Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2014, Az. EnZR 81/13

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 340

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Gegenstand

Stromversorgung eines Objektnetzbetreibers: Berechnung des KWKG-Belastungsausgleichs - KWKG-Belastungsausgleich


Leitsatz

KWKG-Belastungsausgleich

1. Ein Objektnetzbetreiber im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung ist im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 9 KWKG wie ein Letztverbraucher zu behandeln.

2. Der Ausgleichsanspruch des Netzbetreibers gegen den Letztverbraucher folgt aus § 9 Abs. 7 KWKG in Verbindung mit dem Netznutzungsvertrag.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 156.031,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.439,23 € seit dem 7. Januar 2011 und aus 130.592,65 € seit dem 23. September 2011 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 10. Mai 2012 zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten und die [X.] der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines [X.]s nach dem [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz ([X.]).

2

Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte betreibt ein Rechenzentrum in E.    und zugleich ein Objektnetz im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die jeweiligen Rechtsvorgänger der Parteien vereinbarten am 6. November 2002, d.h. nach Inkrafttreten des [X.], einen Netznutzungsvertrag, in dem eine ausdrückliche Regelung zur Überwälzung von Beiträgen nach dem [X.] nicht getroffen wurde. Der [X.] enthält in Ziffer 6.6 folgende Regelung:

3

"Sollten nach [X.]sschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass der Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für S.  (d.i. die Klägerin) verteuert oder verbilligt werden, so ändern sich die in dem als Anlage 1 beigefügten Preisblatt genannten Entgelte entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in [X.] tritt und für [X.] entfaltet, im Fall einer Verteuerung jedoch erst nach einer entsprechenden Mitteilung von S.  ."

4

Bis Ende 2005 zahlte die Beklagte [X.] nach dem [X.] an ihren Übertragungsnetzbetreiber, die [X.], die später in [X.] umfirmierte. Mit Bescheid des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 4. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass das [X.] der Beklagten die Voraussetzungen für ein Objektnetz nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. erfülle. Aufgrund dessen stellte die Beklagte ihre Zahlungen nach dem [X.] an die [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 ein. Diese nahm daraufhin die Klägerin rückwirkend auf Zahlung des für das Netz der Beklagten anfallenden [X.]s in Anspruch.

5

Am 13. April 2010 vereinbarten die Parteien, rückwirkend ab dem Monat November 2006 die veröffentlichten Preise abzurechnen. Ob sie sich dabei auch über die rückwirkende Erhebung des [X.] seitens der Klägerin verständigt haben, ist zwischen den Parteien streitig.

6

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2010 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheids über einen Betrag von [X.] beantragt, wobei sie den Anspruch mit "KWK [X.] vom 06.11.2002 vom [X.] bis 31.12.07" bezeichnet hat; der Mahnbescheid ist der Beklagten am 6. Januar 2011 zugestellt worden. Nach Übergang ins streitige Verfahren hat die Klägerin die Klage erweitert und verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Jahre 2006 bis 2009 an die [X.] gezahlten anteiligen Beträge in Höhe von insgesamt 170.321,55 € nebst Zinsen. Sie stützt ihren Zahlungsanspruch auf die vertragliche Vereinbarung vom 6. November 2002, die im Wege der ergänzenden [X.]sauslegung auch die [X.] nach dem [X.] umfasse, weil die Parteien bei [X.]sschluss davon ausgegangen seien, dass die Beklagte diese unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten habe und diese nach Anerkennung des [X.] der Beklagten als Objektnetz nunmehr an die Klägerin zu leisten seien. Davon abgesehen stehe ihr auch ein unmittelbarer Zahlungsanspruch aus § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] zu, weil in den [X.] sämtliche an Letztverbraucher gelieferte Strommengen einzubeziehen seien. Schließlich sei jedenfalls eine [X.]sanpassung über § 115 Abs. 1a [X.] in der Form vorzunehmen, dass sie - die Klägerin - auch zur Weiterwälzung des [X.] auf die Beklagte berechtigt sei. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin. Sie sei allenfalls weiterhin gegenüber der [X.] verpflichtet. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 159.394,95 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin mit der [X.] ihren Klageanspruch in voller Höhe weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

A.

