechtskräftig, die Auskunft ist mittlerweile erteilt. [X.]as Stufenverhältnis zwischen Auskunftsantrag und - unbeziffertem - Feststellungsantrag, das nach § 254 ZPO einer besonderen Rechtfertigung bedarf, ist damit aufgelöst.

bb) Nachdem die Beklagte dem Kläger die Auskunft erteilt hat, dass im [X.] an einen Elektriker der [X.] 7 eine Leistungsvergütung iHv. 650,00 Euro brutto gezahlt wurde, hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 2b im Revisionsverfahren in prozessual nicht zu beanstandender Weise konkretisiert. Seither begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 650,00 Euro brutto als Leistungsentgelt für das [X.] zu zahlen. Bei dieser Bezifferung handelte es sich um eine zulässige Präzisierung des Klageantrags, die keine Klageänderung darstellt ([X.] 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - Rn. 16; MüKoZPO/[X.]. § 254 Rn. 23).

b) [X.]er Antrag ist unbegründet. [X.]er Kläger verlangt damit - ohne Leistungsfeststellung - die Gewährung des [X.] der an vergleichbare Elektriker der [X.] 7 im [X.] im [X.] ausgezahlten Leistungsprämien. [X.]arauf hat er, wie oben dargelegt, keinen Anspruch.

III. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 565 iVm. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. [X.]ie teilweise Kostentragungspflicht der Beklagten folgt aus der Rücknahme ihrer Revision.

        

    Gräfl    

        

    Klose    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]er ehrenamtliche
[X.] [X.] ist an
der Unterschriftsleis-
tung verhindert.
Gräfl    

        

    Weber    

                 

Meta

7 AZR 345/18

26.08.2020

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 16. November 2017, Az: 58 Ca 15163/16, Urteil

§ 8 BPersVG, § 46 Abs 1 BPersVG, § 46 Abs 2 S 1 BPersVG, § 75 Abs 5 S 1 BPersVG, § 75 Abs 5 S 2 BPersVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 4 BetrVG, § 4 Abs 3 TVG, § 611a Abs 2 BGB, § 18 TVöD vom 05.09.2013, § 254 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.08.2020, Az. 7 AZR 345/18 (REWIS RS 2020, 506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 506

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