Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2050

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) URLAUB GERICHTE REISERECHT VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

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Gegenstand

Gerichtszuständigkeit bei Ansprüchen des Verbrauchers gegenüber einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag über die zeitweise Überlassung eines Ferienhauses in einem anderen Vertragsstaat; Anwendbarkeit der Vorschriften des  Reisevertragsrechts auf die alleinige Bereitstellung einer Ferienunterkunft


Leitsatz

1. Macht ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat belegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO.

2. Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juli 1992, VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat, bietet in der [X.] in einem Katalog Ferienhäuser an. Die in [X.] wohnhaften Kläger mieteten bei der Beklagten für die [X.] vom 21. Juli bis 4. August 2007 ein im Katalog näher beschriebenes Ferienhaus in [X.] zum Preis von 758 €, das nicht der Beklagten, sondern einem Dritten gehörte. Bei ihrer Anreise stellten die Beklagten fest, dass das Ferienhaus erhebliche Mängel aufwies. Die Kläger zeigten die Mängel der Beklagten an und teilten mit, dass sie den Aufenthalt in dem Ferienhaus nicht für zumutbar hielten. Da die Beklagte keine Abhilfe leistete, reisten die Kläger am Folgetag ab. Die Beklagte bot den Klägern die Erstattung des gezahlten Preises an, zahlte jedoch nicht.

2

Mit der Klage beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes machen die Kläger neben der Rückzahlung des Betrages von 758 € die Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Kläger treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu Recht bejaht.

5

1. Es hat dies wie folgt begründet:

6

a) Als das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Verbraucher sei das Amtsgericht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.] 2000 ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. 2001 Nr. L 12 S. 1, [X.]. [X.]. Nr. L 307 S. 28 und [X.]. 2010 Nr. L 328 S. 36; nachfolgend: [X.]) zuständig. Die Verordnung gelte auf Grund des Abkommens zwischen der [X.] und dem [X.] ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. Nr. L 299 vom 16. Novem[X.] 2005, [X.] bis 67; nachfolgend: Abkommen) auch im Verhältnis zur [X.].

7

b) Die [X.] unterfielen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 [X.]. In ihren in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte selbst auf Regelungen des ([X.]) [X.]s hingewiesen. Diesem [X.] liege, wie sich aus der Rechtsprechung des [X.] ergebe, die Annahme zugrunde, dass der Vermieter eines Ferienhauses wie ein Reiseveranstalter hafte. Art. 22 Nr. 1 [X.] setze demgegenü[X.] voraus, dass der Rechtsstreit Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus einem Mietvertrag betreffe. Das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 27. Januar 2000 ([X.], [X.]. 2000, [X.] = NJW 2000, 2009 - [X.][X.]) stehe dem nicht entgegen. Dort habe der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Art. 22 Nr. 1 [X.] entsprechenden wortgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 des Ü[X.]einkommens der [X.] ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. Septem[X.] 1968 ([X.]. Nr. L 99 vom 31. Dezem[X.] 1972, [X.] ff.; nachfolgend: EuGVÜ) deshalb für anwendbar gehalten, weil der [X.] sich die Ansprüche des Eigentümers habe abtreten lassen und Ansprüche allein oder in erster Linie auf die abgetretenen Ansprüche des Eigentümers gestützt habe. So liege der Fall hier nicht, da es hier nicht um Ansprüche des Eigentümers gehe. Die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen differenzierten zwischen dem Vertrag, den die Parteien abgeschlossen hätten, und möglichen Ansprüchen (der Kläger) gegenü[X.] dem Eigentümer des Hauses. Die Beklagte vertrete daher nicht die Rechtsposition des Eigentümers, sondern eine davon zu unterscheidende Rechtsposition, wobei es wegen der gebotenen autonomen Auslegung nicht darauf ankomme, ob der [X.] Recht als Reisevertrag, Mietvertrag, gemischter Vertrag oder Vertrag eigenen Typs einzuordnen sei.

8

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 [X.] ergibt, die nach dem Abkommen für die nach dem 1. Juli 2007 erhobene Klage im Verhältnis der Parteien gilt. Diese Zuständigkeit wird nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 [X.] verdrängt.