8

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

9

Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 450 Rn. 7 [X.] und vom 11. Mai 2012 - [X.], [X.], 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen (siehe etwa [X.], Urteile vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, [X.]Z 185, 11, 16 Rn. 17, vom 15. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 187 Rn. 7 und vom 11. Mai 2012 aaO). Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 748 Rn. 8 und vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2261 Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.], [X.], 526 Rn. 5, jeweils [X.]). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist ([X.], Urteile vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - [X.], NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1228 Rn. 11).

Nach diesen Maßgaben kann vorliegend eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht angenommen werden. Mit seiner Ausführung, es stelle eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage dar, ob und in welcher Stufe ein [X.] am [X.] zu beteiligen sei, hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nur erläutert, ohne die Zulassung der Revision erkennbar auf die erwähnte Frage einschränken zu wollen. Dies wäre unter Umständen dann an[X.] zu sehen, wenn das Berufungsgericht in § 9 Abs. 7 [X.] eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gesehen hätte, weil eine beschränkte Revisionszulassung auf einen eigenständigen Anspruch möglich und zulässig ist (siehe dazu [X.], Urteile vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - [X.], NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1228 Rn. 11). Dies hat das Berufungsgericht aber gerade abgelehnt. Aufgrund dessen wäre vorliegend eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Art und Weise des [X.] nicht zulässig, weil sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] beziehen würde.

B.

Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von mehr als 156.031,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.439,23 € seit dem 7. Januar 2011 und aus 130.592,65 € seit dem 23. September 2011 verurteilt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die weitergehende Revision und die [X.] bleiben dagegen ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei im Wesentlichen begründet. Zwar könne die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht aus Ziffer 6.6 des [X.]s vom 6. November 2002 herleiten, weil dessen Voraussetzung nicht gegeben sei, wonach die Entgeltverteuerung durch den nachträglichen Erlass eines Gesetzes oder einer Verordnung verursacht worden sein müsse. Die Klägerin sei jedoch im Rahmen der fünften Stufe des [X.] nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 [X.] berechtigt, an die [X.] geleistete KWK-Zahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte gegenüber der [X.] in Ansatz zu bringen. Der Zahlungsanspruch folge zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift, weil diese eine vertragliche Vereinbarung voraussetze. Diese sei hier aber mit der Vereinbarung vom 13. April 2010 gegeben. Die Umlage der KWK-Zulage ergebe sich aus dem Preisblatt. Eine Zustimmung der [X.] zu ihrer Beteiligung am [X.] sei nicht erforderlich; vielmehr habe der Gesetzgeber dessen Geltendmachung in das Ermessen der einzelnen Netzbetreiber gestellt. Danach stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu. In den allgemeinen [X.] des [X.] seien im Rahmen des in § 9 [X.] vorgesehenen geschlossenen Systems sämtliche Strommengen zu berücksichtigen, die an Letztverbraucher geliefert würden. Aufgrund dessen seien auch die in den Objektnetzen fließenden Strommengen einzubeziehen. Andernfalls würden Objektnetze privilegiert, was gegen den im [X.] niedergelegten Grundsatz der Belastungsgerechtigkeit verstoßen würde.

Da das Objektnetz kein Netz für die allgemeine Versorgung gemäß § 3 Abs. 9 [X.] darstelle, stehe dem Übertragungsnetzbetreiber gegen den Betreiber des [X.] kein Anspruch auf Zahlung eines [X.] zu. Um die gebotene Einbeziehung der Objektnetze zu ermöglichen, müsse deshalb im Rahmen der letzten Stufe des [X.] nach dem [X.] eine zweifache Kostenwälzung vorgenommen werden, nämlich zum ersten vom vorgelagerten Netzbetreiber auf den [X.] und zum zweiten von diesem auf die an das Objektnetz angeschlossenen Letztverbraucher.

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nur für die [X.] ab November 2006 zu. Grundlage des Anspruchs sei die vertragliche Vereinbarung vom 13. April 2010, in der eine rückwirkende Zahlungsverpflichtung der [X.] erst ab November 2006 vorgesehen sei. Daher stehe der Klägerin nur ein Anspruch in der ausgeurteilten Höhe zu.

