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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
6.
Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 6.
Oktober 2015 durch
den
Richter
Dr.
Joeres
als Vorsitzenden, die Richter
Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den [X.] des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
April 2015 (23 [X.]) ist beim [X.] (Az. XI
ZB 17/15) durch den [X.] und einen Beigeladenen auf Seiten des [X.]s Rechtsbe-schwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 22.
April 2015 den [X.] erlassen. Der [X.] ist am 24.
April 2015 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] haben der [X.] und ein Beigeladener auf Seiten des [X.]s Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist am 21.
Mai 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 20.
Mai 2015 eingegangen.
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II.
Die nach §
20 Abs.
2 Satz
1 [X.] erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muster-entscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§
20 Abs.
1 Satz
4, §
9 Abs.
1 [X.]) in der gesetzli-chen Form und Frist eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 ZPO) und der [X.] auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Oktober 2012 -
XI
ZB 12/12, [X.], 2092 Rn.
9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Be-kanntmachung im Klageregister des elektronischen [X.]s zu erfol-
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gen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§
20 Abs.
2 Satz
3
Halbs.
2, §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Joeres
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2013 -
2-12 OH 4/13 -
O[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
23 [X.] -
Meta
06.10.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. XI ZB 17/15 (REWIS RS 2015, 4396)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4396
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