Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2017, Az. XII ZB 177/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11935

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Gegenstand

Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandteils


Leitsatz

Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Der weiteren Beteiligten zu 4 werden die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Namensführung eines in [X.] geborenen Kindes [X.] Staatsangehörigkeit.

2

Das betroffene Kind wurde am 5. Juli 2010 in [X.] als Tochter von [X.] (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Mutter) und [X.] (Beteiligter zu 2; im Folgenden: Vater) geboren. Im Geburtsgrundeintrag des Standesamts I in [X.] (Beteiligter zu 3; im Folgenden: Standesamt) wurde zur Namensführung des Mädchens der Vorname [X.]. und der Familienname Mo. beurkundet. Die Familie lebt auf Dauer in [X.].

3

Die Eltern haben eine von einer Kirchenangestellten beglaubigte Abschrift eines [X.] Geburtseintrags vom 8. Juli 2010 vorgelegt, wonach in [X.] als Vorname "[X.].", als Familienname "Jankosdatter" und als Mittelname "Mo." eingetragen sind. Am 20. Januar 2014 gaben die Eltern auf einem für die Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt gedachten Formular der [X.] Botschaft in [X.] eine öffentlich beglaubigte Erklärung zur Namensführung des Kindes ab. Die formularmäßige Erklärung lautete: "Wir/ich bestimme(n) für das o.g. Kind gem. Art 48 EGBGB den in [X.] erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zum Familiennamen des Kindes. Das Kind führt demnach den Familiennamen…" In das folgende freie Feld war der Name "Jankosdatter" eingetragen. Als Vornamen des Kindes waren "[X.]." und "Mo." eingetragen; eine Möglichkeit zur Angabe anderer [X.] sah das Formular nicht vor. Dieser Erklärung war ein Schreiben der Eltern beigefügt, in dem sie unter Bezugnahme auf die Erklärung den Namen "[X.]. [X.]" als alleinigen Namen, der die Voraussetzungen des Art. 48 EGBGB erfülle, bezeichneten. Am 22. März 2014 teilten sie dem Standesamt mit, dass sich die Erklärung nach Art. 48 EGBGB auf den gesamten Namen des Kindes beziehe.

4

Das Standesamt beurkundete daraufhin, dass der Familienname des Kindes mit Wirkung vom 8. Juli 2010 neu bestimmt wurde und jetzt "Jankosdatter" lautet.

5

Die Eltern haben zuletzt beantragt, den Geburtseintrag des Kindes dahingehend zu berichtigen, dass es den [X.], hilfsweise den zweiten Vornamen "Mo." trägt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Eltern hat das Beschwerdegericht das Standesamt angewiesen, die Folgebeurkundung dahin zu berichtigen, dass das Kind mit Wirkung vom 8. Juli 2010 auf Grund Namenswahl zusätzlich den [X.] "Mo." führt. Hiergegen wendet sich die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde der nach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugten Standesamtsaufsicht ist gemäß §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht hat seine in [X.], 1281 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

8

Das Kind führe aufgrund der Namenswahl mit Wirkung vom 8. Juli 2010 auch den [X.] "Mo.". Der Name des Kindes unterliege gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB [X.] Recht. Die Wahlmöglichkeit des Art. 48 EGBGB umfasse aber auch dem [X.] Recht unbekannte [X.] wie die von skandinavischen Rechtsordnungen vorgesehenen [X.]. Durch Art. 48 EGBGB solle die Rechtsprechung des [X.] umgesetzt werden, in den Mitgliedstaaten der [X.] eine einheitliche Namensführung zu ermöglichen. Dieses Ziel würde ohne die Erstreckung der Wahlmöglichkeit auf einen [X.] verfehlt. Aufgrund der in [X.] üblichen Verwendung von Personenkennzahlen ([X.]) könne die Identifizierung des Kindes erschwert werden, wenn in [X.] [X.] der Mittelname fehle.

9

Die Wahl des [X.]s "Mo." sei auch nicht offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts unvereinbar. Das erforderliche Ordnungs- und Unterscheidungskriterium sei durch den vorhandenen Vor- und den Familiennamen gegeben. Der Name "Mo." sei zwar in [X.] als männlicher Vorname gebräuchlich. Dies begründe aber keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, denn das Kindeswohl sei durch diesen [X.] nicht gefährdet.