Der Anspruch sei nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Der Anspruch sei erst entstanden, sobald er im Wege der Klage habe geltend gemacht werden können. Dies sei frühestens im April 2010 der Fall gewesen, weil die [X.]en erst dann eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der [X.] begründet hätten.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis lediglich in einem Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt 156.031,88 € nebst Zinsen. Dagegen ist der Anspruch für das [X.] verjährt, so dass die Revision insoweit Erfolg hat. Im Übrigen ist sie wie auch die [X.] zurückzuweisen.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte, an[X.] als Berufungsgericht und Revision meinen, ein Anspruch auf Zahlung des [X.] aus § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem zwischen ihren Rechtsvorgängern geschlossenen [X.] vom 6. November 2002 zu.

a) Die Klägerin ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 9 [X.] Netzbetreiberin im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.], weil sie - was zwischen den [X.]en nicht im Streit steht - ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität betreibt.

b) Die Beklagte ist als Betreiberin eines [X.] im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. nach der Konzeption des [X.] in § 9 [X.] nicht einem Netzbetreiber, sondern einem Letztverbraucher im Sinne des § 9 Abs. 7 [X.] gleichzustellen.

aa) Der Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen aus der Förderung der [X.]-Wärme-Kopplung nach dem am 1. April 2002 in [X.] getretenen [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt in mehreren Schritten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Netzbetreiber verpflichtet, [X.]-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen und nach den Maßgaben des § 4 Abs. 3 [X.] zu vergüten. Netzbetreiber sind dabei gemäß § 3 Abs. 9 [X.] die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Auf der ersten Stufe des nach § 9 [X.] durchzuführenden [X.] können die Netzbetreiber für diese Zahlungen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen (§ 9 Abs. 1 [X.]). Ausgangspunkt zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge sind gemäß § 9 Abs. 2 [X.] die von den Übertragungsnetzbetreibern und anderen Netzbetreibern im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzes an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen. Auf der zweiten Stufe des [X.] sind die Übertragungsnetzbetreiber nach § 9 Abs. 3 [X.] verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer [X.] und Ausgleichszahlungen untereinander auszugleichen (sogenannter horizontaler [X.]). Die Übertragungsnetzbetreiber haben sodann auf der dritten Stufe einen Anspruch auf [X.] gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, § 9 Abs. 4 [X.] (sogenannter vertikaler [X.]). Schließlich sind auf der vierten Stufe des [X.] die Netzbetreiber nach § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] berechtigt, geleistete [X.] und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte oder des Gesamtpreises für den Strombezug gegenüber den Letztverbrauchern nach den näheren Maßgaben der Sätze 2 bis 6 in Ansatz zu bringen.

Ziel der Regelung in § 9 [X.] ist eine bundesweite gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die Letztverbraucher. Durch das Umlageverfahren sollen im Ergebnis alle Verbraucher von Strom zu der Finanzierung der Mehrkosten der ressourcenschonenden und [X.] beitragen, soweit dieser Strom in die Netze für die allgemeine Versorgung eingespeist wird (BT-Drucks. 14/7024, [X.] f.). Grundlage der Umlage sind nicht nur entsprechende Stromlieferungen über das Übertragungsnetz, sondern auch Lieferungen an Letztverbraucher über andere Netze für die allgemeine Versorgung. Aus dem Umlagesystem ausgenommen war nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes lediglich der für den Eigenverbrauch erzeugte Strom (vgl. BT-Drucks. 14/7024, [X.]). Diese Basis für den horizontalen [X.] bleibt auf den weiteren Stufen des [X.] unverändert. Das Gesetz geht insoweit vom Prinzip der [X.] aus (vgl. [X.]/[X.], KWK-AusbauG, § 9 Rn. 174, 182). Auf [X.] der Letztverbraucher wird lediglich bei der Höhe des Zuschlags nach bestimmten privilegierten Gruppen von Verbrauchern (§ 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 [X.]) und den übrigen Letztverbrauchern unterschieden, ohne dass dadurch das Ausgleichsvolumen verändert wird. Auf dieser - vierten - Stufe des [X.] wird der Anspruch auf Erstattung der [X.] und Ausgleichszahlungen an einen bestehenden [X.] geknüpft. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] ("Berechnung der Netzentgelte") wie auch aus § 9 Abs. 7 Satz 6 [X.], der bei Bestehen eines "[X.]" einen entsprechenden Ansatz bei dem Gesamtpreis für den Strombezug erlaubt.