9

a) Nach Art. 22 Nr. 1 [X.] sind für Klagen, die die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, wie z.B. die Rechtsvorschriften ü[X.] die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und ü[X.] den Schutz der Mieter und Pächter ([X.], Urteil vom 26. Februar 1992 - [X.]/90, [X.]. 1992 [X.] = NJW 1992, 1029 Rn. 28 - Hacker/[X.], zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen ([X.] - [X.][X.], aaO Rn. 27; Urteil vom 13. Okto[X.] 2005 - [X.]/04, [X.]. 2005 I-8681 - [X.]/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ). Der Begriff der Miete von unbeweglichen Sachen in Art. 22 Nr. 1 [X.] ist autonom auszulegen. Dabei gilt Art. 22 Nr. 1 [X.] für alle Verträge ü[X.] die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen und damit auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsü[X.]lassung einer Ferienwohnung beziehen ([X.], Urteil vom 15. Januar 1985 - [X.]/83, [X.]. 1985, 99 = NJW 1985, 905 Rn. 24, 25 - [X.]/[X.] zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).

b) Als Ausnahme von den allgemeinen [X.] darf Art. 22 Nr. 1 [X.] allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist ([X.], Urteil vom 14. Dezem[X.] 1977 - C73/77, [X.]. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17 - [X.]/[X.], zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ; [X.] - Hacker/[X.], aaO, Rn. 12; [X.] - [X.][X.], aaO Rn. 21; [X.] - [X.]/Rhodos Management Ltd., aaO Rn. 15; [X.], Urteil vom 25. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1381; Urteil vom 16. Dezem[X.] 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 712). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist deshalb Art. 22 Nr. 1 [X.] bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nämlich, wie der Gerichtshof der [X.] ausgeführt hat, wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Ü[X.]lassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht, weitere Leistungen mit sich. Er hat als solche in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit angesehen: Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung ([X.] - Hacker/[X.], aaO Rn. 14).

c) Auch im Streitfall hat sich die Beklagte, ein Reiseveranstalter, gegenü[X.] den Klägern zur Ü[X.]lassung eines Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verpflichtet und nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen den Klägern und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt.

aa) Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können a[X.] auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Septem[X.] 2010 - [X.], [X.], 599).

bb) Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers unterliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig [X.]ücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder - sofern gerügt - Verfahrensvorschriften verletzt sind ([X.] - [X.], aaO Rn. 10). Das Berufungsgericht hat sich mit der Qualifikation des Vertragsverhältnisses jedoch nicht ausdrücklich befasst. Seine Ausführungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob es von einer Vermittlung oder einer Vermietung des Ferienhauses durch die Beklagte ausgegangen ist. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Danach ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden anzunehmen ist, dass die Beklagte als Vertragspartei eine Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringen wollte.

