Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.04.2020, Az. 11 W (pat) 18/18

11. Senat | REWIS RS 2020, 3183

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Gargerät und Verfahren zum Betreiben eines Gargeräts" - zur zulässigen Streichung eines für die Erfindung nicht notwendigen Merkmals – Merkmal leistet keinen Beitrag für die Lösung der aus der Anmeldung hervorgehenden Aufgabe


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 118 062.6

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 2. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. Höchst sowie [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Gruber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für die [X.] des [X.] vom 5. April 2018 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 20 aus dem Schriftsatz vom 24. August 2017;

- Beschreibungsseiten 1 bis 21 und Bezugszeichenliste aus dem Schriftsatz vom 24. August 2017;

- Zeichnung mit den Figuren 1, 2, 2a, 3 bis 9 vom Anmeldetag.

Gründe

I.

1

Die Erfindung ist am 22. Oktober 2015 beim [X.] zum Patent angemeldet und am 27. April 2017 mit der [X.]ezeichnung

2

„Gargerät und Verfahren zum [X.]etreiben eines Gargeräts“

3

offengelegt worden.

4

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle mit [X.]eschluss vom 5. April 2018 gemäß § 48 [X.] unter Verweis auf die Gründe des [X.]escheids vom 26. September 2017 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hatte darin die Auffassung vertreten, die von der Anmelderin in den am 24. August 2017 eingereichten Unterlagen vorgenommenen Änderungen seien in den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart; sie erweiterten den Gegenstand der Anmeldung und seien von daher nicht zulässig.

5

Im Prüfungsverfahren hatte die Prüfungsstelle im Übrigen die Druckschriften

6

[X.] [X.] 102 24 464 [X.]

7

[X.] [X.] 10 2012 020 631 [X.] und

8

[X.] EP 1 369 071 [X.]

9

berücksichtigt.

Gegen diesen [X.]eschluss wendet sich die [X.]eschwerde der Anmelderin. Sie tritt der Auffassung der Prüfungsstelle entgegen und beantragt sinngemäß,

den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 5. April 2018 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen und der [X.]eschreibung, eingereicht am 24. August 2017, sowie den ursprünglich eingereichten Figuren zu erteilen.

Der danach geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut, wobei Änderungen des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 durch Streichung kenntlich gemacht wurden:

„Gargerät mit einem kippbaren Tiegel und einem, durch einen elektrischen Antrieb (18) und durch ein durch den Antrieb (18) bewegliches Getriebe schwenkbaren Deckel (14) zum Schließen des [X.] (10) und einer Steuerung für den Antrieb, wobei der Deckel (14) eine geöffnete, eine teilgeöffnete und eine geschlossene Position einnehmen kann und der Antrieb (18) und das Getriebe so ausgebildet sind, dass der Antrieb (18) den Deckel (14) aus der geöffneten in die teilgeöffnete Position schwenken und der [X.]ediener den Deckel (14) aus der teilgeöffneten in die geschlossene Stellung manuell überführen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die teilgeöffnete Position eine über die Steuerung (45) vom [X.]enutzer individuell programmierbare, veränderbare Position ist.“

Der geltende Patentanspruch 2 lautet:

„Gargerät nach Anspruch 1 oder dessen Oberbegriff, wobei in der Steuerung (45) eine vorgegebene [X.] ([X.]) abgelegt ist und die Steuerung (45) so programmiert ist, dass nach [X.] Verfahren des Deckels (14) aus der geöffneten in die teilgeöffnete Position der Antrieb (18) zum erneuten Öffnen des Deckels (14) angesteuert wird, wenn innerhalb der vorgegebenen [X.] ([X.]) der Deckel (14) nicht in die geschlossene Position verschwenkt wird.“

Der auf ein entsprechendes Verfahren gerichtete Anspruch 13 stimmt mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 13 überein; er lautet

„Verfahren zum [X.]etreiben eines [X.] nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von möglichen teilgeöffneten Positionen programmierbar sind und eine teilgeöffnete Position des Deckels (14) programmiert wird und der Deckel (14) bei [X.]etätigen einer Taste motorisch aus der geöffneten in die teilgeöffnete Position verschwenkt wird.“

Der ebenfalls auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 14 hat unter Kenntlichmachung von Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 14 folgenden Wortlaut:

„Verfahren zum [X.]etreiben eines [X.] nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 12 oder nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere mögliche vorgegebene [X.]en in der Steuerung (45) abgelegt werden können und eine [X.] ([X.]) in der Steuerung (45) als vorgegebene [X.] ([X.]) abgelegt wird und dass der Deckel (14) nach [X.] Verfahren des Deckels (14) aus der geöffneten in die teilgeöffnete Position wieder in die geöffnete Position verschwenkt wird, wenn innerhalb der in der Steuerung (45) abgelegten [X.] ([X.]) der Deckel (14) nicht in die geschlossene Position verschwenkt wird.“

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 3 bis 12 bzw. 15 bis 20 wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige [X.]eschwerde ist begründet.