Wie in diesen [X.] der Betreiber eines [X.] einzugliedern ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Als Netzbetreiber kann er nach der für das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz geltenden Legaldefinition des § 3 Abs. 9 [X.] nicht angesehen werden, weil das Objektnetz nicht der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität dient. Ein Netz für die allgemeine Versorgung liegt nämlich nur vor, wenn die Versorgung nicht von vorneherein auf bestimmte oder bestimmbare Abnehmer begrenzt ist, sondern grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist (vgl. § 3 Nr. 17 [X.]; [X.], Urteil vom 11. Oktober 2006 - [X.], [X.], 116 Rn. 13 [X.]). Mit der Feststellung, dass ein Objektnetz vorliegt, entfallen - ebenso wie nach der früheren Rechtslage für ein Areal- oder Industrienetz - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 [X.] (vgl. [X.]/Topp, 3. Aufl., [X.], § 3 Rn. 60). Dabei kommt es insoweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Bestimmung des hier einschlägigen § 110 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und welche Rechtsfolgen sich hieraus im Rahmen des [X.]es ergeben (offen gelassen auch von [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 2009 - [X.] 55/08, [X.], 340 Rn. 24 - [X.] und vom 24. August 2010 - [X.] 17/09, [X.], 19 Rn. 14 - Flughafennetz [X.]/[X.]). Die Normen des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes gehen den Normen des [X.]es als speziellere Normen vor (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 225 Rn. 27 für das Verhältnis zwischen [X.] 2004 und [X.]).

Die Systematik spricht für eine Gleichstellung des [X.]s mit einem Letztverbraucher. In Bezug auf das Objektnetz gehen in den [X.] nur die aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über das Objektnetz an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen ein, nicht dagegen - jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage (dazu unten) - der innerhalb des [X.] erzeugte und dort auch verbrauchte Strom (vgl. BT-Drucks. 14/7024, [X.]; [X.]/[X.], KWK-AusbauG, § 9 Rn. 56; Salje, [X.] 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 47 ff.; [X.]/Topp, 3. Aufl., [X.], § 9 Rn. 15 f.; [X.], Der [X.] im [X.] und im [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, [X.] ff.). Damit sind [X.] nicht Adressat des vertikalen [X.] nach § 9 Abs. 4 [X.] (vgl. [X.], aaO, [X.]). Denn dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass auch die im Objektnetz erzeugte Strommenge im Rahmen des [X.] berücksichtigt werden müsste. Davon gehen jedoch im vorliegenden Fall auch die [X.]en nicht aus, weil Grundlage der Klageforderung - unstreitig - nur die Strommengen sind, die über das allgemeine Verteilernetz der Klägerin in das Objektnetz der [X.] ausgespeist worden sind.

Für eine Gleichstellung des [X.]s mit einem Letztverbraucher streitet des Weiteren die Anknüpfung der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 [X.] an einen [X.] bzw. einen "[X.]". Der Gesetzgeber hat nicht nur die erste Stufe des [X.] als zivilrechtlichen Austauschvertrag zwischen Netz- und KWK-Anlagenbetreiber ausgestaltet, sondern im Grundsatz auch die weiteren Stufen (vgl. [X.]/Topp, 3. Aufl., [X.], § 9 Rn. 25). Eine solche vertragliche Beziehung, die Grundlage des Ausgleichsanspruchs ist, besteht vorliegend nur zwischen den [X.]en. Demgegenüber bedarf es zwar auf der vorangegangenen dritten Stufe des (vertikalen) [X.] nach § 9 Abs. 4 [X.] einer solchen vertraglichen Beziehung nicht stets, weil dem Übertragungsnetzbetreiber ein Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den unmittelbar, sondern auch gegen den mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber zusteht. Der [X.] ist indes - wie oben dargelegt - nicht Adressat dieser Norm. Vielmehr unterfällt er als Netzkunde und Vertragspartner des Betreibers des Netzes für die allgemeine Versorgung dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 7 [X.] (vgl. dazu Salje, [X.] 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 119).