cc) Die Beklagte hat Ferienhäuser in einem eigenen [X.] angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden [X.]eits dafür, dass der [X.] nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Ü[X.]lassung der Wohnungen in eigener Verantwortung ü[X.]nimmt, hierfür selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet (vgl. zur Verwendung eines Katalogs [X.], Urteil vom 9. Juli 1992 - [X.], [X.]Z 119, 152, 160; Urteil vom 17. Januar 1985 - [X.], NJW 1985, 906). Ausweislich der den Klägern ü[X.]sandten Buchungsbestätigung ist die Beklagte diesen gegenü[X.] auch als Vertragspartner der Gebrauchsü[X.]lassung aufgetreten. Denn auf der Buchungsbestätigung findet sich lediglich der Name der Repräsentanz der [X.] (vgl. [X.] Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen). Ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt, so dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden die Beklagte selbst sich zur Gebrauchsü[X.]lassung der Immobilie verpflichtet. Auch ist der Preis als einheitlicher Preis ausgewiesen, ohne dass eine Provision für eine Vermittlungsleistung ausgewiesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1992 - [X.], [X.]Z 119, 152, 160). Schließlich erwecken auch die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck, dass die Beklagte und nicht ein Dritter Vertragspartner des Gebrauchsü[X.]lassungsvertrags werden sollte. So kommt gemäß Nr. 1 die Buchung (allein) durch die Annahme der Anmeldung durch die Beklagte zustande, ohne dass ersichtlich ist, dass der Vertragsschluss noch der Zustimmung oder Rücksprache mit dem Eigentümer bedürfte; die Beklagte ist [X.]echtigt, nach Nr. 1 Abs. 2 den Kunden ein geändertes Angebot zu unterbreiten. In Nr. 2 Abs. 3 ist lediglich von den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch die Beklagte selbst die Rede. In [X.]. 3.1.1 a aa, 3.1.2 a aa, [X.] und 5 Abs. 3 wird der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Reisevertrag und nicht etwa Vermittlungsvertrag bezeichnet. Nach [X.] ist Veranstalter die Beklagte, die sich für Kunden in [X.] nach Abschluss des [X.] ihrer [X.] Niederlassung (oder Tochter) bedienen kann. Damit tritt allein die Beklagte als diejenige auf, die die Leistungen zu erbringen hat, ohne dass auf den Eigentümer hingewiesen wird. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass in Nr. 2 Abs. 7, 4 und 9 von einem - von der [X.] zu unterscheidenden - Vermieter die Rede ist, der bestimmte Rechte hat, wie die Anforderung einer Kaution, die Abweisung ü[X.]zähliger Personen und die Abhilfe bei Mängeln. Diese dem Eigentümer oder Hauptvermieter zugewiesenen Rechte sind begrenzt und haben nach den Regelungen insbesondere keinen Einfluss auf Abschluss des Vertrags und die Verpflichtung der [X.] zur Leistungserbringung.

d) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenü[X.] den Klägern, ihren privaten Kunden, zur zeitweisen Ü[X.]lassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit auf der Grundlage der genannten Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen [X.] nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 [X.]. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die zwischen den hiesigen Parteien ausweislich der Buchungsbestätigung neben der Gebrauchsü[X.]lassung vereinbarte Verpflichtung der [X.] zur Endreinigung mit den weiteren Leistungen vergleichbar ist, zu der sich der Reiseveranstalter in dem Rechtsstreit verpflichtet hatte, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Hacker gegen [X.] zugrunde lag. Denn der Gerichtshof hat in der Rechtssache Hacker gegen [X.] nicht auf die „weiteren Leistungen“ als solche, sondern darauf abgestellt, ob der Vertrag, auch wenn er sich nur auf die zeitweise Ü[X.]lassung eines Ferienhauses und damit auf eine einzige Reiseleistung bezieht, zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossen wird, weitere (Neben)Leistungen wie die dort genannten „mit sich bringt“ ([X.] - Hacker/[X.], aaO Rn. 14) und damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 [X.] trägt.

e) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache [X.] gegen [X.] ergibt sich nichts anderes. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof die genannte Rechtsprechung in der Rechtssache Hacker gegen [X.] nicht aufgegeben oder auch nur relativiert, sondern ausgeführt, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits von dem der Rechtssache Hacker gegen [X.] unterscheide ([X.] - [X.][X.], aaO Rn. 32). Gegenstand des der Rechtssache [X.] gegen [X.] zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreits waren Ansprüche des Eigentümers eines Ferienhauses gegen den Mieter ([X.] - [X.][X.], aaO Rn. 36). Der klagende gewerbliche Reiseveranstalter trat beim dortigen Vertragsschluss nur als Vermittler auf ([X.] - [X.][X.], aaO Rn. 8) und machte im dortigen Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Ansprüche des Eigentümers geltend ([X.] - [X.][X.], aaO Rn. 12). Der Gerichtshof hob in der Rechtssache [X.] gegen [X.] ausdrücklich hervor, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht als gewerblicher Reiseveranstalter handele, sondern so, als wäre sie selbst Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache ([X.] - [X.][X.], aaO Rn. 37). Damit ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] gegen [X.], dass für die Klage des [X.] aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses der ausschließliche Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 [X.] bestehen kann. Für den vorliegenden Streitfall, in dem - ebenso wie in dem Rechtsstreit Hacker gegen [X.] - Ansprüche des Mieters gegen den gewerblichen Reiseveranstalter im Streit stehen, der sich selbst zur Ü[X.]lassung des einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hatte, ergibt sich damit aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] gegen [X.] nicht die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 [X.].

f) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der [X.] zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 [X.] vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.