1. Die Patentanmeldung (vgl. [X.] Abs. 0001, 0002) befasst sich mit einem Gargerät mit einem kippbaren Tiegel und einem durch einen elektrischen Antrieb und durch ein durch den Antrieb bewegliches Getriebe schwenkbaren Deckel zum Schließen des [X.]. Im Absatz 0002 der [X.] ist angegeben, dass die Tiegel solcher bekannter [X.] durch schwenkbare Deckel verschließbar seien, wobei diese manuell oder motorisch betätigt würden.

Ein gattungsgemäßes Gargerät mit kippbarem Tiegel und einem gemeinsamen Antrieb für den Deckel und den Tiegel mit einem zwischengeschalteten Getriebe sei bekannt, wobei der Tiegel nur bei geöffnetem Deckel gekippt werden könne (vgl. [X.] Abs. 0002).

[X.]ei einem zweiten Gargerät könne der Deckel rein mechanisch und/oder rein elektrisch verschwenkt werden, wobei der Antriebsmotor zwischen einer geöffneten und einer geschlossenen Endposition des Deckels verfahrbar sei.

In der Patentanmeldung ist weiter ausgeführt, dass die [X.]edienung dieser bekannten [X.] sehr einfach sei und in der Praxis sehr geschätzt werde. Insbesondere die Möglichkeit, den Deckel schnell manuell zu schließen und zu öffnen, finde aufgrund des [X.]drucks in Küchen hohe Akzeptanz. Darüber hinaus werde aber auch das motorische Schließen oder Teilschließen des Deckels gerne genutzt (vgl. [X.] Abs. 0004).

Ein Problem sei (vgl. [X.] Abs. 0005), dass für kleine [X.]en die manuelle Nutzung des Deckels bei sehr hoch positionierten [X.]n erschwert sei. Der Griff von geöffneten Deckeln könne von kleinen [X.] nur schwerlich oder gar nicht erreicht werden, so dass dann der motorische Antrieb verwendet werden müsse.

Aufgabe der Erfindung sei es, die [X.]edienung eines Gargeräts mit motorisch schwenkbarem Deckel gerade für kleine [X.]en zu erleichtern und ein entsprechendes Verfahren zum [X.]etreiben eines Gargeräts anzugeben (vgl. [X.] Abs. 0006).

Die Anmeldung schlägt als Lösung vor, dass eine teilgeöffnete Position des Deckels eine über die Steuerung vom [X.]enutzer individuell programmierbare, veränderbare Position ist. So könne die [X.] abhängig von ihrer Größe eine teilgeöffnete Position einstellen, in der die [X.] dann auch den Griff des Deckels erreichen kann, um den Deckel ggf. auch manuell zu schließen.

Als alternative Optimierung des Gargeräts bezüglich der [X.]edienerfreundlichkeit ist vorgesehen, die Steuerung so zu programmieren, dass nach einer vorgegebenen [X.] nach dem [X.] Verfahren des Deckels aus der geöffneten in die teilgeöffnete Position der Motor den Deckel sicherheitshalber in die geöffnete Stellung zurückbringt, wenn innerhalb der vorgegebenen [X.] der Deckel nicht in die geschlossene Position verschwenkt wird, der [X.]enutzer also trotz der Absenkung des Deckels in die teilgeöffnete Stellung dann den Deckel doch nicht komplett schließen sollte.

2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Im geltenden Patentanspruch 1 wurde gegenüber dem ursprünglich eingereichten das Merkmal gestrichen, wonach es sich bei dem Tiegel um einen „kippbaren“ Tiegel handeln soll. Der Gegenstand und der Schutzbereich des geltenden Patentanspruchs 1 sind somit breiter, da nunmehr [X.] sowohl mit kippbaren als auch mit nicht kippbaren Tiegeln umfasst sind.

Entgegen der von der Prüfungsstelle vertretenen Auffassung - die sie im Übrigen nicht näher begründet hat - ist hierin keine unzulässige Erweiterung zu sehen.

a) Der Entfall des Merkmals „kippbaren“ stellt vielmehr die zulässige Streichung eines nicht notwendigen Merkmals dar, das keinen [X.]eitrag bei der Lösung der aus der Anmeldung hervorgehenden Aufgabe leistet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, § 38, Rdn. 31, [X.]eispiel 14; [X.]usse/Keukenschrijver, [X.], 8. Auflage, § 38 Rdn. 25).

