Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2085

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X
[X.]

Verkündet am:

23. Okto[X.] 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
VO ([X.]) Nr. 44/2001 ([X.]) Art. 22 Nr. 1
Macht ein Verbraucher gegenü[X.] einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Ü[X.]lassung eines in einem anderen Vertragsst[X.]t belegenen und einem Dritten gehörenden [X.]es verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zustän-digkeit des Art.
22 Nr.
1 [X.].
[X.] §§ 651a ff.
Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenü[X.] seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von [X.], Urteil vom 9.
Juli 1992

VII
ZR
7/92, [X.]Z 119, 152).
[X.], Urteil vom 23. Okto[X.] 2012 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Okto[X.] 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Dr.
Grabinski und Dr.
Bacher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
Novem[X.] 2011 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat, bietet in der [X.] in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in [X.] wohnhaften Kläger mieteten bei der [X.] für die [X.] vom 21.
Juli bis 4.
August 2007 ein im Katalog näher beschriebenes [X.] in [X.] zum Preis von 758

, das nicht der [X.], sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die [X.] fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der [X.] an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem [X.] nicht für zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die Er-stattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht.
Mit der Klage beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes machen die Klä-ger neben der Rückzahlung des Betrages von 758

-loser Aufwendungen für die An-
und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der [X.], mit der sie die Aufhe-bung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt.
Die Klä-ger treten der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu Recht bejaht.
1
2
3
4
-
4
-
1.
Es hat dies
wie folgt begründet:
a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei das Amtsgericht gemäß Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c, Art.
16 Abs.
1 der [X.] ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezem[X.] 2000 ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.] 2001 Nr. L 12 S. 1, [X.]. [X.] Nr. L 307 S. 28 und [X.] 2010 Nr.
L 328 S. 36; nachfolgend: [X.])
zuständig. Die Verordnung
gelte auf Grund des Abkommens zwischen der [X.] und dem Königreich [X.] ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.] Nr. L 299 vom 16.
Novem[X.] 2005, [X.] bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur [X.].
b) Die [X.] unterfielen nicht der ausschließlichen [X.] gemäß Art.
22 Nr.
1 [X.]. In ihren
in den [X.] allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des ([X.]) Reisevertragsrechts hingewiesen. [X.] liege, wie sich aus der Rechtsprechung
des Bun-desgerichtshofs ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferienhauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art.
22 Nr.
1 [X.] setze demgegenü[X.] voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus einem Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der [X.]
vom 27.
Januar 2000 ([X.], [X.].
2000, [X.] = NJW 2000, 2009

[X.]/[X.]) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof
die Anwendbarkeit der Art.
22 Nr.
1 [X.] entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung
des
Art.
16 Nr.
1 des Ü[X.]einkommens der [X.] ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-scheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 27.
Septem[X.]
1968 ([X.] Nr. L 99 vom 31.
Dezem[X.] 1972, S. 32
ff.; nachfolgend:
EuGVÜ) deshalb 5
6
7
-
5
-
für anwendbar gehalten, weil der [X.] sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen diffe-renzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abgeschlossen hätten,
und möglichen Ansprüchen (der Kläger) gegenü[X.] dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des [X.], sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen autonomen Auslegung nicht darauf ankomme, ob der Vertrag
nach [X.] Recht als Reisevertrag, Mietvertrag, ge-mischter Vertrag oder Vertrag eigenen Typs einzuordnen sei.
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte aus
Art.
15 Abs.
1
Buchst. c, Art.
16 Abs.
1 BrüsselI-VO
ergibt, die
nach dem Abkommen für die nach dem 1.
Juli 2007 erhobene Klage im Verhältnis
der
Parteien gilt. [X.] Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art.
22 Nr.
1
[X.] verdrängt.
a) Nach Art.
22 Nr.
1 [X.]
sind für Klagen, die die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsst[X.]ts, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließ-lich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwin-genden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvor-schriften ü[X.] die Kontrolle der Miet-
und Pachthöhe und ü[X.] den Schutz der Mieter und Pächter ([X.], Urteil vom 26.
Februar 1992

[X.]/90, [X.]. 1992 [X.] = NJW 1992, 1029 Rn. 28

Hacker/[X.], zu Art. 16 Nr.
1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsst[X.]ts ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, 8
9
-
6
-
Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen ([X.]

[X.]/[X.], [X.]O
Rn. 27;
Urteil vom 13.
Okto[X.] 2005

[X.]/04, [X.]. 2005 I-8681

Klein/[X.]., ebenfalls zu Art. 16 Nr.
1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art.
22 Nr.
1 [X.] ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art.
22 Nr.
1 [X.] für alle
Ver-träge ü[X.] die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für
kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsü[X.]lassung einer Ferien-wohnung beziehen ([X.], Urteil vom 15.
Januar 1985

C241/83, [X.].
1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25

Rösler/Rottwinkel
zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
b) Als Ausnahme von den allgemeinen [X.] darf Art.
22 Nr.
1 [X.]
allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das
Ziel
der Vorschrift
erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist ([X.], Urteil vom 14.
Dezem[X.] 1977 -
C73/77, [X.].
1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17

[X.]/[X.], zu Art.
16 Nr. 1 EuGVÜ; [X.]

