Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. VIII ZR 213/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4182

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. März 2004P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: ja[X.] §§ 1, 5 Abs. 1 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus [X.]-Wärme-Kopplung ([X.]-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 ([X.] [X.] S. 703))a)Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1[X.].b)Zum [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.], Urteil vom 10. März 2004 - [X.] -OLG [X.] Halle- 2 -Der V[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2002 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen [X.] der 10. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des[X.]s Halle vom 31. Mai 2001 wegen eines Betrages vonmehr als 200.609,09 DM = [X.] dem 28. September 2000 zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin betreibt am Chemiestandort [X.]neben anderen [X.] ein Stromnetz, durch das überwiegend die ortsansässigenIndustrieunternehmen, nach der Behauptung der Klägerin aber auch alle ande-ren gewerblichen, freiberuflichen und privaten Abnehmer, die dies wünschen,mit Strom versorgt werden. Durch Bescheid vom 11. März 1996 erteilte ihr [X.] für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des [X.] die Genehmigung zur Aufnahme der Versorgung anderer mit elektrischerEnergie und Gas gemäß § 5 des [X.]([X.] - [X.]) vom 13. Dezember 1935 ([X.] 1451) im Versorgungsgebiet des [X.]. Die Klägerin [X.] den Strom für ihr Netz zum einen gemäß Vertrag vom 15. Mai 1996 vonder [X.] GmbH i. L. (L. ), die den Strom wiederum gemäß [X.] 11. Mai 1992 von der [X.] -St. mbH ([X.]) gelie-fert bekommt. Zum anderen bezieht die Klägerin den Strom gemäß [X.] von der [X.] [X.]werk [X.] GmbH ([X.] ), einer100%igen Tochtergesellschaft der [X.]. Der Vertrag, der ursprünglich mitder inzwischen auf die Beklagte verschmolzenen M. Energieversor-gung AG (M. ; im folgenden nur noch: Beklagte) geschlossen worden war,wurde durch Überleitungsvertrag vom 16. /28. Dezember 1998/18. Januar 1999einvernehmlich auf die [X.] übertragen. Der unmittelbar in das Netz der Kläge-rin eingespeiste Strom wird von der [X.]. und der [X.] in Gas- [X.](GuD)-[X.]werken mit [X.]-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)erzeugt. Ferner bestand zwischen der Klägerin und der [X.] ein am26. August/29. September 1996 geschlossener "Vertrag über energiewirtschaft-liche Zusammenarbeit", der unter anderem die Ausspeisung von Strom ausdem Netz der Klägerin in das vorgelagerte Netz der [X.] vorsah. [X.] wurde von der [X.] zum 31. Dezember 1999 [X.] 4 -Am 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus[X.]-Wärme-Kopplung ([X.]-Wärme-Kopplungsgesetz; [X.]) vom 12. [X.] ([X.] [X.]) in [X.]. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 erteilte dieKlägerin der [X.] eine Rechnung, in der sie unter anderem einen Bela-stungsausgleich gemäß § 5 [X.] für den Strom begehrte, den sie in der [X.] 18. bis zum 31. Mai 2000 aus dem [X.]werk der [X.]. (Position 1) und dem[X.]werk der [X.] (Position 2) bezogen hatte. Die Position 1 wurde von der[X.] ausdrücklich unstreitig gestellt und beglichen. Bezüglich der [X.] erbat die Beklagte eine Neuberechnung, die ihr die Klägerin mit [X.] 14. Juli 2000 zukommen ließ. Insoweit verlangte sie nunmehr Zahlung von263.829,39 DM. Unter dem 7. September 2000 erteilte die Klägerin der [X.] eine weitere Rechnung, in der sie für die Lieferung von Strom im [X.] eine Vergütung nach § 4 Abs. 1 [X.] in Höhe von [X.] begehrte. Beiden Forderungen kam die Beklagte nicht nach.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte zunächstauf Zahlung des erstgenannten Betrages von 263.829,39 DM nebst Verzugs-zinsen in Anspruch genommen. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sie ihre [X.] den an zweiter Stelle genannten Betrag von 200.609,09 DM nebst Verzugs-zinsen erweitert. Die Beklagte hat der [X.], de-ren "Teilbetrieb Übertragungsnetz" inzwischen von der [X.] übernommen worden ist, den Streit verkündet. Diese hatihrerseits unter anderem der [X.]AG den Streitverkündet. Beide sind dem Rechtsstreit auf seiten der [X.] beigetreten.Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin nach dem[X.]