Zwar ist mit Ausnahme der Ausführungen zum Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] nahezu in der gesamten Anmeldung stets von einem kippbaren Tiegel die Rede, dennoch erkennt der Fachmann - hier ein Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad, der über eine mehrjährige [X.]erufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von [X.] verfügt - zweifelsfrei, dass für keinen, der ausschließlich die Schwenkfunktionalität des Deckels betreffenden anspruchsgemäßen Lösungsvorschläge die Kippbarkeit des [X.] eine Voraussetzung oder eine Notwendigkeit darstellt.

Das Kippen des [X.] erfolgt im vorliegenden Fall offensichtlich vorrangig zum Entleeren des [X.] (vgl. [X.] Abs. 0002), steht also nicht im Zusammenhang mit der Programmierung einer teilgeöffneten veränderbaren Position des Deckels oder einer automatischen Rückstellung des Deckels aus einer teilgeöffneten in eine geöffnete Position. Die vorgeschlagenen Lösungen sollen die [X.]edienung des schwenkbaren Deckels für kleine [X.]en erleichtern und funktionieren völlig unabhängig davon, ob der Tiegel kippbar ist oder nicht.

Die Anmeldung lehrt in diesem Zusammenhang selbst auch nicht, dass eine antriebstechnische bzw. getriebetechnische Kopplung zwischen den Verschwenkmechanismen für den Tiegel und den Deckel eine Prämisse bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Lösungen sein muss. Hierzu ist ursprünglich angegeben (vgl. [X.] Abs. 0025, 0040, Patentanspruch 12), dass eine zweckmäßige Weiterbildung der Erfindung in der Verwendung eines einzigen Antriebs für das Verschwenken des [X.] als auch für das Verschwenken des Deckels bestehen könne. Denkbar und ebenfalls offenbart sind demnach Ausführungsformen mit getrennten Antrieben bei denen die erfindungsgemäßen Funktionen des Deckels ebenso erfüllt werden.

Somit ist die Kippbarkeit des [X.] ein für die Erfindung nicht notwendiges Merkmal, das keinen [X.]eitrag für die Lösung der aus der Anmeldung ersichtlichen Aufgabe leistet. [X.]ereits deshalb ist dessen Streichung zulässig.

b) Die fachmännische Erkenntnis, dass die von der Anmeldung zur Aufgabenlösung vorgeschlagenen Funktionen zum Verschwenken des Deckels auch bei einem nicht kippbaren Tiegel entsprechend vorteilhaft wirken, bedingt nach Überzeugung des Senats aber auch, dass der Fachmann dem Gesamtzusammenhang der ursprünglichen Anmeldeunterlagen - in der nunmehr beanspruchten Allgemeinheit - ohnehin auch bereits ein Gargerät mit einem nicht kippbaren Tiegel als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnimmt. Damit ist nach der Rechtsprechung des [X.] in der vorliegenden Streichung des Adjektivs „kippbaren“ auch eine zulässige Verallgemeinerung zu sehen (vgl. [X.], 1210 ff. – „Dipeptidyl–Peptidase–lnhibitoren“; GRUR 2014, 542 ff. – „Kommunikationskanal“), im Rahmen derer die Anmelderin im Prüfungsverfahren in zulässiger Art und Weise auch auf ein gegenüber dem ursprünglichen Schutzbegehren erweitertes Schutzbegehren abstellen kann.

c) Ebenso ist nach alledem die Aufnahme des strittigen Merkmals „kippbar“ in den Patentanspruch 12 zulässig.

Dieser Patentanspruch ist auf eine zweckmäßige Weiterbildung des Gargeräts nach Patentanspruch 1 gerichtet, bei dem im Falle einer kippbaren Ausgestaltung des [X.] ggf. auch eine Kopplung des Tiegelantriebs mit dem Deckelantrieb vorgenommen werden kann (vgl. [X.] Abs. 0025).

Der geltende Anspruch 2 ist zulässig, denn er stimmt mit dem ursprünglichen Anspruch 2 wörtlich überein. Die Zulässigkeit der gegenüber den übrigen ursprünglichen Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen in den geltenden Patentansprüchen 4, 10, 14, 15 und 19 sieht der Senat ebenso wie schon die Prüfungsstelle als gegeben an.

Die [X.]eschreibung wurde in üblicher Weise an das geltende Patentbegehren angepasst. Gegenüber der [X.]eschreibung vom Anmeldetag wurde der Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] 102 24 464 [X.] ([X.]) zusätzlich angegeben und gewürdigt, offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

3. Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände gemäß den geltenden Patentansprüchen 1, 2, 13 und 14 sind patentfähig.

Zur Patentfähigkeit (§§ 1 bis 5) der Gegenstände der ursprünglich eingereichten Ansprüche hatte die Prüfungsstelle in ihrem [X.]escheid vom 2. Mai 2017 bereits ausgeführt, sie habe einen Stand der Technik, der den Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 20 nahelegen könne, nicht ermittelt.