Hacker/[X.],
[X.]O, Rn.
12; [X.]

[X.]/[X.],
[X.]O Rn. 21; [X.] -
Klein/Rhodos Management
Ltd.,
[X.]O
Rn.
15; [X.], Urteil vom 25.
Juni 2008 -
VIII
ZR
103/07, NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16.
De-zem[X.] 2009 -
VIII
ZR
119/08, NJW-RR 2010, 712). Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] ist deshalb Art.
22 Nr.
1 [X.] bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie
der Gerichtshof der [X.] ausgeführt
10
-
7
-
hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Ü[X.]lassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen [X.]raum besteht, weite-re Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zu-grunde liegenden Rechtsstreit angesehen:
Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten [X.]raum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung ([X.]

Hacker/[X.],
[X.]O Rn. 14).

c)
Auch im Streitfall hat sich
die Beklagte, ein Reiseveranstalter, gegenü[X.] den Klägern zur Ü[X.]lassung eines Ferienhauses für einen kurzen [X.]raum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des [X.] zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt.
[X.])
Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungs-träger bedienen können, sie können a[X.] auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines
durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in ei-gener Verantwortung erbringt (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Septem[X.] 2010

Xa
ZR
130/08, [X.], 599).
[X.]) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die Ge-samtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit 11
12
13
-
8
-
sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungs-stoff vollständig [X.]ücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Er-fahrungssätze oder

sofern gerügt

Verfahrensvorschriften verletzt sind ([X.]

Xa
ZR
130/08,
[X.]O Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch
zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen wollte.
[X.])
Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhauska-talog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden [X.]eits dafür, dass der [X.] nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Ü[X.]lassung der Wohnungen in ei-gener Verantwortung ü[X.]nimmt, hierfür selbst einstehen will und eine ei-gene Vertrauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines Katalogs [X.], Urteil vom 9.
Juli 1992 -
VII
ZR
7/92, [X.]Z 119, 152, 160; Urteil vom 17.
Januar 1985

VII ZR 163/84, NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern ü[X.]sandten Buchungsbestätigung ist die Beklagte diesen gegenü[X.] auch als Vertragspartner der Gebrauchsü[X.]lassung aufgetre-ten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der [X.] (vgl. Nr.
14 Abs. 2 der allgemeinen Ge-schäftsbedingungen). Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen [X.] die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsü[X.]lassung der Immobi-lie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, [X.]
-
9
-
ne dass eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 1992

VII
ZR
7/92, [X.]Z 119, 152, 160). Schließlich erwecken auch die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemei-nen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Beklagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchsü[X.]lassungsvertrags werden sollte. So kommt gemäß Nr.
1 die Buchung (allein) durch die Annahme der [X.] durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der
Zustimmung oder Rücksprache mit dem [X.] bedürfte; die Beklagte ist [X.]echtigt, nach Nr.
1 Abs.
2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr.
2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte selbst die Rede. In Nrn.
3.1.1 a
[X.], 3.1.2 a
[X.], c
ca
und
5
Abs. 3 wird der [X.] den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach Nr.
14 ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in [X.] nach Abschluss des [X.] ihrer [X.] Niederlassung (oder Tochter)
bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu [X.] hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass in Nr.
2 Abs.
7,
4 und
9 von einem

von der [X.] zu unterscheidenden

Vermieter die Rede ist, der [X.] Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung ü[X.]zäh-liger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptvermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insbesondere keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der [X.] zur Leistungserbringung.
d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenü[X.] den Klägern, ihren privaten Kunden,
zur zeitweisen Ü[X.]lassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsst[X.]t belegen ist
und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der [X.]
-
10
-
ge der genannten Ausführungen des Gerichtshofs
in der Rechtssache Ha-cker gegen [X.] nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art.
22 Nr.
1 [X.]. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsü[X.]lassung vereinbarte Verpflichtung der [X.] zur Endreinigung mit den
weiteren Leistungen
vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem
Rechtsstreit verpflichtet hatte, der
der Ent-scheidung des Gerichtshofs in der
Rechtssache Hacker gegen [X.] zugrunde lag.
Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen [X.] nicht auf als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Ü[X.]lassung eines Ferienhauses und damit auf eine ein-zige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstal-ter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben)Lei-stungen wie die dort [X.]

Hacker/[X.],
[X.]O Rn. 14) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art.
22 Nr.
1 [X.] trägt.
e)
Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union vom 27.
Januar 2000 in der Rechtssache [X.] gegen [X.] ergibt sich nichts anderes.
In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die ge-nannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen [X.] nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen [X.] unterscheide ([X.]

[X.]/[X.],
[X.]O Rn.
32). Gegenstand des der Rechtssache [X.] gegen [X.] zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits
waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter ([X.]

[X.]/[X.],
[X.]O
Rn.
36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf ([X.]

[X.]/[X.],
[X.]O Rn.
8) und machte im
dortigen
16
-
11
-
Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers [X.] ([X.]