Das Kind habe den [X.] in [X.] auch rechtmäßig erworben. Das [X.] internationale Privatrecht knüpfe für die Namensführung an den Wohnsitz des Betroffenen an. Der Mittelname "Mo." sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des [X.] Namensgesetzes zulässig. Schließlich sei auch die Wahl des [X.]s formgerecht erklärt worden. Die öffentlich beglaubigte Erklärung vom 20. Januar 2014 sei dahin zu verstehen, dass sich die Wahl auf den [X.] erstrecke.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Eltern haben im Namen des Kindes neben dem Familiennamen "Jankosdatter" wirksam den in [X.] erworbenen [X.] "Mo." nach Art. 48 EGBGB gewählt.

a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass sich der Name des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach [X.] Recht richtet, weil das Kind allein die [X.] Staatsangehörigkeit hat. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass das Kind seit seiner Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat.

b) Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht nur auf dem [X.] Recht bekannte [X.]. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (ebenso [X.] [Stand: 1. Mai 2013] Art. 48 EGBGB Rn. 17; [X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 4).

aa) Dafür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes. Art. 48 EGBGB regelt eine Wahlmöglichkeit für den "Namen einer Person". Dieser Begriff ist kollisionsrechtlich zu verstehen ([X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 4). Unter ihn fällt nicht nur der Familienname, sondern jedes sprachliche Mittel zur Identifikation und Unterscheidung einer Person, insbesondere sind Vor-, Zwischen- und Familiennamen umfasst ([X.]/[X.] Art. 10 EGBGB Rn. 21, 23; [X.] [Stand: 1. Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 21), wobei das einzelne [X.] darüber entscheidet, welche [X.] erworben werden können (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1178, 1179; [X.] Beschluss vom 26. Mai 1971 - [X.] - NJW 1971, 1521; [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 10 Rn. 21 ff., 63). Soll eine kollisionsrechtliche Regelung nur für einzelne [X.] gelten, benennt der Gesetzgeber diese hingegen ausdrücklich (vgl. Art. 10 Abs. 3, Art. 47 EGBGB).

bb) Auch die Systematik des Gesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Wahl des gesamten ausländischen Namens einer Person ermöglichen wollte und nicht nur diejenige des Vor- und Familiennamens. Dies ergibt sich aus dem Verweis des Art. 48 Satz 4 EGBGB auf Art. 47 Abs. 1 EGBGB, der Regelungen für alle [X.] enthält (vgl. auch BT-Drucks. 17/11049 S. 12).

cc) Schließlich wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung getragen. Art. 48 EGBGB wurde zur Umsetzung der Rechtsprechung des [X.] zur Beeinträchtigung der im Primärrecht der [X.] garantierten Grundfreiheiten, insbesondere der Freiheit eines jeden Unionsbürgers, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten (Art. 21 Abs. 1 AEUV), eingeführt (BT-Drucks. 17/11049 S. 12). Nach dieser Rechtsprechung liegt eine unzulässige Beschränkung der Grundfreiheiten in der Verpflichtung des Betroffenen, gegen seinen Willen einen anderen Namen tragen zu müssen als den, der im Geburtsmitgliedstaat eingetragen wurde und den er dort führt ([X.] [X.], 2089 Rn. 22 "[X.]" und [X.] 2004, 40 Rn. 45 "[X.]") oder den er in einem Mitgliedstaat lange Zeit mit Billigung der Behörden dieses Staats geführt hat ([X.] [X.], 1486 Rn. 67 ff. "[X.]"). Denn die Führung unterschiedlicher Namen kann zu schwerwiegenden Nachteilen führen ([X.] [X.], 2089 Rn. 23 ff. "[X.]"; [X.] 2004, 40 Rn. 45 "[X.]" und [X.], 1486 Rn. 54 "[X.]"). Zwar betrafen die bisher vom [X.] entschiedenen Fälle nur den Familiennamen. Die unterschiedliche Führung anderer [X.] führt aber in gleicher Weise zu einer Beschränkung der vom Unionsvertrag gewährleisteten Freizügigkeit, denn auch insoweit können voneinander abweichende Namensangaben in [X.] zu Zweifeln an der Identität einer Person führen, was das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall sogar festgestellt hat. Dementsprechend hat der [X.] sich in seinen allgemeinen Ausführungen auch auf den gesamten Namen der Person bezogen ([X.] [X.], 2089 Rn. 22 "[X.]"; [X.] 2004, 40 Rn. 36 "[X.]" und [X.], 1486 Rn. 55 f. "[X.]"). Somit erfordert die vollständige Umsetzung der Rechtsprechung des [X.] auch die Möglichkeit, sämtliche nach ausländischem Recht erworbenen [X.] zu wählen.

c) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Mittelname des Kindes im [X.] Personenstandsregister eingetragen ist. Der Nachweis der Eintragung muss nicht durch eine von der gemäß Art. 3 Abs. 2 des deutsch-[X.] [X.] vom 17. Juni 1936 ([X.] II S. 213; wieder anwendbar aufgrund der Bekanntmachung vom 1. September 1952, [X.] [X.]) zuständigen Behörde überbeglaubigte Abschrift der Urkunde geführt werden.

aa) Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Bezugnahme auf eine Veröffentlichung des [X.] geltend macht - Art. 3 Abs. 2 des Abkommens obsolet ist, weil das [X.] Recht diese Beglaubigung nicht mehr vorsieht. Jedenfalls bezweckt das Übereinkommen eine Vereinfachung des [X.] und enthält daher nur eine Verpflichtung, [X.] Urkunden in [X.] ohne weitere Voraussetzungen anzuerkennen, soweit sie nach den Vorgaben des Abkommens beglaubigt sind. Umgekehrt schließt es aber nicht aus, nicht entsprechend überbeglaubigte [X.] öffentliche Urkunden ebenfalls in [X.] anzuerkennen.

