Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. I ZB 2/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4172

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[X.] vom 7. April 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 887 Abs. 1; BGB § 242 Ba

Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Hand-lung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.
[X.], [X.]. v. 7. April 2005 - [X.] - [X.] AG Kamen - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. April 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]
beschlossen:

[X.] des Schuldners gegen den [X.]uß der 9. Zivilkammer des [X.] vom 23. Januar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß sich die zuerkannten [X.] der Gläubiger erledigt haben.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Schuldner aufer-legt.

Der Wert des [X.] beträgt für die Zeit bis zum 1. März 2005 4.176,79 •, danach 1.552 •.

Gründe:

[X.] Der Schuldner war gemäß dem nach mündlicher Verhandlung vom 31. Juli 1997 ergangenen rechtskräftigen Teilurteil des Amtsgerichts vom 4. September 1997 verpflichtet, näher bezeichnete Mängel in verschiedenen Räumen der von ihm an die Gläubiger vermieteten Wohnung zu beseitigen. Da - 3 - er die Mängel nicht behoben hat, haben die Gläubiger beantragt, sie zu deren Beseitigung durch einen von ihnen zu beauftragenden Fachhandwerker zu er-mächtigen und den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 44.883,06 DM (= 22.925,34 •) zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat die Gläubiger zur Vornahme der Mängelbeseitigung ermächtigt und den Schuldner unter Zurückweisung des weitergehenden [X.] der Gläubiger verurteilt, an diese 5.385,80 • als Kostenvorauszahlung zu leisten. Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel der Gläubiger hatte keinen, das des Schuldners nur insofern Erfolg, als das [X.] die Ermächtigung auf die Ausführung eines Teils der Arbeiten beschränkt und den Betrag des vom Schuldner zu zahlenden Kostenvorschusses auf 4.176,79 • herabgesetzt hat.
Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Schuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der [X.] weiter-verfolgt; hilfsweise hat er begehrt, die [X.] nur Zug um Zug gegen eine von den Gläubigern zu leistende Bankbürgschaft in Höhe des vom Gericht festgesetzten Betrags zuzusprechen.
Im Verlauf des [X.] haben die Parteien über-einstimmend vorgetragen, daß das Haus, in dem sich die Wohnung der [X.] befunden hat, mittlerweile durch einen Brand völlig zerstört worden sei. Die Gläubiger haben daher den Vollstreckungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner ist der Erledigungserklärung entgegengetreten.
I[X.] [X.] kann von der das Verfahren betrei-benden Partei im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: den Gläubigern) jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache er-- 4 - ledigt haben soll (hier: die Zerstörung der Wohnung der Gläubiger), als solches außer Streit steht ([X.], [X.]. v. 21.12.2004 - [X.], [X.], 139, 140 = [X.]-Rep 2005, 677 m.w.N.). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob der Vollstreckungsantrag bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zu-lässig und begründet war und, wenn dies der Fall war, ob er durch dieses Er-eignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist der Vollstrek-kungsantrag abzulehnen ([X.] [X.], 139, 140).
II[X.] [X.] hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die [X.], soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdever-fahrens geworden sind, ohne Rechtsfehler als begründet angesehen. Nachdem eine Erfüllung der noch in Rede stehenden Ansprüche wegen der Zerstörung des von den Gläubigern gemieteten Hauses nicht mehr in Betracht kommt, ist festzustellen, daß sich diese [X.] erledigt haben.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