[X.]/[X.],
[X.]O Rn. 12). Der Gerichtshof hob
in der Rechtssache [X.] gegen [X.] ausdrücklich
hervor, dass die Klägerin im
Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstal-ter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache ([X.]

[X.]/[X.],
[X.]O Rn. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] gegen [X.], dass
für die Klage des [X.] aus abge-tretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses
der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art.
22 Nr.
1 [X.] be-stehen kann. Für den vorliegenden
Streitfall, in dem

ebenso wie in
dem
Rechtsstreit Hacker gegen [X.]

Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Ü[X.]lassung des
einem Dritten gehörenden
Ferienhauses ver-pflichtet hatte, ergibt
sich damit aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] gegen [X.] nicht die ausschließliche [X.] gemäß Art.
22 Nr.
1 [X.].
f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem
Gerichtshof
der [X.]
zur Auslegung des Art.
22
Nr.
1 [X.] vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vor-gängervorschrift des Art.
16 Nr.
1
EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist;
sie ist hier ledig-lich auf den Einzelfall anzuwenden.

II.
Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen.
1. Das Amtsgericht hat die [X.] für sachlich gerechtfer-tigt erachtet. Das Berufungsgericht
hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine [X.] ge-führt habe.
17
18
19
-
12
-
2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht
die Verpflichtung zur sachlich-rechtlichen Ü[X.]prüfung des erstinstanzlichen Urteils verneint, da es hiervon nach §
529 Abs.
2 Satz
2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender [X.] der Berufung nicht enthoben
war. Der revisionsrechtlichen Ü[X.]-prüfung hält die Zuerkennung der [X.] jedoch stand.
a)
Auf den Vertrag ist [X.] Recht anwendbar.
[X.])
Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher [X.] ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 ü[X.] das auf vertragliche Schuld-verhältnisse anzuwendende Recht ([X.],
[X.] Nr. L 177 [X.], [X.]. 2009 Nr. L 309 [X.]) nach Art. 27 ff. [X.][X.] aF.

[X.])
Aus dem vom Berufungsgericht
festgestellten Sachverhalt
ergibt sich, dass die Parteien gemäß Art.
27 [X.][X.] aF wirksam die An-wendbarkeit [X.] Rechts vereinbart haben, so dass Art.
28 [X.][X.] aF nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.], die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der [X.] Regelungen ü[X.] den Reisevertrag vor. Nrn.
2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Ü[X.]gabe eines Sicherungsscheins gemäß §
651d [X.] und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr.
6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine an-gemessene Entschädigung gemäß §
651j [X.] verlangen könne, und verweist auf §
651l Abs.
3 [X.]. Nr.
9 Abs.
4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden in-folge Mangels hin. Nach Nr.
9 Abs.
5 sind die Mängel unter Verweis auf §
651g [X.] fristgerecht bei der [X.] anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung [X.] Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art.
27 Abs.
1 Satz
2 [X.][X.] aF).
b)
Die
geltend gemachten
Ansprüche
auf Rückzahlung des [X.] für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die 20
21
22
23
24
-
13
-
An-
und Abreise und von Telefonkosten
sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend
§
651e Abs.
3 Satz 1
und
§
651f Abs. 1 und 2 [X.]
zu.
[X.])
Zwar stellt der auf die Bereitstellung des [X.] keinen Reisevertrag im Sinne des §
651a [X.] dar, da die [X.] nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, son-dern lediglich zur Ü[X.]lassung der Wohnung verpflichtet war. Die [X.] der §§
651a
ff. [X.] sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf [X.], die auf die Bereitstellung einer Fe-rienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit sol-che Verträge nicht unter §
651a ff. [X.] fallen, liegt ausweislich der Ge-setzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzge[X.] ging es in der Sache darum, den [X.] als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamt-heit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermitt-lung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Ü[X.]sehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften
auf
die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentli-chen Gesichtspunkten
gleich gelagert
ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von [X.], der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Ver-antwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei ei-nem
Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne [X.]
-
14
-
tung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht ([X.], Urteil vom 9.
Juli 1992

VII
ZR
7/92, [X.]Z 119, 152, 161-164).
[X.])
Die
Kläger können nach wirksamer Kündigung des [X.] gemäß §
651e Abs. 3 Satz 1 [X.] analog Rückzahlung des [X.] verlangen. Die vom Amtsgericht als unstreitig festgestellten gro-ben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untaug-lich, die von der [X.] versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages [X.]echtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend §
651f Abs.
1 [X.] ein Anspruch auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An-
und Abreise sowie der durch die Versuche, von der [X.] Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu.
Ferner haben die Kläger entsprechend
§
651f Abs. 2 [X.] Anspruch auf eine
Entschädigung in Geld wegen
nutz-los aufgewendeter
Urlaubszeit; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern.
26
-
15
-
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§
91 Abs.
1, 97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Mühlens

Grabinski

Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
14 [X.]/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.11.2011 -
6 [X.]/10 -

27

Meta

X ZR 157/11

23.10.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11 (REWIS RS 2012, 2085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

III R 59/20

Zitiert

X ZR 157/11

Zitieren mit Quelle:
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