II. Im Ergebnis zur Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche bestehen.

1. Das Amtsgericht hat die [X.] für sachlich gerechtfertigt erachtet. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer sachlichen Prüfung enthoben zu sein, da die Beklagte hiergegen keine Berufungsangriffe geführt habe.

2. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Verpflichtung zur sachlich-rechtlichen Ü[X.]prüfung des erstinstanzlichen Urteils verneint, da es hiervon nach § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ungeachtet insoweit fehlender [X.] der Berufung nicht enthoben war. Der revisionsrechtlichen Ü[X.]prüfung hält die Zuerkennung der [X.] jedoch stand.

a) Auf den Vertrag ist [X.] Recht anwendbar.

aa) Das anwendbare Recht bestimmt sich mangels zeitlicher Anwendbarkeit der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 ü[X.] das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.], [X.]. Nr. L 177 [X.], [X.]. 2009 Nr. L 309 [X.]) nach Art. 27 ff. [X.][X.] aF.

bb) Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Parteien gemäß Art. 27 [X.][X.] aF wirksam die Anwendbarkeit [X.] Rechts vereinbart haben, so dass Art. 28 [X.][X.] aF nicht anwendbar ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.], die in den Vertrag einbezogen wurden, sehen die Geltung der [X.] Regelungen ü[X.] den Reisevertrag vor. [X.]. 2 und 3 sehen die Verpflichtung zur Ü[X.]gabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651d [X.] und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor. In Nr. 6 Abs. 4 weist die Beklagte darauf hin, dass sie im Falle des Rücktritts eine angemessene Entschädigung gemäß § 651j [X.] verlangen könne, und verweist auf § 651l Abs. 3 [X.]. Nr. 9 Abs. 4 weist auf die besonderen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden infolge Mangels hin. Nach Nr. 9 Abs. 5 sind die Mängel unter Verweis auf § 651g [X.] fristgerecht bei der [X.] anzumelden. Damit ergibt sich die Geltung [X.] Rechts für den Vertrag mit hinreichender Sicherheit aus dessen Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] aF).

b) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Mietpreises für das Ferienhaus, auf Erstattung nutzloser Aufwendungen für die An- und Abreise und von Telefonkosten sowie auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen den Klägern entsprechend § 651e Abs. 3 Satz 1 und § 651f Abs. 1 und 2 [X.] zu.

aa) Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichtete Vertrag keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a [X.] dar, da die Beklagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, sondern lediglich zur Ü[X.]lassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vorschriften der §§ 651a ff. [X.] sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf [X.], die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des [X.]s insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit solche Verträge nicht unter § 651a ff. [X.] fallen, liegt ausweislich der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Dem Gesetzge[X.] ging es in der Sache darum, den [X.] als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde [X.] mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Ü[X.]sehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen, der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht ([X.], Urteil vom 9. Juli 1992 - [X.], [X.]Z 119, 152, 161-164).

bb) Die Kläger können nach wirksamer Kündigung des Reisevertrags gemäß § 651e Abs. 3 Satz 1 [X.] analog Rückzahlung des Mietpreises verlangen. Die vom Amtsgericht als unstreitig festgestellten groben Mängel des Ferienhauses rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, dass das Haus für den beabsichtigten Ferienaufenthalt der Kläger untauglich, die von der [X.] versprochene Reiseleistung mithin erheblich beeinträchtigt war und die Kläger deshalb zur Kündigung des Vertrages [X.]echtigt waren. Ihnen steht zudem entsprechend § 651f Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An- und Abreise sowie der durch die Versuche, von der [X.] Abhilfe zu erlangen, entstandenen Telefonkosten zu. Ferner haben die Kläger entsprechend § 651f Abs. 2 [X.] Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; gegen die Bemessung der Entschädigung ist nichts zu erinnern.

III. [X.] folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                                                [X.]

                                [X.]

Meta

X ZR 157/11

23.10.2012

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Schwerin, 16. November 2011, Az: 6 S 69/10

Art 22 Nr 1 EGV 44/2001, § 651a BGB, §§ 651aff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11 (REWIS RS 2012, 2050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2050

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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