Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 4 StR 357/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1492

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Begründungserfordernis für die Dauer einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2020 im [X.] dahin geändert, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf sechs Monate festgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, mit Beihilfe zur Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

2

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist die Revision des Angeklagten unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Hingegen kann die Anordnung der auf zwei Jahre bemessenen isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bestehen bleiben.

4

Zwar hat das [X.] die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen insgesamt tragfähig begründet. Der [X.] vermag ein Beruhen des Urteils auf der für sich genommen rechtlich nicht unbedenklichen Erwägung auszuschließen, die [X.] zeige, „dass der Angeklagte bereit ist, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen“; insoweit fehlt es an konkreten Feststellungen, die diese tatgerichtliche Wertung tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2005 ‒ [X.], [X.]St 50, 93, 103).

5

Es fehlt jedoch an einer Begründung für die Dauer der Sperrfrist. Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des [X.] auszurichten (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 6 Satz 1 Darlegungspflicht 1). Der Umfang der erforderlichen Darlegungen dieser Prognoseentscheidung in den Urteilsgründen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ([X.], Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, [X.], 414, 415). Angesichts der nicht unerheblichen Dauer der auf zwei Jahre bemessenen Sperrfrist und des Umstands, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft. Hieran fehlt es. Um eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperrfrist zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten fest (§ 69a Abs. 1 StGB).

6

3. Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin     

      

Bender     

      

Bartel

      

Sturm     

      

Lutz     

      

Meta

4 StR 357/20

20.10.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 17. März 2020, Az: 9 KLs 3/19

§ 69a Abs 1 S 3 StGB, § 21 StVG, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 4 StR 357/20 (REWIS RS 2020, 1492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1492

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 360/18 (Bundesgerichtshof)

Strafausspruch und Maßregelanordnung: Berücksichtigung der Einziehung des Kfz des Täters bei der Strafzumessung; Entziehung der …


4 StR 522/20 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt: Erörterungsmangel durch Unterlassen von Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung …


4 StR 21/19 (Bundesgerichtshof)

Einheitliches Tatgeschehen: Fahren ohne Fahrerlaubnis und mehrere Eigentumsdelikte


2 StR 471/15 (Bundesgerichtshof)

Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis: Festlegung einer einheitlichen Sperre im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung


4 StR 72/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung eines Fahrzeugführers: Konkurrenzen bei Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug mit falschem amtlichen Kennzeichen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 211/18

4 StR 427/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.