-Wärme-Kopplungsgesetz anspruchsberechtigt ist.Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], 195 mit [X.]/Scholtka, aaO, 196). Gegen dieses Urteil hat die Klägerin [X.] -eingelegt. Während des Berufungsverfahrens erteilte das [X.] des [X.] der Klägerin durch [X.] vom 9. Oktober 2001 gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektri-zitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) vom 24. [X.] ([X.] I 1998 S. 730) für den Chemiestandort [X.]die Genehmigungzur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne des § 10 Abs. 1[X.] mit Elektrizität. Durch weiteren Bescheid vom 10. Dezember 2001 wurdeder Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ein Allgemeiner Tarif für die Ver-sorgung mit elektrischer Energie in Niederspannung genehmigt. [X.] Dezember 2001 trafen die Klägerin, die Beklagte und die [X.] eine Verein-barung, in der sie ihre weitere Zusammenarbeit bis zum rechtskräftigenAbschluß des Rechtsstreits regelten. Unter dem 6. März 2002 erteilte die Kläge-rin der [X.] erneut eine Rechnung, in der sie neben anderen Forderungenfür Strom, den sie im Februar 2002 über die L. aus dem [X.]werk der [X.]. bezogen hatte, einen [X.] gemäß § 5 [X.] in Höhe von175.444,41 te. Um diesen Betrag nebst Verzugszinsen hat dieKlägerin die Klage im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ebenfalls er-weitert. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen (RdE 2002,286 mit Anmerkung von [X.]/Kasche, aaO, 289). Hiergegen wendetsich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.- 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] und auf [X.] nach § 4[X.] nicht zu, da sie nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes unterfalle. Dieser sei in § 2 [X.] geregelt. [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]) sei unstreitig nicht erfüllt,da die Klägerin die KWK-Anlagen, aus denen sie den Strom beziehe, nicht [X.] betreibe. Der [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] liege nichtvor, weil die Klägerin an den betreffenden KWK-Anlagen auch nicht mit [X.] 25% beteiligt sei. Der [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2[X.] gelte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht für jedes [X.], das aufgrund von vor dem 1. Januar 2000 geschlossenenLieferverträgen Strom aus KWK-Anlagen beziehe, sondern wie in § 2 Abs. 1Satz 1 [X.] nur für solche Energieversorgungsunternehmen, welche gemäߧ 10 [X.] die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betrieben. [X.] die Klägerin nicht. Sie habe den Strom an Letztverbraucher nicht [X.] allgemeiner Bedingungen und Tarife geliefert, sondern auf Grund einzel-vertraglicher Vereinbarungen. Sie sei zudem nicht verpflichtet gewesen,Anschluß und Versorgung der Abnehmer durchzuführen. [X.] sei, obdas Netz der Klägerin für die Versorgung privater, freiberuflicher oder sonstigernichtindustrieller Abnehmer offen gewesen sei. Die der Klägerin am 9. [X.] erteilte Genehmigung zur Aufnahme der allgemeinen Versorgung anderermit Elektrizität könne allenfalls Wirkung für die Zukunft und damit für die in derBerufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachte Forderung haben. Nach- 7 -dem Zweck des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes könne es jedoch nicht daraufankommen, ob eine Genehmigung vorliege, sondern allein darauf, ob tatsäch-lich eine allgemeine Versorgung stattfinde. Davon könne wegen des begrenztenAbnehmerkreises und der räumlichen Eingrenzung des Netzes der Klägerin aufden Chemiestandort [X.] keine Rede sein.[X.] hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.I.Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgerichtden von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 5Abs. 1 [X.] auf [X.] in Höhe von 263.829,39 DM für den [X.] vom 18. bis zum 31. Mai 2000 von der [X.] bezogenen Strom ([X.] der Rechnung vom 9. Juni 2000, berichtigt durch Rechnung vom [X.]) zu Unrecht verneint.1. Der vorgenannte Anspruch ist noch nach dem [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz istzwar inzwischen außer [X.] getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der [X.]-Wärme-Kopplung ([X.]-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 ([X.] [X.] 1092) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehen-den [X.]raum geschehen.