Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2010, Az. V R 24/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 6895

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Gegenstand

Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft


Leitsatz

NV: Eine GmbH kann auch nicht über zwei gemeinsame Gesellschafter mittelbar finanziell in eine GbR eingegliedert sein (Fortführung von BFH vom 22. April 2010 V R 9/09).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der GbR waren [[[[[X.].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] zu je 50 %. [[[[[X.].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] waren auch zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. [[[[X.].].].]lleinige Geschäftsführerin der GmbH war im Streitjahr 1999 zunächst [[[[X.].].].], die Ehefrau des [[[[[[X.].].].].].]. Prokuristen der GmbH mit [[[[X.].].].]lleinvertretungsvollmacht waren [[[[[X.].].].].] und [[[[[[X.].].].].].]. Mit Wirkung zum 17. Juni 1999 wurde [[[[X.].].].] als Geschäftsführerin abberufen und [[[[[[X.].].].].].] zum neuen alleinigen Geschäftsführer bestellt.

2

Die Klägerin gab für das Streitjahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab, in der sie vom Bestehen einer Organschaft nach § 2 [[[[X.].].].]bs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) ausging. [[[[X.].].].]m 12. Juli 2001 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Einem [[[[X.].].].]ntrag der Klägerin entsprechend ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[[[[X.].].].]--) davon aus, dass keine Organschaft vorliege und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr entsprechend. Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 änderte er die unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Umsatzsteuerfestsetzung nach § 164 [[[[X.].].].]bs. 2 der [[[[X.].].].]bgabenordnung erneut und war nunmehr wieder der [[[[X.].].].]uffassung, dass eine Organschaft gegeben sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht ([[[X.].].]) stützte die Klageabweisung darauf, dass die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Die erforderliche organisatorische Eingliederung liege vor.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Es fehle an der erforderlichen organisatorischen Eingliederung, da [[[[[X.].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] nur über eine Einzelprokura verfügt hätten und daher eine abweichende Willensbildung in der Geschäftsführung der GmbH nicht hätten verhindern können.

5

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [[[X.].].] aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 24. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2005 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 1999 auf 57.643,56 € herabgesetzt wird.

6

Das F[[[[X.].].].] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Die GmbH sei mittelbar über [[[[[X.].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] in die Klägerin finanziell eingegliedert. Die wirtschaftliche Eingliederung ergebe sich aus einer Vermietung eines Grundstücks und aus der Vermietung beweglichen [[[[X.].].].]nlagevermögens durch die Klägerin an die GmbH. Für die organisatorische Eingliederung reiche es aus, dass [[[[[X.].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] Prokuristen der GmbH gewesen seien, da bei einer Vielzahl von Geschäftsführungsmaßnahmen zugunsten der Gesellschafter der GmbH [[[[[[X.].].].].].]ustimmungsvorbehalte bestanden hätten.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Klägerin ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

9

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). [X.] beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der [X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.]. Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

[X.]war kann im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" vorzunehmende Beurteilung eine Organgesellschaft auch dann unselbständig sein, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ausgeprägt ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass die Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Eingliederungsmerkmale besteht (Urteile des [X.] vom 20. Februar 1992 [X.]/85, [X.] 1993, 133, unter [X.]; vom 25. Juni 1998 [X.]/97, [X.] 1998, 1534, unter [X.]; vom 19. Mai 2005 [X.], [X.], 167, [X.], 671, unter [X.]; vom 5. Dezember 2007 [X.], [X.], 463, [X.], 451, unter [X.]; vom 14. Februar 2008 [X.] und 13/06, [X.] 2008, 1365, unter II.2.d; vom 3. April 2008 [X.]/05, [X.], 443, [X.], 905, unter II.3.a).

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die GmbH bereits bei Beginn des [X.] oder ab der Bestellung des [X.] zum Geschäftsführer ab 17. Juni 1999 in die Klägerin als Organgesellschaft organisatorisch eingegliedert war. Denn eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG scheitert bereits daran, dass nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 2010 [X.] ([X.], 433) eine GmbH nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert sein kann, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an der GmbH und der Personengesellschaft verfügen. [X.]ur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf dieses Urteil, mit dem er seine frühere Rechtsprechung, nach der in derartigen Fällen eine Organschaft in Betracht kam, aufgegeben hat.

Meta

V R 24/09

06.05.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 1. Oktober 2008, Az: III 235/05, Urteil

§ 2 Abs 2 Nr 2 UStG 1999, Art 4 Abs 2 UAbs 2 EWGRL 388/77

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2010, Az. V R 24/09 (REWIS RS 2010, 6895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6895

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