Entgegen der Auffassung der Revision spricht gegen eine Gleichstellung des [X.]s mit einem Letztverbraucher auch nicht die Möglichkeit, dass der [X.] dann unter Umständen die an sich nur einem (einzelnen) Vielverbraucher nach § 9 Abs. 7 Satz 2 [X.] eingeräumte [X.] in Anspruch nehmen könnte, obwohl er tatsächlich gar kein privilegierungswürdiger Letztverbraucher ist. Ob dies der Fall ist oder im Rahmen der Berechnung der [X.] und Ausgleichszahlungen bei den an den [X.] ausgespeisten Strommengen insoweit entsprechend den drei Verbrauchergruppen des § 9 Abs. 7 [X.] eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen werden müsste, kann dahinstehen. Selbst wenn es insoweit zu einer mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang stehenden Privilegierung des [X.]s kommen würde, wäre die damit verbundene Mehrbelastung der übrigen Letztverbraucher so geringfügig, dass sie - bis zu einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber - hinzunehmen wäre.

bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die zum 1. Januar 2009 in [X.] getretene Novelle des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes ([X.] I 2008, [X.]) bestätigt. Durch diese wurde der Anwendungsbereich des Fördermechanismus erweitert, indem nunmehr nach § 4 Abs. 3a [X.] auch die Betreiber von KWK-Anlagen Zuschüsse nach dem Gesetz erhalten sollten, soweit der von ihnen erzeugte KWK-Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung, sondern im Rahmen der im [X.] geregelten Eigenversorgung in ein anderes Netz - wie etwa ein Objektnetz - eingespeist wird (vgl. BT-Drucks 16/8305, S. 16 und BT-Drucks. 16/9469, [X.], 15). Wie sich aus § 4 Abs. 3a Satz 2 [X.] ergibt, ist für die Förderung solcher KWK-Anlagen nicht erforderlich, dass diese unmittelbar mit einem Netz für die allgemeine Versorgung verbunden sind; es genügt auch eine mittelbare Verbindung, wie etwa über ein Objektnetz.

Dies hat indes an der oben dargestellten Systematik des [X.] nichts geändert. Vielmehr ist der [X.] weiterhin nicht einem Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung, sondern einem Letztverbraucher gleichzustellen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs. 3a Satz 2 [X.], wonach die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags für den erzeugten KWK-Strom den Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung trifft, mit dessen Netz die KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. [X.] bestehen die Meldepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage im Sinne des § 4 Abs. 3a Satz 1 [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 [X.] und die Verpflichtung zur Abrechnung der [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 6 [X.] (nunmehr: § 8 Abs. 1 Satz 8 [X.]) gegenüber dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung. Diese Strommenge fließt nach § 8 Abs. 1 Sätze 7 und 10 [X.] (nunmehr: § 8 Abs. 1 Sätze 9 und 12 [X.]) in die Basis des [X.] nach § 9 [X.] ein. Daraus folgt zweierlei. Zum einen kann der [X.] (weiterhin) nicht wie ein Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung behandelt werden, weil ihm in diesem Zusammenhang keinerlei Befugnisse oder Verpflichtungen zufallen. Zum anderen ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der § 4 Abs. 3a, §§ 8, 9 [X.], dass im Falle einer anderen Eigenversorgung mit Elektrizität innerhalb eines [X.] als mittels einer förderungswürdigen KWK-Anlage die dort erzeugte Strommenge nicht in den [X.] einzubeziehen ist.

Soweit oben die Gleichstellung eines [X.]s mit einem Letztverbraucher mit der Anknüpfung der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 [X.] an einen [X.] bzw. einen "[X.]" begründet worden ist, gilt dies fort. Die Gesetzesnovelle 2008 hat § 9 Abs. 7 [X.] unverändert gelassen.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt der Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem [X.] vom 6. November 2002.

aa) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] umstritten. Nach der überwiegenden Ansicht gibt die Vorschrift dem Netzbetreiber oder dem Energieversorgungsunternehmen die Befugnis zur Abwälzung seiner Belastungen, ohne dass es einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung bedarf (vgl. [X.]/[X.], KWK-AusbauG, § 9 Rn. 158; [X.]/Topp, 3. Aufl., [X.], § 9 Rn. 2; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Salje/[X.], Stromwirtschaft, 2. Aufl., [X.]. 47 Rn. 54; [X.], Der [X.] im [X.] und im [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, [X.] ff. [X.] in [X.]. 804; [X.]/[X.], [X.], 163, 165; [X.], [X.], 77, 78). Die Gegenmeinung lehnt dies ab und hält eine besondere vertragliche (Preiserhöhungs-)Vereinbarung für erforderlich (vgl. [X.], [X.], 74, 76; Salje, [X.] 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 135 ff.; [X.]. in [X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Juli 2014, § 9 [X.] Rn. 135 ff.).

bb) Der herrschenden Ansicht ist zuzustimmen.