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] kann ein Netzbetreiber, soweiter Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem vorgelagerten Netzbetreiber ei-nen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Diese Voraussetzungen sind hiererfüllt. Die Klägerin betreibt in [X.]ein Stromnetz, dem das Netz der Beklag-- 8 -ten vorgelagert ist. Sie ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu le-genden Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] in [X.] dem [X.] verpflichtet, der [X.] den Strom, den sievon dieser in der [X.] vom 18. bis zum 31. Mai 2000 bezogen hat, nach § 4[X.] zu vergüten.a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] sind Netzbetreiber ver-pflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den [X.] Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zuvergüten. Diese Verpflichtung wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] da-hin eingeschränkt, daß bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtun-gen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] unberührt bleiben. Hier [X.] Klägerin den in Rede stehenden Strom aufgrund eines Liefervertrages nach§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] bezogen. Nach dieser Bestimmung gilt das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz auch für Strom aus KWK-Anlagen auf der Basis [X.], Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von [X.], die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einemEnergieversorgungsunternehmen bezogen wird. Das trifft hier [X.]) Der Strom, den die Klägerin in der [X.] vom 18. bis zum 31. Mai 2000von der [X.] geliefert bekommen hat, stammt aus einer der genannten KWK-Anlagen. Die Klägerin hat ihn aufgrund eines Liefervertrages bezogen, der [X.] März 1997 und damit vor dem 1. Januar 2000 geschlossen worden ist.bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin einEnergieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.].Energieversorgungsunternehmen sind nach der auch für das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz als Teil des [X.] einschlägigenBegriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 [X.] (in der seinerzeit geltenden Fassung- 9 -des [X.] des [X.] vom 24. [X.], [X.] I 1998 S. 730, nachfolgend: a. F.; jetzt gemäß Art. 1 Nr. 1 desErsten Gesetzes zur Änderung des [X.] des Energiewirt-schaftsrechts vom 20. Mai 2003, [X.] I 2003 S. 686, wortgleich § 2 Abs. 4)alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netzfür die allgemeine Versorgung betreiben. Zwar erfaßt davon § 2 Abs. 1 Satz 1[X.] nach seinem Wortlaut nur diejenigen, die die allgemeine Versorgungvon Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits [X.] tätig waren. Das gilt jedoch nicht für § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2[X.], so daß sich die vom Berufungsgericht bejahte weitere Frage, ob [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur solcheim Sinne des § 10 [X.] sind, erst gar nicht stellt. Insoweit besteht ein [X.] zu § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.], in dem das Wort "das" in der [X.] "das Energieversorgungsunternehmen" klarstellt, daß es sich bei [X.] um ein solches im Sinne des Satzes 1 han-deln muß. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 14/2765) war zwar auch in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] noch [X.] die Rede, der von "dem" Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren ist das Wort "dem" jedoch gemäß [X.] des [X.] (BT-Drucks. 14/3007) durch das Wort "einem" ersetzt worden. Daraus folgt, daßinsoweit - anders als im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] - jedes Energie-versorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] a. F. in [X.] (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - [X.], zur Veröffentli-chung bestimmt, unter [X.]). Ein solches Energieversorgungsunternehmen istdie Klägerin. Diese versorgt - gemäß der ihr bereits durch Bescheid vom11. März 1996 erteilten Genehmigung - andere mit Strom, wobei es nicht daraufankommt, ob es sich um gewerbliche oder private Abnehmer handelt.- 10 -cc) Nach dem Zweck des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes muß eineweitere Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes erfüllt sein. Der Zweckdes [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes ist gemäß § 1 der befristete Schutz der[X.]