Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. I ZB 2/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9823

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 807 [X.] nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer lau-fenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden [X.]. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Beden-ken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf [X.] zu erstrecken. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2009 wird auf Kos-ten der Gläubigerin zurückgewiesen. [X.]: 1.500 •. Gründe: 1 [X.] Die Schuldnerin ist niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie. Sie hat sich mit notarieller Urkunde vom 12. August 2003 we-gen der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages der sofortigen [X.] in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Gläubigerin betreibt ge-gen die Schuldnerin wegen eines [X.] von 25.000 • die Zwangsvollstre-ckung aus dieser Urkunde. In diesem Verfahren hat die Schuldnerin am 11. Februar 2009 eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen [X.]. Die Gläubigerin hat eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Sie begehrt - soweit für das vorliegende Verfahren noch von [X.] - Auskunft über Namen und Anschrift der von der Schuldnerin in den letzten 2 - 3 - zwölf Monaten behandelten Privatpatienten sowie die mit jedem einzelnen Pri-vatpatienten in den letzten zwölf Monaten getätigten Umsätze. Die Schuldnerin hat im Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versi-cherung der Verpflichtung zur Erteilung der geforderten Auskünfte unter [X.] auf ihre ärztliche Schweigepflicht widersprochen. Sie hat geltend gemacht, gerade im sensiblen Bereich der Psychotherapie sei absolute Geheimhaltung notwendige Grundlage ärztlicher Tätigkeit. 3 Das Amtsgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung auf solche Privatpatienten der letzten zwölf Monate vor [X.] beschränkt, die eine von der Schuldnerin gestellte Rechnung noch nicht beglichen haben oder für deren Behandlung die Schuldnerin eine Rechnung noch nicht gestellt hat. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der Ent-scheidung des Amtsgerichts. 4 5 I[X.] Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Schuldnerin könne sich zwar grundsätzlich nicht darauf berufen, aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft über Geschäftsvorfälle mit Privatpatienten geben zu müssen. Das Interesse der Privatpatienten an [X.] Geheimhaltung ihres Namens, ihrer Anschrift und der Höhe der Forderung trete gegenüber den Interessen der Gläubiger an einer Befriedigung ihrer [X.] zurück. Die Schuldnerin sei jedoch nicht verpflichtet, Auskunft über Patienten zu erteilen, deren Behandlung abgeschlossen sei und die ihre Rech-nung beglichen hätten. [X.] nach § 807 ZPO diene nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die [X.] 6 - 4 - des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzu-spüren. Aus dem Umstand, dass ein Privatpatient die Schuldnerin in den letzten zwölf Monaten aufgesucht habe, ergebe sich nicht ohne weiteres, dass er dies in naher Zukunft oder überhaupt wieder tun werde. II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zuläs-sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwer-degericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin nicht verpflichtet ist, den Namen und die Anschrift der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Auskunftserteilung behandelten Privatpatienten mitzuteilen, wenn deren [X.] abgeschlossen ist und diese ihre Rechnung bezahlt haben. 7 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft über Geschäftsvorfälle mit Privatpati-enten geben zu müssen. Einer Verpflichtung des Arztes, bei Abgabe der eides-stattlichen Versicherung gemäß § 807 Abs. 1 ZPO Auskunft über Honorarforde-rungen gegenüber Privatpatienten zu erteilen und dabei Namen und Anschrift der Patienten anzugeben, stehen weder die durch die Berufsordnung für Ärzte (§ 9 [X.]), den Behandlungsvertrag und § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte ärztliche Verschwiegenheitspflicht noch das sich aus dem allgemeinen Persön-lichkeitsrecht in seiner speziellen Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende Recht des Patienten auf Geheimhaltung seiner persönlichen Umstände entge-gen. Bei der erforderlichen Güterabwägung der Geheimhaltungsinteressen der Privatpatienten einerseits und der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedi-gungsinteressen der Gläubiger des Arztes andererseits haben die Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angabe von Name und Anschrift der Patien-ten und der Höhe der Forderungen zur Durchsetzung der Gläubigerrechte er-8 - 5 - forderlich ist. Diese Angaben betreffen weder den Intimbereich der Patienten, noch lassen sich ihnen Einzelheiten über gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen entnehmen. Der Schuldner offenbart daher der [X.] unterliegende Daten nicht unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB, so-weit er gemäß § 807 ZPO zur Offenlegung verpflichtet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2005 - [X.], [X.] 162, 187, 191 ff. [X.]). 2. Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die [X.] des Schuldners zu verschaf-fen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren ([X.], Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 [X.], NJW 1968, 2251 [X.]). Der Zweck der Verpflich-tung des Schuldners nach § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeich-nisses besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstre-ckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen [X.]n zu [X.], die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2979, 2980). [X.] nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen [X.] die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung ([X.], NJW 1968, 2251 [X.]). Bloße [X.]en muss der Schuld-ner im Verfahren nach § 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände ([X.], Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 [X.], [X.]St 37, 340 [X.]). Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des [X.] auf [X.] erstreckt, die —[X.] dem Zugriff des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstre-ckung unterliegen. Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermö-genserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die [X.] - 6 - gensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen (vgl. [X.], NJW 1968, 2251 f. [X.]). 3. [X.] nach § 807 ZPO kann sich danach auch auf künftige Forderungen des Schuldners erstrecken. Künftige Forderungen können Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Sie können gepfändet wer-den, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 29. Okto-ber 1969 - [X.], [X.] 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 286, 290; Urteil vom 29. März 2001 - [X.], [X.] 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - [X.], NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 369, 370). Bei künftigen Forderungen eines [X.] tätigen Schuldners ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur bei einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwar-tung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtli-chen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (vgl. [X.], [X.] 1994, 408; weitere Nach-weise bei [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 807 Rn. 28). 10 4. Nach diesen Maßstäben ist die Schuldnerin nicht zur [X.] hinsichtlich der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Abgabe der eides-stattlichen Versicherung behandelten Privatpatienten verpflichtet, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und sie ihre Rechnung beglichen haben. Es mag sein, dass - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - ein nicht [X.] Teil der Privatpatienten einer Praxis für Allgemeinmedizin und Psychothe-rapie, die den Arzt in den vergangenen zwölf Monaten aufgesucht haben, dies in absehbarer Zeit wieder tun wird. Es lässt sich nach den [X.] Feststellungen des [X.] aber nicht mit ausreichender Sicherheit 11 - 7 - voraussagen, welche Patienten dies im Einzelnen sein werden. Die unbestimm-te Erwartung, einige Patienten könnten den Arzt in Zukunft wieder aufsuchen, rechtfertigt es nicht, den Arzt zur Auskunftserteilung über sämtliche Patienten zu verpflichten, die er in den letzten zwölf Monaten behandelt hat. Denn [X.] befinden sich auch Patienten, die den Arzt voraussichtlich nicht wieder auf-suchen werden, und deren Geheimhaltungsinteresse das Befriedigungsinteres-se der Gläubiger des Arztes daher überwiegt. [X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 12 Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 M 10698/09 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2009 - 42 T 165/09 -

Meta

I ZB 2/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. I ZB 2/10 (REWIS RS 2011, 9823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9823

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