(1) Die Frage, ob § 9 Abs. 7 Satz 1 [X.] dem Netzbetreiber eine einseitige Befugnis zur Abwälzung der von ihm geleisteten [X.] und Ausgleichszahlungen einräumt, wird durch den Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig beantwortet. Danach sind die Netzbetreiber "berechtigt", die durch das Umlagesystem bedingten Kosten gegenüber dem Letztverbraucher "in Ansatz zu bringen". Diese Formulierung weicht - wie auch diejenige in § 9 Abs. 7 Satz 6 [X.] - von denjenigen Stellen im Gesetz ab, in denen der Gesetzgeber unmittelbare Rechtsansprüche in Gestalt von Zahlungs- oder [X.] statuiert und diese auch als solche benennt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 [X.]). Andererseits spricht die in § 9 Abs. 7 [X.] gewählte Formulierung auch nicht gegen eine Anspruchsberechtigung des Netzbetreibers. Denn möglicherweise hatte der Gesetzgeber dabei die Vorstellung, dass zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher - was regelmäßig auch der Fall ist - ein [X.] oder ein "[X.]" und damit dem Grunde nach bereits ein Zahlungsanspruch besteht, so dass § 9 Abs. 7 [X.] nur eine Modifizierung der Höhe regelt.

(2) Für eine einseitige Abwälzungsbefugnis des Netzbetreibers spricht jedoch die Systematik des § 9 [X.]. Diese Vorschrift enthält in den Absätzen 1, 3 und 4 [X.] jeweils Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Adressaten der einzelnen Stufen des [X.]. Da das Gesetz - wie oben bereits ausgeführt worden ist - vom Prinzip der [X.] ausgeht, wäre es damit nicht vereinbar, wenn auf der vierten und damit letzten Stufe des [X.] eine einseitige Abwälzungsbefugnis nicht bestehen würde.

Darüber hinaus haben auch die Bestimmungen zur Begrenzung der Belastungen für besondere Verbrauchergruppen in § 9 Abs. 7 Satz 2, 3 und 5 [X.] nur Sinn, wenn das Gesetz dem einzelnen Netzbetreiber einen Anspruch auf die Überwälzung seiner Kosten einräumt, weil es im Falle des Erfordernisses einer einverständlichen Preiserhöhung einer solchen Obergrenze nicht bedürfte.

(3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Danach ist der Gesetzgeber von der Weiterwälzung der gesetzlich bedingten Kosten auf die Letztverbraucher ausgegangen und hat dies ausdrücklich mit deren Verantwortung für die Verursachung des CO2-Ausstoßes und des Primärenergieverbrauchs bei der Stromerzeugung begründet (vgl. BT-Drucks. 14/7024, [X.] f.; BT-Drucks. 14/8059, S. 15).

(4) Schließlich spricht auch der Zweck des Gesetzes für eine Abwälzungsbefugnis der Netzbetreiber. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der [X.]-Wärme-Kopplungstechnik im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung (§ 1 [X.]). Im Lichte dieser Ziele entfaltet der [X.] nach § 9 [X.] seine volle Wirkung als Instrument des Umweltrechts gerade dadurch, dass die Letztverbraucher in Relation zu ihrem eigenen Stromverbrauch zur Förderung der Stromerzeugung in [X.]-Wärme-Kopplung beitragen. Der Letztverbraucher soll nach dem Verursacherprinzip den KWK-Anlagenbetreiber proportional zum verbrauchten Strom dafür bezahlen, dass dieser in [X.] investiert ([X.]/Topp, 3. Aufl., [X.], § 9 Rn. 25; so auch BT-Drucks. 14/7024, [X.]). Dies erfordert indes auf jeder Stufe des [X.] eine einseitige Weiter- und Abwälzungsbefugnis des jeweiligen Netzbetreibers, ohne dass es einer gesonderten Preisanpassungsvereinbarung bedarf.