-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Ener-gieeinsparung und Klimaschutz. Danach ist auch im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3Nr. 2 [X.] erforderlich, daß der Strom für die allgemeine Versorgung be-stimmt ist (Senatsurteil aaO). Diese Voraussetzung ist hier nach dem in der Re-visionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt zu bejahen.Der Begriff der allgemeinen Versorgung ist in dem auch insoweit maß-geblichen [X.] nicht definiert. In § 2 Abs. 3 [X.] a. F. istdie allgemeine Versorgung der Versorgung anderer gegenübergestellt. [X.] sich unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs, daß die allgemeineVersorgung nicht von vorneherein auf bestimmte Abnehmer begrenzt sein darf,sondern grundsätzlich für jeden Abnehmer offen sein muß (vgl. [X.],[X.], § 2 Rdnr. 36 und § 10 Rdnr. 35; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 10 [X.] Rdnr. 7). Teilweise ist im [X.]auch von der allgemeinen Versorgung "im Sinne des § 10 Abs. 1" (§ 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 2) oder "nach § 10 Abs. 1 Satz 1" (§ 13 Abs. 2 Satz 1) die Rede.Nach dieser Vorschrift haben Energieversorgungsunternehmen für Gemeinde-gebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durch-führen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarife öffentlich bekanntzuge-ben und zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetzanzuschließen und zu versorgen. Demgemäß ist die allgemeine [X.] oder im Sinne des § 10 [X.] durch zusätzliche Elemente, namentlichdie räumliche Beziehung zu einem bestimmten Gemeindegebiet, die Versor-gung von Letztverbrauchern sowie die Anschluß- und Versorgungspflicht nachAllgemeinen Bedingungen und Tarifen, gekennzeichnet (vgl. [X.]aaO; [X.] aaO).- 11 -Dafür, daß mit der allgemeinen Versorgung in § 1 [X.] der engereBegriff der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]gemeint sein soll, ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht dagegen, daß das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz selbst zwischen der allgemeinen Versorgung in § 1und der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern in § 2 Abs. 1 Satz 1unterscheidet. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktio-nen (BT-Drucks. 14/2765) ergibt sich nichts anderes. Darin wird zu dem [X.] in § 1 [X.] ergänzend ausgeführt, der Fortbestand der KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sei im liberalisierten Strommarkt wegender wesentlich gefallenen Strombezugskosten bedroht. Dagegen sei die [X.] für KWK-Anlagen in der Industrie aufgrund deren Ausle-gung auf den betrieblichen Eigenbedarf an Energie weniger eindeutig. [X.] sollten daher erst in dem - seinerzeit bereits geplanten - [X.] berücksichtigt werden (aaO S. 4 unter "Allgemein" und zu § 1).Daraus ergibt sich lediglich, daß die Beschränkung des Schutzzweckes in § 1[X.] auf die [X.]-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung der [X.] von der [X.]-Wärme-Kopplung in der Industrie dient. Dafür ist esnicht erforderlich, den Begriff der allgemeinen Versorgung in dem engeren Sinndes § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu verstehen. Denn bei einer auf die [X.] liegt schon keine allgemeine Versorgung im weiterenSinne vor, weil sie nicht für private Abnehmer offen ist.Hier hat die Klägerin in den Vorinstanzen unter Beweisantritt vorgetra-gen, daß sie am Chemiestandort [X.] über die ortsansässigen Industrieunter-nehmen hinaus auch alle anderen gewerblichen, freiberuflichen und privatenAbnehmer, die dies wünschen, mit Strom beliefert und solche Abnehmer auchtatsächlich beliefert hat. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen [X.] in der Revisionsinstanz auszugehen. Danach dient der vonder Klägerin bezogene Strom im Bereich des [X.]der [X.] -gemeinen Versorgung im vorbezeichneten Sinne. Unerheblich ist insoweit, daßes sich bei den Abnehmern der Klägerin überwiegend um Industrieunterneh-men handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß die von der Klägerin vorgenom-mene Stromversorgung grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist.Darüber hinaus hat die Klägerin in den Vorinstanzen vorgetragen, daßsie auch nach der Kündigung des Vertrages über energiewirtschaftliche Zu-sammenarbeit zum 31. Dezember 1999 weiter Strom in das vorgelagerte [X.] [X.] eingespeist habe. Insbesondere hat sie unter Beweisantritt be-hauptet, der [X.] im August 2000 den unter dem 7. September 2000 inRechnung gestellten Strom geliefert zu haben. Für den Vortrag der Klägerinspricht auch, daß die Klägerin, die Beklagte und die [X.] am 17. [X.] eine Vereinbarung getroffen haben, in der sie ihre weitere Zusammenar-beit bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits geregelthaben. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist daherauch dieser Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.Danach dient der von der Klägerin bezogene Strom selbst dann der allgemei-nen Versorgung, wenn die Klägerin entgegen ihrer vorgenannten Darstellungam Chemiestandort [X.]nicht alle Abnehmer, die dies wünschen, mit Stromversorgen würde. Denn die Beklagte betreibt jedenfalls ihrerseits ein Netz fürdie allgemeine Versorgung.b) Fällt danach der in Rede stehende Strom gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3Nr. 2 [X.] in den Anwendungsbereich des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes,steht die dafür nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 [X.] geschuldete Vergü-tung der [X.] als der Betreiberin der KWK-Anlage zu, aus der der [X.]; zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist die Klägerin als das Energie-versorgungsunternehmen, das den Strom aufgrund des mit der [X.] geschlos-- 13 -senen Liefervertrages bezogen hat (vgl. Senatsurteil aaO unter [X.] und 4 [X.] folgenden unter [X.] Der Höhe nach kann die Klägerin als [X.] nach denbisher getroffenen Feststellungen von der [X.] den geltend gemachtenBetrag in Höhe von 263.829,39 DM = 134.893,83 [X.] 5Abs. 1 Satz 2 [X.] beträgt der [X.] in der hier maßgeblichen[X.] 3 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Klägerin hat die von ihr in Rechnung ge-stellte Strommenge von 8.794.313 [X.] unter Beweis gestellt. Hiervon ist [X.] gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der [X.].[X.] Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen den von derKlägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 3 Abs. 1Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.] auf Vergütung des im August gelieferten Stroms inHöhe von 200.609,09 DM = [X.] +-, September 2000)verneint.Hinsichtlich dieses Anspruchs, der ebenfalls noch nach dem [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen ist (vgl. obenunter [X.] 1), kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der von [X.] 2000 aus den KWK-Anlagen der [X.]. und der [X.] bezogene und andie Beklagte weitergelieferte Strom entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nach der - insoweit allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 2Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] in den Anwendungsbereich des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes fällt. In diesem Fall steht der Vergütungsanspruch aus § 3Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.] indessen nicht dem Energieversorgungsunter-nehmen, das den Strom aus den KWK-Anlagen bezieht (hier Klägerin), sondern- 14 -dem Anlagenbetreiber (hier [X.]. und [X.] ) zu. Das ist in den genannten [X.] zwar nicht ausdrücklich geregelt. Dafür sprechen jedoch der nach § 1[X.] bezweckte Schutz der [X.]-Wärme-Kopplung vor sinkenden Stromprei-sen im liberalisierten Strommarkt (vgl. dazu bereits oben unter [X.]), dernur zu verwirklichen ist, wenn der Vergütungsanspruch dem Anlagenbetreiberzugute kommt, ferner auch die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und§ 4 Abs. 2 [X.], die sinnlos wären, wenn das Energieversorgungsunterneh-men anspruchsberechtigt wäre (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter[X.] m. weit. [X.] die Klägerin für den im August 2000 gelieferten Strom ausdrücklicheine Vergütung nach § 4 Abs. 1 [X.] begehrt, bedarf keiner Entscheidung, obihr insoweit aus anderen Rechtsgründen ein Vergütungsanspruch zustehenkönnte. Dazu fehlt es auch an Vortrag der Klägerin.[X.] Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Fest-stellungen wiederum den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend ge-machten Anspruch aus § 5 Abs. 1 [X.] auf [X.] in Höhe von175.444,41 576[X.]21 aus der KWK-Anlage der[X.]