Insoweit hat das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln, die vorliegenden Beweise zu würdigen und sich Gewissheit über die Echtheit der Urkunde zu verschaffen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beweiswürdigung nur dahingehend überprüfen, ob das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - [X.] 227/16 - [X.], 2091 Rn. 6 f.).

bb) Gemessen daran lassen die Feststellungen des [X.] zum Registereintrag keine Rechtsfehler erkennen. Dem Beschwerdegericht lag eine von der [X.] öffentlich beglaubigte Abschrift des Registereintrags vor. Die Zuständigkeit der [X.] sowie die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der beglaubigten Abschrift wurde von keinem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen. Angesichts dieser Umstände musste sich das Beschwerdegericht insbesondere nicht veranlasst sehen, weitere Ermittlungen zur Echtheit der Urkunde durchzuführen oder eine besondere Beglaubigung oder Legalisation der Urkunde zu verlangen.

d) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einem Erwerb des [X.]s des Kindes in [X.] ausgegangen ist. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht das [X.] internationale Privatrecht sowie das [X.] Namensrecht in hinreichender Weise ermittelt.

aa) Insoweit ist es umstritten, ob eine Ermittlung des ausländischen Rechts überhaupt erforderlich ist. Nach einer Ansicht ist der Erwerb des Namens im Sinne von Art. 48 EGBGB nämlich bereits dann erfolgt, wenn die Person den Namen im anderen Mitgliedstaat tatsächlich als rechtmäßig führt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art. 48 EGBGB Rn. 16 f. und Art. 10 EGBGB Rn. 562; [X.] [Stand: 1. Mai 2013] Art. 48 EGBGB Rn. 9; Mankowski [X.] 2014, 97, 103 f.). Nach einer anderen Ansicht ist zusätzlich erforderlich, dass der eingetragene Name auch in dem Sinne rechtmäßig sein muss, dass er nach dem Recht des Mitgliedstaats richtig bestimmt wurde (KG [X.], 1280 f.; [X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12; Wall [X.] 2013, 237, 241 ff.; wohl auch Freitag [X.] 2013, 69, 70). Ein rechtswidrig geführter Name soll nur dann als "erworben" im Sinne von Art. 48 EGBGB angesehen werden können, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Betroffenen vorliegt ([X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12).

bb) Dieser Streit muss hier aber nicht entschieden werden. Denn das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Kind den Namen nach [X.]m Recht rechtmäßig erworben hat.

Der [X.] Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des [X.] zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das ausländische Recht selbst unterliegt dabei nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dieses überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum [X.] das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem [X.] Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. [X.] Beschluss vom 4. Juli 2013 - [X.] 197/12 - NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - [X.] - NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN).

Gemessen daran ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des [X.] internationalen Privatrechts mit Hilfe von Erläuterungen hierzu in der wissenschaftlichen Literatur festgestellt und auf den in der Kommentarliteratur abgedruckten und erläuterten Text des [X.] Namensgesetzes zurückgegriffen hat. Der Rechtsbeschwerde lassen sich - über pauschal geäußerte und nicht belegte Zweifel hinaus - keine tragfähigen Angriffe gegen die Feststellung des [X.] entnehmen, dass die Namensführung im [X.] internationalen Privatrecht auch bezüglich des [X.]s dem Recht des Wohnsitzes unterliegt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] Namensgesetzes kann der Mittelname ein Name sein, der auch als Nachname angenommen werden kann; dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] Namensgesetzes für den Nachnamen der Eltern erlaubt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Vorschriften in [X.] ihrem eindeutigen Wortlaut zuwider angewandt werden oder dass andere [X.] Regelungen entgegenstehen, werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

e) Zu Recht legt das Beschwerdegericht die öffentlich beglaubigte Erklärung der Eltern über die Namenswahl dahingehend aus, dass das Kind auch in [X.] den vollständigen in [X.] registrierten Namen einschließlich des [X.]s führen soll, und nimmt somit eine gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 3 EGBGB formgerechte Erklärung an. Zwar ist die namensrechtliche Erklärung ihrem Wortlaut nach scheinbar nur auf den Familiennamen gerichtet. Aber schon daraus, dass hier ein für diese Erklärung nicht vorrangig gedachtes Formular verwendet wurde, ergibt sich die Notwendigkeit, den Inhalt der namensrechtlichen Erklärung durch Auslegung zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des der Erklärung beigefügten Schreibens, in dem die Eltern ausdrücklich erklären, dass der dem Kind in [X.] erteilte Name auch in [X.] maßgeblich sein soll, ist eindeutig, dass die Eltern mit der Erklärung auch den [X.] des Kindes wählen wollten.