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es damit auf den Inhalt des ([X.] vom 13. April 2010 und insbesondere die Frage, ob die [X.]en darin eine rückwirkende Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der [X.] vereinbart haben, nicht an. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bedürfen keiner Entscheidung.

e) Die Höhe der Gesamtforderung für die Jahre 2006 bis 2009 beträgt nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts 170.224,94 €. Davon steht der Klägerin jedoch nur der auf die Jahre 2007 bis 2009 entfallende Betrag in Höhe von 156.031,88 € zu, weil der Anspruch für das [X.] verjährt ist.

aa) Der Ausgleichsanspruch des § 9 Abs. 7 [X.] unterliegt mangels spezieller Regelung gemäß §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (vgl. [X.]/Topp, 3. Aufl., [X.], § 9 Rn. 55; Salje in [X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Juli 2014, § 9 [X.] Rn. 183). Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag ([X.], Urteil vom 19. März 2008 - [X.], [X.], 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteile vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - [X.], [X.], 1286 Rn. 48, vom 22. Juli 2014 - [X.], [X.], 453 Rn. 23 und vom 28. Oktober 2014 - [X.], [X.], 2261 Rn. 35, für [X.]Z bestimmt).

bb) Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch der Klägerin für das [X.] verjährt.

(1) Der Anspruch aus § 9 Abs. 7 [X.] entsteht jeweils im Folgejahr desjenigen Kalenderjahres, in dem die [X.] und Abschlagszahlungen geleistet worden sind. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 [X.], wonach die Übertragungsnetzbetreiber diese Zahlungen für den Bereich ihres Übertragungsnetzes bis zum 30. Juni eines jeden Jahres (bis zum 31. Dezember 2008: bis zum 30. April) zu ermitteln haben. Eine Überschreitung des [X.] kann dem Letztverbraucher nicht entgegengehalten werden; dafür ist kein Gesichtspunkt ersichtlich (vgl. BerlKomm-EnR/Topp, 3. Aufl., [X.], § 9 Rn. 55). Insbesondere handelt es sich bei dem Anspruch aus § 9 Abs. 7 [X.] mangels Anhaltspunkt im Gesetz nicht um einen verhaltenen Anspruch oder um einen Anspruch, der erst mit Rechnungsstellung fällig wird.

(2) Der Gläubiger eines Ausgleichsanspruchs aus § 9 Abs. 7 [X.] hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von den geleisteten [X.] und Ausgleichsleistungen und den Tatsachen weiß, aus denen sich die Person seines Schuldners, hier des [X.], ergibt. Dies war hier im [X.] der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar insoweit keine Feststellungen getroffen. Solcher bedarf es jedoch hier auch nicht, weil der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts in der Sache selbst entscheiden kann.

Der Klägerin war nach dem Inhalt des [X.]s vom 6. November 2002 spätestens seit diesem [X.]punkt bekannt, dass die Beklagte ein Arealnetz betreibt. Aufgrund dieses Umstands war sie Adressat der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 [X.]. Die Anerkennung des [X.] als Objektnetz im Oktober 2007 hat insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage innerhalb der Anspruchsbeziehung der [X.]en geführt, so dass es auf die Frage, wann die Klägerin davon Kenntnis erlangt hat, nicht ankommt. Die Rechtslage war insoweit auch nicht so unsicher und zweifelhaft, dass der Klägerin eine frühere Klageerhebung nicht zumutbar war. Vielmehr sprach bereits bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2010 - wie oben dargelegt - einiges dafür, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch aus § 9 Abs. 7 [X.] zustand. Dies hat offensichtlich auch die Klägerin so gesehen, weil sie im Hinblick auf den Anspruch für das [X.] die Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids noch rechtzeitig gehemmt hat. Zu diesem [X.]punkt wäre auch noch eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs für das [X.] möglich gewesen. Zu einer Hemmung der Verjährung aus anderen Gründen oder einem Neubeginn der Verjährung hat die Klägerin insoweit nichts vorgetragen.

Im Hinblick auf die von ihr gegenüber ihrem Übertragungsnetzbetreiber geleisteten [X.] und Ausgleichsleistungen kann unterstellt werden, dass die Klägerin davon im Laufe des Jahres 2007 Kenntnis erlangt hat. Letztlich kann dies auch dahingestellt bleiben. Nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 [X.] würde eine etwaige Unkenntnis infolge Untätigkeit auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - wegen des vom Berufungsgericht für das [X.] zuerkannten Betrags in Höhe von 3.363,07 € nebst Zinsen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die [X.] bleibt ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

Limperg                     Strohn                       Grüneberg

                 [X.]

Meta

EnZR 81/13

16.12.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Oktober 2013, Az: 11 U 48/12 (Kart)

§ 9 Abs 7 KWKG, § 110 Abs 1 Nr 2 EnWG vom 25.10.2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2014, Az. EnZR 81/13 (REWIS RS 2014, 340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 340

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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