Der Umstand, daß die Behebung der festgestellten Putzschäden nach der Auffassung des Sachverständigen B. zu keiner Wertverbesserung führte, sei nach dem Teilurteil bedeutungslos und begründe, da anderenfalls dessen Rechtskraft durchbrochen würde, auch kein im Vollstreckungsverfahren zu be-rücksichtigendes [X.] Verhalten. Das von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende und widerspruchsfreie Gutachten des unzweifel-haft sachkundigen Sachverständigen [X.] die Darstellung des [X.], die Mängel seien ohne eine Komplettrenovierung des gesamten Hauses nicht zu beheben und die im Teilurteil vorgesehene Ausbesserung sei nicht möglich, weil insbesondere beim Einbau der Fenster die ganze Wand zusam-menfallen würde. Die vom Schuldner behauptete Weigerung der Gläubiger, die - 5 - diesen angebotenen Arbeiten im Badezimmer durchführen zu lassen, sei zu-dem nicht treuwidrig gewesen; denn der Schuldner habe nach seinem eigenen Vorbringen dort nicht nur das Fenster erneuern, sondern auch weitere Arbeiten durchführen wollen, wobei nicht ersichtlich sei, daß die Gläubiger diese dulden müßten, und eine Aufklärung dieser Frage im Vollstreckungsverfahren nicht in Betracht komme. Entgegen der Darstellung des Schuldners hätten die [X.] nach dem Teilurteil auch nicht an den auszuführenden Renovierungsarbei-ten mitzuwirken.
2. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung erhobenen [X.] haben keinen Erfolg. Die Einwände des Schuldners beruhen auf dessen Einschätzung, die Erfüllung der titulierten Ansprüche sei für ihn unzumutbar oder könne nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Für die Berücksichtigung eines solchen Vorbringens ist im Vollstreckungsverfahren kein Raum.
a) [X.] hat allerdings den Einwand des Schuldners, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu-gelassen ([X.], [X.]. v. 5.11.2004 - [X.], [X.], 367, 369, zur [X.] in [X.] 161, 67 vorgesehen; zustimmend [X.], [X.] 2005, 31 und [X.], [X.] § 767 ZPO 1.05; ablehnend [X.], [X.]-Rep 2005, 197 f.). Er hat sich hierbei namentlich darauf gestützt, daß schon der Wortlaut des § 887 ZPO dafür spreche, die Nichterfüllung der ge-schuldeten Handlung als tatbestandliche Voraussetzung für den Erlaß des Er-mächtigungsbeschlusses anzusehen. Auch sei der Gesetzgeber bei der Neu-fassung der Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO mit der [X.] vom 17. Dezember 1997 von der Erheblichkeit des [X.] ausgegangen. Die Prüfung dieses Einwands im Ermächtigungs-verfahren nach § 887 ZPO statt erst bei der [X.] könne zudem prozeßökonomisch sinnvoll sein. Das Vollstreckungsverfahren werde - 6 - auch nicht beschleunigt, wenn man den Schuldner auf den Weg der [X.] verweise. Sinnvoll sei die Zuständigkeit des Prozeßgerichts als Vollstreckungsgericht insbesondere dann, wenn es um die von diesem [X.] seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits am ehesten zu entschei-dende Frage gehe, ob eine vom Schuldner unstreitig vorgenommene Handlung dasjenige sei, was der Titel ihm gebiete.
b) Diese Gründe gelten nicht für den Fall, daß sich der Schuldner darauf beruft, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder kön-ne nicht zum Erfolg führen. Über solche Einwendungen hat das [X.] nicht zu befinden. Für den Fall, daß der Schuldner für seine den titulier-ten Anspruch betreffenden Einwendungen nach dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstandene Gründe anführen kann, steht ihm die Möglichkeit offen, eine [X.] zu erheben. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Einwendungen erst nachträglich entstanden sind (vgl. [X.] 34, 274, 281; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 767 Rdn. 44; [X.], NJW 1991, 795, 796).
[X.] Nach allem erweist sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners als im Ergebnis unbegründet. Sie ist daher mit der im Hinblick auf die Zerstörung des Hauses, die die Erfüllung der titulierten Ansprüche unmöglich gemacht hat, ge-botenen Maßgabe zurückzuweisen. - 7 - [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert

Meta

I ZB 2/05

07.04.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. I ZB 2/05 (REWIS RS 2005, 4172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4172

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