Der Senat kommt zu dem gleichen Ergebnis, dass die von der Prüfungsstelle berücksichtigten Veröffentlichungen einem Gargerät bzw. einem Verfahren zum [X.]etreiben solch eines [X.] gemäß den nunmehr geltenden Ansprüchen ebenso wenig patenthindernd entgegenstehen.

a) Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 sowie 13 und 14 sind neu (§§ 1, 3 [X.]).

Keines der aus den Druckschriften [X.] bis [X.] bekannten [X.] und Verfahren weist die kennzeichnenden Merkmale der mit der Anmeldung beanspruchten [X.] und Verfahren auf.

Die Druckschrift [X.] (vgl. Abs. 0029 bis 0039, 0047 bis 0049, Figur 1) betrifft ein Gargerät mit einem schwenkbaren Tiegel 10 und offenbart ein Verfahren zum [X.]etreiben eines solchen Gargeräts, bei dem ein Deckel 14 über einen elektrischen Antrieb 18 mit Getriebe (vgl. Figur 1, [X.]. 20, 22, 24, 26, 34, 36) zwischen einer geschlossenen und einer geöffneten Position verschwenkbar ist (Positionen A, [X.]). In einer Zwischenstellung des Deckels kann der Antrieb gestoppt und der Deckel dann auch aus dieser Position manuell geschlossen werden (vgl. Abs. 0049, 0056).

Aus der Druckschrift [X.], die einen Deckel für ein Gargerät betrifft (vgl. Abs. 0036 bis 0039, Figuren 4 bis 6, Patentanspruch 1) ist ein [X.] mit einem Tiegel ([X.]ottich 7‘) bekannt. Ein schwenkbarer Deckel 3‘ wird durch einen elektrischen Antrieb 25, 27 mit einer Steuerung (Steuer- und Regeleinheit) über ein Getriebe (Übertragungselemente 29, 31, 33) betätigt. Dabei kann der Deckel eine geöffnete (vgl. Figur 4, erste Position), eine teilgeöffnete (vgl. Figur 5, zweite Position) und eine geschlossene Position (vgl. Figur 6) einnehmen. Der Antrieb und das Getriebe sind so ausgebildet, dass der Antrieb den Deckel aus der geöffneten in die teilgeöffnete Position schwenken und der [X.]ediener den Deckel aus der teilgeöffneten in die geschlossene Stellung manuell überführen kann (vgl. Abs. 0037, 0038). Die Druckschrift [X.] offenbart auch ein Verfahren zum [X.]etreiben eines solchen Gargeräts (vgl. Patentanspruch 14).

Die Druckschrift [X.] (vgl. Abs. 0030 bis 0033, Figuren 1 bis 3, Patentansprüche 1 und 11) betrifft offensichtlich auch das in der Druckschrift [X.] offenbarte Gargerät und Verfahren zum [X.]etreiben dieses Gargeräts, wobei der [X.] dieser Druckschrift aber nicht über den der Druckschrift [X.] hinausgeht.

b) Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 sowie 13 und 14 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 [X.]).

Aus keiner der Druckschriften [X.] bis [X.] ergeben sich Hinweise mit [X.]ezug auf die kennzeichnenden Merkmale der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1, 2 bzw. 13 und 14.

Demnach kann der Fachmann auch nicht nach einer etwaigen Zusammenschau des ermittelten Standes der Technik dazu veranlasst gewesen sein, ein Gargerät oder ein Verfahren zum [X.]etreiben eines Gargeräts mit sämtlichen Merkmalen eines der Patentansprüche 1, 2, 13 oder 14 vorzuschlagen.

Auch im Übrigen sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Fachmann hätte veranlasst sein können, eines der aus einer der Druckschriften [X.] bis [X.] bekannt gewordenen [X.] oder Verfahren zum [X.]etreiben dieser [X.] allein gestützt auf sein Fachwissen im Sinne der kennzeichnenden Merkmale der über die Patentansprüche 1 und 2 bzw. 13 und 14 schutzbeanspruchten [X.] bzw. Verfahren zum [X.]etreiben von [X.]n weiterzuentwickeln.

Der von der Prüfungsstelle berücksichtigte Stand der Technik legt somit die mit den unabhängigen Patentansprüchen vorgeschlagenen Lösungen der Anmelderin nicht nahe.

4. Die nachgeordneten Patentansprüche 3 bis 12 und 15 bis 20 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1, 2, 13 und 14. Sie sind mit diesen ebenfalls gewährbar.

Meta

11 W (pat) 18/18

02.04.2020

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 38 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.04.2020, Az. 11 W (pat) 18/18 (REWIS RS 2020, 3183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3183

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