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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:140616B[X.]3.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 3/16
vom
14.
Juni 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 14.
Juni 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger,
[X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den [X.] des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Januar 2016 (23 [X.]) in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 ist beim Bun-desgerichtshof (Az. XI
ZB 3/16) durch den [X.] eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 13.
Januar 2016 den [X.] erlassen. Der [X.] ist am 19.
Januar 2016 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] hat der [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist am 12.
Februar 2016 eingegangen.
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3
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II.
Die nach §
20 Abs.
2 Satz
1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muster-entscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§
20 Abs.
1 Satz
4, §
9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzli-chen Form und Frist eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 ZPO) und der [X.] auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.
Oktober 2012
XI
ZB 12/12, [X.], 2092 Rn.
9, vom 6.
Oktober 2015
XI
ZB 17/15, juris Rn.
2 und vom 1.
Dezember 2015
XI
ZB 13/14, juris Rn. 3). Diese Vor-aussetzungen liegen hier
vor.
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Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Be-kanntmachung im Klageregister des elektronischen [X.]s zu erfol-gen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§
20 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2, §
11 Abs.
2 Satz
2 KapMuG).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2014 -
2-21 OH 2/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.01.2016 -
23 [X.] -
3
Meta
14.06.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZB 3/16 (REWIS RS 2016, 10012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10012
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