Soweit dabei zur Auslegung der Erklärung auf Schriftstücke und Umstände außerhalb der öffentlich beglaubigten Urkunde zurückgegriffen wird, stellt dies die Formgültigkeit der Erklärung nicht in Frage. Zur Auslegung einer formbedürftigen Erklärung können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, wenn der Wille in der Urkunde zumindest einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.] Urteile vom 11. Februar 2010 - [X.] - [X.], 621 und vom 14. November 1991 - [X.] - [X.] 1992, 745). Bestimmungen, die den Erklärungsinhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern, bedürfen selbst nicht der notwendigen Form (vgl. Senatsurteil [X.]Z 142, 158 = NJW 1999, 2591, 2592). Mit der Angabe auch des [X.]s in der beglaubigten Erklärung sowie der darin enthaltenen Bezugnahme auf den [X.] Geburtseintrag hat dieser Wille hinreichenden Ausdruck in der Urkunde gefunden.

f) Die Wahl des [X.]s "Mo." verstößt schließlich auch nicht gegen den [X.] ordre public.

aa) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 EGBGB setzt die Wahl eines im Ausland erworbenen Namens voraus, dass diese nicht mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das [X.] Recht setzt für einen bürgerlichen Namen zwingend einen Namensbestandteil voraus, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 24). Hingegen sind bloße Probleme bei der [X.] - die bei ausländischem [X.] ohnehin bewältigt werden müssten - kein Grund, die Wahl eines [X.]s abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - [X.] 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 29). Ebenso ergibt sich aus einer fehlenden Erkennbarkeit des Geschlechts grundsätzlich kein Verstoß gegen den ordre public. Das [X.] Recht kennt weder einen ausdrücklichen noch einen immanenten Grundsatz, dass der Name über das Geschlecht einer Person unterrichten muss ([X.] FamRZ 2009, 294 Rn. 15). Bietet der Name allerdings einem Kind offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. [X.] FamRZ 2009, 294 Rn. 17), und erscheint er somit nicht geeignet, die Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - [X.] 5/08 - [X.], 1331 Rn. 18), führt die darin enthaltene Kindeswohlgefährdung zu einem Verstoß gegen den [X.] ordre public.

bb) Nach diesen Maßstäben liegt keine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts vor. Die notwendige Individualisierungsfunktion des Namens wird durch den vorhandenen Vor- und Familiennamen erfüllt. Dass der Mittelname "Mo." auch ein in [X.] gebräuchlicher männlicher Vorname ist, nimmt dem Kind nicht offensichtlich die Möglichkeit, sich mit seinem Geschlecht zu identifizieren. Der Mittelname ist nicht dem Vornamen gleichzusetzen ([X.] Beschluss vom 26. Mai 1971 - [X.] - NJW 1971, 1521) und kann schon daher in diesem Fall die Identitätsfindung nur in geringem Umfang beeinträchtigen. Ob der Mittelname hier eher dem Vor- oder dem Familiennamen zuzurechnen ist (vgl. [X.] Beschluss vom 26. Mai 1971 - [X.] - NJW 1971, 1521) oder ob die von der Rechtsbeschwerde angeführte [X.] mit einem zweiten Vornamen besteht, kann offen bleiben. Denn der gewählte Vorname "[X.]." des Kindes lässt das weibliche Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen. Wäre der Name "Mo." ein zweiter Vorname, könnten die Eltern und das Kind diesbezüglichen Problemen bereits durch das Unterlassen der Verwendung dieses Namens im täglichen Leben begegnen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - [X.] 5/08 - [X.], 1331 Rn. 28). Bei einem [X.], der von vornherein schon nicht als Rufname des Kindes gedacht ist, gilt dies erst recht. Darüber hinaus lässt der vom Familiennamen der Eltern abgeleitete Mittelname die Abstammung des Kindes erkennen. Dadurch, dass es diesen Familiennamen weiter trägt, wird es dem Kind sogar erleichtert, seine Zugehörigkeit zum Familienverband nach außen zu verdeutlichen und dementsprechend seine Identität zu entwickeln.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 177/16

26.04.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 17. März 2016, Az: 1 W 19/15, Beschluss

Art 48 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2017, Az. XII ZB 177/16 (REWIS RS 2017, 11935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11935

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