Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 4 StR 21/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4429

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Gegenstand

Einheitliches Tatgeschehen: Fahren ohne Fahrerlaubnis und mehrere Eigentumsdelikte


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten Diebstahls, des versuchten [X.] in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB geändert und wie folgt neu gefasst: „Dem Angeklagten darf für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden.“

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (Einzelstrafe: fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe), versuchten Diebstahls (Einzelstrafe: zwei Monate Freiheitsstrafe), versuchten [X.] in zwei Fällen (Einzelstrafen: jeweils ein Monat Freiheitsstrafe) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Einzelstrafen: jeweils ein Monat Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen [X.] von einem Jahr angeordnet; ferner hat es der Verwaltungsbehörde aufgegeben, „dem Angeklagten vor Ablauf von [X.] Monaten keine neue Fahrerlaubnis oder das Recht zu erteilen, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen“. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als das [X.] den Angeklagten wegen zweier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat.

3

Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift an den Senat ausgeführt:

„Hinsichtlich der Taten [X.] und 5. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Annahme selbständiger Taten nicht. Das [X.] ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige [X.] zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des [X.] beruht ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18 - mwN). Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Pkw zunächst zu einer [X.] in [X.]    . Nachdem ihm dort die unberechtigte Abhebung eines Geldbetrages an einem Geldautomaten nicht gelungen war, setzte er seine Fahrt fort, bis er schließlich den Pkw vor dem Wohnhaus seiner Mutter abstellte ([X.] f.). Hiernach liegt fern, dass der Angeklagte nach der kurzen Unterbrechung der Fahrt zur Begehung eines (versuchten) [X.] in der [X.] einen neuen [X.] hinsichtlich der Weiterfahrt gefasst hat. Vielmehr stellt sich der [X.] als einheitliches Tatgeschehen dar.“

4

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

2. Die Schuldspruchänderung zieht den Wegfall einer Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe nach sich. Mit Blick auf die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen und den von der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung unberührt bleibenden Unrechtsgehalt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schließt der Senat aus, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt oder eine kürzere Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt hätte.

6

3. Darüber hinaus führt die Revision zur Änderung des auf § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gestützten Maßregelausspruchs. Soweit das [X.] - wohl in Anlehnung an den Wortlaut des § 69b Abs. 1 Satz 3 StGB - hier zusätzlich angeordnet hat, dem Angeklagten dürfe vor Ablauf der Sperrfrist nicht das Recht erteilt werden, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, geht diese Anordnung bereits deshalb ins Leere, weil das [X.] zu einer etwaigen ausländischen Fahrerlaubnis des Angeklagten keine Feststellungen getroffen hat.

7

Im Übrigen hat die vom [X.] rechtsfehlerfrei nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnete Sperrfrist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ohnehin zur Folge, dass der Angeklagte vor deren Ablauf in der [X.] auch dann kein Fahrzeug führen darf, wenn er über eine gültige ausländische Fahrerlaubnis verfügt (vgl. Dauer in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 28 FeV Rn. 44 und § 29 FeV Rn. 14). Eines Hinweises auf diese gesetzliche Folge bedarf es in der Urteilsformel nicht (vgl. [X.], Urteil vom 22. August 1996 - 4 [X.], [X.], 500, 502; siehe auch [X.], Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 28/10, [X.], 102, 103).

8

4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sost-Scheible   

        

Ri‘in[X.] Roggenbuck ist im
Urlaub und daher gehindert zu
unterschreiben.

        

   Quentin

                 

Sost-Scheible

                 
                          

Ri‘in[X.] Dr. Bartel ist im Urlaub und
daher gehindert zu unterschreiben

        
        

Feilcke   

        

Sost-Scheible

        

Meta

4 StR 21/19

15.08.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 21. September 2018, Az: 20 KLs 35/17

§ 69a Abs 1 S 3 StGB, § 28 Abs 4 S 1 Nr 4 FeV, § 29 Abs 3 S 1 Nr 4 FeV, § 21 Abs 1 S 1 StVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 4 StR 21/19 (REWIS RS 2019, 4429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4429

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 225/23

1 StR 53/21

Zitiert

4 StR 149/18

3 C 28/10

Zitieren mit Quelle:
x

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