. bezogenen Strom (Rechnung vom 6. März 2002) verneint.1. Dieser Anspruch, der ebenfalls noch nach dem [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen ist (vgl. oben unter [X.]), ergibt sich allerdings - anders als der Anspruch der Klägerin auf [X.] für den Strom, den sie in der [X.] vom 18. bis zum 31. Mai 2000 vonder [X.] aus deren KWK-Anlage bezogen hat (vgl. dazu oben unter [X.]) -nicht aus der ersten, sondern aus der zweiten Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1[X.]. Danach kann ein Netzbetreiber, soweit er Zahlungen nach den [X.] 15 -zen 1 bis 3 (des § 5 [X.]) zu leisten hat, von dem vorgelagerten [X.] einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Der Anspruch auf Bela-stungsausgleich steht mithin auch einem Netzbetreiber zu, der seinerseits nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zum [X.] verpflichtet ist (vgl.Salje, [X.], § 5 Rdnr. 8 f.). So ist es hier.Die Klägerin ist ihrerseits der [X.]gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1[X.] zum [X.] verpflichtet. Denn die [X.]muß der [X.]. denvon dieser bezogenen und an die Klägerin gelieferten Strom gemäß § 3 Abs. 1Satz 1 Halbs. 2 [X.] in Verbindung mit dem [X.] [X.] vergüten. Der Strom fällt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] inden Anwendungsbereich des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes. Die [X.] [X.] den Strom von der [X.]. aufgrund des am 11. Mai 1992 und damit vor [X.] Januar 2000 abgeschlossenen Liefervertrages. Sie ist selbst ein Energiever-sorgungsunternehmen, da sie einen anderen, die Klägerin, mit Strom beliefert(vgl. oben unter [X.] a bb). Der Strom ist schließlich für die allgemeine Versor-gung bestimmt. Das ist allerdings nicht allein schon deswegen zu bejahen, weilder Klägerin vor dem hier in Rede stehenden [X.]raum, dem Februar 2002, fürden Chemiestandort [X.] die Genehmigung zur allgemeinen Versorgung [X.] im Sinne des § 10 Abs. 1 [X.] mit Elektrizität nach einemAllgemeinen Tarif erteilt worden ist. In allen drei Fällen, in denen das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz nach § 2 Abs. 1 Anwendung findet (Satz 1 mit Satz 2,Satz 3 Nr. 1 und Satz 3 Nr. 2; vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO,unter II 2 a), bestehen Stichtagsregelungen, die einheitlich auf die [X.] vor [X.] Januar 2000 abstellen. Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dennach § 1 [X.] bezweckten Schutz der [X.]-Wärme-Kopplung in der allge-meinen Versorgung auf den Bestand vor dem genannten [X.]punkt zu begren-zen. Daher ist erforderlich, daß die allgemeine Versorgung bereits vor [X.] Januar 2000 erfolgte. Davon ist hier gemäß den Ausführungen oben unter [X.] -2 a cc in der Revisionsinstanz auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auchzu berücksichtigen, daß die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten[X.] für den in der [X.] vom 18. bis zum 31. Mai 2000 von der[X.] aus der KWK-Anlage der [X.]. bezogenen Strom (Position 1 der Rech-nung vom 9. Juni 2000) mit Schreiben vom 19. Juni 2000 ausdrücklich unstrei-tig gestellt und später auch bezahlt hat.2. Der Höhe nach kann die Klägerin nach den bisher getroffenen Fest-stellungen von der [X.] den geltend gemachten Betrag in Höhe von175.444,41 [X.] 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] beträgt [X.] in der hier in Rede stehenden [X.], dem Februar 2002, 2 Pfennig =1,0226 Cent pro Kilowattstunde. Daß die von der Klägerin in Rechnung ge-stellte Strommenge von 17.156.700 [X.] bestritten worden wäre, ist nicht er-sichtlich.IV.Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, [X.] Berufungsgericht die oben unter [X.] und [X.] behandelten Ansprüche derKlägerin verneint hat. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur [X.], da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Be-- 17 -rufungsurteil in dem genannten Umfang aufzuheben, und die Sache ist [X.] das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 213/02

10.03.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. VIII ZR 213/02 (REWIS RS 2004, 4182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4182

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